Antrag auf Berechtigung zur Führung des Zusatz "Landwirtschaftliche Buchstelle" zur Berufsbezeichnung Verleihung

    Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle"

    Wenn Sie die Zusatzbezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" führen möchten, dann müssen Sie dies beantragen.

    Beschreibung

    Die Berechtigung der Zusatzbezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" kann Ihnen als Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt und niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten dann verliehen werden, wenn Sie umfassende Spezialkenntnisse in steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Belangen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft nachweisen können.

    Online-Dienste

    Dienstleisterportal Hessen

    ID: L100001_356446182

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    Deutsch

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    ELSTER

    ID: L100001_365999155

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Steuerberaterkammer Hessen.

    Sie können das Verfahren auch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.

    Ansprechpartner

    Steuerberaterkammer Hessen

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 10 3152

    60101 Frankfurt am Main

    Hausanschrift

    Bleichstraße 1

    60313 Frankfurt am Main

    Öffnungszeiten

    Mo: - Do: 08:30 - 12:00 Uhr
    Mo: - Do: 13:30 - 16:00 Uhr
    Freitag: 08:30 - 14:00 Uhr

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.03.2020

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Antrag auf Verleihung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle"

    Formulare

    Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
     

    Voraussetzungen

    Ihre besondere fachliche Sachkunde ist durch eine mündliche Prüfung vor einem Fachausschuss nachzuweisen, der bei der Steuerberaterkammer gebildet wird.

    Können Sie ihre besondere Sachkunde durch eine einschlägige Ausbildung nachweisen und haben Sie mindestens 3 Jahre buchführende land- und forstwirtschaftliche Betriebe beraten, dann können Sie einen Antrag auf Befreiung von der mündlichen Prüfung stellen.

    Berechtigt zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" sind folgende Personen/ Personengruppen und Gesellschaften:

    • Die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" als Zusatz zum Namen dürfen Partnerschaftsgesellschaften führen, wenn mindestens ein Partner berechtigt ist, diese Bezeichnung zu führen.
    • Steuerberatungsgesellschaften dürfen die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" als Zusatz zur Firma oder zum Namen führen, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen.
    • Ebenso berechtigt zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" sind Vereine, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Personenvereinigungen, wenn der Leiter der Buchstelle berechtigt ist, diese Bezeichnung zu führen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Kosten des Verfahrens betragen 180,00 Euro.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Finanzen am 29.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    StBK, Freiberufler

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English