Umsatzsteuerheft Ausstellung
Unternehmern, die ein Reisegewerbe betreiben, müssen ein Umsatzsteuerheft vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde beantragen.
Beschreibung
Unternehmer, die ihre Waren in Deutschland auf Märkten, auf öffentlichen Straßen oder von Haus zu Haus verkaufen, also ein sogenanntes Reisegewerbe (ambulantes Gewerbe) nach § 22 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz betreiben, sind verpflichtet, ein Umsatzsteuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen und dort Ihre Umsätze und Vorsteuern aufzuzeichnen.
Die Ausstellung des Umsatzsteuerheftes ist vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
Online-Dienst
Ansprechpartner
Finanzamt Frankfurt am Main III
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
montags und mittwochs von 08:00 - 12:00 Uhr
donnerstags von 14:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Telefon: +49 69 254503
Telefax: +49 69 2545-3999
E-Mail: Poststelle@fa-ff3.hessen.de
Internet
Weitere Informationen
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Einzelheiten zu den Zuständigkeiten dieses Finanzamts finden Sie auf der Seite des Bundeszentralamts für Steuern.
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Meldebestätigung zum Nachweis des Wohnsitzes
- Reisegewerbekarte, falls vorhanden
Voraussetzungen
- Wohnsitz in Deutschland
- Persönliches Erscheinen bei Antragstellung
Rechtsgrundlage(n)
- § 22 Absatz 5 Umsatzsteuergesetz (UStG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
Kosten
Die Ausgabe des Umsatzsteuerheftes erfolgt unentgeltlich.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Führung des Umsatzsteuerheftes gilt für Unternehmer, die:
-
- eine gewerbliche Niederlassung im Inland betreiben und den Aufzeichnungspflichten ordnungsgemäß nachkommen oder
- ihre Umsätze nach den Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe besteuert werden oder
- mit Zeitungen und Zeitschriften handeln oder
- gesetzlich verpflichtet sind, Bücher zu führen bzw. freiwillig Bücher führen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat am 15.10.2020
Stichwörter
Aufzeichnungspflicht, Gewerbeausübung, ambulantes Gewerbe, Grundaufzeichnung, Finanzamt, Reisegewerbekarte