Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung und Befreiung

    Beschreibung

    Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) regelt in § 39 ganz allgemein den Umgang mit wild lebenden Tieren und wild wachsenden  Pflanzen, auch wenn sie nicht besonders geschützt sind. Solche Tier- oder Pflanzenarten und deren Lebensräume dürfen nicht ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt werden. Besonders wird geregelt:

    • das gewerbsmäßige Sammeln,
    • das Abbrennen oder sonstige Beseitigen von Pflanzenbeständen
    • der Rückschnitt von Röhricht, Hecken und Bäumen,
    • den Einsatz von Grabenfräsen
    • das Aufsuchen von Fledermausquartieren im Winterhalbjahr.

    Der übliche, regelmäßige Hecken- und Baumschnitt in Gärten und Parks bleibt auch in der Vegetationsperiode zulässig, soweit z.B. Vogelnester geschont bleiben. Ansonsten sind Details zu prüfen und ggf. mit der Naturschutzbehörde zu klären.

    Die Beeinträchtigung von Vorkommen besonders oder streng geschützter Arten ist nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 BNatSchG verboten.  

    Dies kann auch baugenehmigungsfreie Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen an Gebäuden betreffen; z.B. Beseitigung von Nestern (z.B. Eulen, Falken, Mauersegler) oder Fledermausquartieren, Eidechsen- oder Heuschreckenvorkommen (z.B. besonnte Trockenmauern oder Schotterflächen). 

    Verboten sind insbesondere:

    • Tötung
    • Entnahme aus der Natur (auch Umsiedlung)
    • Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
    • Störung von Arten, besonders während der Aufzuchtzeiten.

    Es ist jeweils zu klären, ob gesetzliche Freistellungen greifen oder eine Ausnahme (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) oder Befreiung (§ 67 BNatSchG) erforderlich ist. Bei der Zulassung von Handlungen, Eingriffen, Vorhaben oder Projekten (nachfolgend synonym als Vorhaben bezeichnet) ist deshalb überschlägig zu prüfen, ob die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote wahrscheinlich ist. Dies gilt regelmäßig, wenn sich durch die Errichtung oder den Betrieb Einwirkungen auf Vorkommen geschützter Arten ergeben, die gegenüber dem vorherigen Zustand zu einer signifikanten Erhöhung der Einwirkungsintensität auf Natur und Landschaft führen. Beispiele:

    • Zerstörung oder Beseitigung von Nestern
      (z.B. an Fassaden oder auf Dachböden im Zuge von Wärmedämmungsmaßnahmen)
    • Beseitigung spezieller Habitatstrukturen
      (z.B. markante Höhlenbäume, Hecken, Rastplätze, seltene Sonderbiotope)

    Im Außenbereich können ferner von Bedeutung sein: Anlockende oder abstoßende Objektwirkungen (z.B. Licht, Schall, Gerüche, Farben), bewegte Objekte (z.B. Fahrzeuge, bewegte Teile) oder das Einbringen von in der Natur unüblichen Strukturen  (z.B. horizontale Leiterseile, Glasscheiben).

    Ferner sollten auf Grund der Lebensraumstruktur oder aus anderen Gründen Hinweise auf das Vorkommen entsprechender Arten bestehen (z.B. tierische Kotreste in oder an Gebäuden, Reste von Nestern). Je mehr diese Voraussetzungen vorliegen, umso mehr besteht das Risiko der Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote i.S.d. § 44 BNatSchG . Entsprechend sind diese Belange vertieft zu untersuchen.

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    Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung und Befreiung

    ID: L100001_384103865

    Beschreibung

    Eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) oder eine Befreiung nach § 67 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG kann unabhängig von einer Baugenehmigungsbedürftigkeit erforderlich sein.

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    Technisch erstellt am 22.12.2022 (von: Dillenberger, Elisa)

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    Sprache

    Deutsch

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    Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung und Befreiung

    ID: L100001_385436618

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    Technisch erstellt am 01.02.2023 (von: Webservice, Schwalm-Eder-Kreis)

    Technisch geändert am 02.09.2024 (von: Webservice, Schwalm-Eder-Kreis)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    An die Untere Naturschutzbehörde: Kreisverwaltung oder – bei Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern, - die Stadtverwaltung

    Ansprechpartner

    Schwalm - Eder - Kreis - 60.3 - Umwelt

    Beschreibung

    Die Ziele des Naturschutzes sind insbesondere im Bundesnaturschutzgesetz und im Hessischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz festgelegt.

    Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im
    besiedelten und unbesiedelten Bereich zu schützen. Dabei ist die Untere Naturschutzbehörde, soweit nichts anderes bestimmt, für den Vollzug des Naturschutzrechtes zuständig. Sie hat die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen.

    Um dies sicherzustellen, hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Zu den Aufgaben der Unteren Naturschutzbehörde gehören insbesondere die Genehmigung von Eingriffen in Natur und Landschaft, die Maßnahmenplanung- und umsetzung in Natura 2000 - Gebieten, die Abgabe von Stellungnahmen während der Beteiligung in Baugenehmigungsverfahren sowie Aufgaben im Rahmen des Artenschutzes.

    Adresse

    Hausanschrift

    Hans-Scholl-Straße 1

    34576 Homberg (Efze)

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Oder nach individueller Vereinbarung.

    Montag:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 16:00 Uhr 

    Mittwoch:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 

    Donnerstag:

    und 13:30 bis 16:00 Uhr 

    Kontakt

    Formulare

    Musterbogen für die artenschutzrechtliche Prüfung

    Version

    Technisch geändert am 04.09.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    EUR 60,00 - EUR 2.000.

    Details enthält die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUKLV ).

    Kostenfrei sind Ausnahmen oder Befreiungen für Untersuchungen zur Erstellung von Roten Listen oder die Ermittlung notwendiger Artenhilfsmaßnahmen und für deren Durchführung sowie für Rettungsumsiedlungen oder für eine Tötung bei erheblichem Gefährdungspotential.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Auskunft, wie eine Art gesetzlich geschützt ist, erteilt das Wissenschaftliche Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (WISIA) des Bundesamtes für Naturschutz (BfN):

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 22.05.2017

    Version

    Technisch erstellt am 23.08.2013 (von: Sinner, Annemarie)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Umweltschutz, Pflanzenarten, Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung und Befreiung, Washingtoner Artenschutzübereinkommen, Fauna, Schutzbestimmungen, BfN, CITES, Artenschutz, Pflanzenschutz, Tierschutz, Flora

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)