Veränderungsmitteilung gegenüber der Steuerberaterkammer Bearbeitung

    Anzeige von Änderungen in der Berufshaftpflichtversicherung bei der Steuerberaterkammer

    Wenn sich bei Ihnen Veränderungen in der Berufshaftpflichtversicherung ergeben haben, dann müssen Sie umgehend die Steuerberaterkammer darüber informieren.

    Beschreibung

    Sollten sich bei Ihnen Änderungen zur Berufshaftpflichtversicherung ergeben, müssen Sie diese unverzüglich bei der Steuerberaterkammer melden.

    Darunter zählen

    • Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages
    • Jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den Versicherungsschutz nach der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) beeinträchtigt
    • Der Wechsel des Versicherers
    • Der Beginn und die Beendigung der Versicherungspflicht infolge einer Änderung der Form der beruflichen Tätigkeit
    • Der Widerruf einer vorläufigen Deckungszusage

    Hinweis: Der Versicherer ist befugt der zuständigen Steuerberaterkammer jegliche Änderung mitzuteilen. Die zuständige Steuerberaterkammer ist zusätzlich berechtigt entsprechende Auskünfte bei dem Versicherer einzuholen.

    Online-Dienste

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    An die Steuerberaterkammer Hessen, sofern Sie Mitglied dieser Kammer sind.

    Sie können das Verfahren auch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.

    Ansprechpartner

    Steuerberaterkammer Hessen

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 10 3152

    60101 Frankfurt am Main

    Hausanschrift

    Bleichstraße 1

    60313 Frankfurt am Main

    Öffnungszeiten

    Mo: - Do: 08:30 - 12:00 Uhr
    Mo: - Do: 13:30 - 16:00 Uhr
    Freitag: 08:30 - 14:00 Uhr

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.03.2020

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Formlose Mitteilung und gegebenenfalls Bestätigung der Versicherungsgesellschaft über das Vorliegen ordnungsgemäßen Versicherungsschutzes gem. § 67 StBerG i.V.m. §§ 51 ff. DVStB  oder Bestätigung des Arbeitgebers/Auftraggebers, dass der angestellte oder als freier Mitarbeiter beschäftigte Steuerberater über die dort unterhaltene Versicherung mitversichert ist. Der entsprechende Versicherungsschutz ist durch eine Bestätigung des Versicherers des Auftraggebers/Arbeitgebers nachzuweisen (nicht notwendig, sofern der Arbeitgeber/Auftraggeber in eigener Sache den Versicherungsnachweis gegenüber der Steuerberaterkammer bereits erbracht hat).  Weiterhin ist die schriftliche Versicherung des Auftragnehmers/Arbeitnehmers notwendig, dass er ausschließlich in dieser Eigenschaft den Beruf des Steuerberaters ausübt und daneben keine Tätigkeit als Steuerberater auf eigene Rechnung und eigenen Namen erfolgt.

    Partner einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung gem. § 8 Abs. 4 PartGG, die ausschließlich für die Partnerschaftsgesellschaft tätig sind, benötigen keine eigene Berufshaftpflichtversicherung, wenn die durch diese Tätigkeit sowie aus § 63 StBerG sich ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden durch die von der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung unterhaltene Versicherung gedeckt sind. Der entsprechende Versicherungsschutz ist durch eine Bestätigung der Versicherung der Partnerschaftsgesellschaft mbB nachzuweisen. Außerdem ist die schriftliche Erklärung des Steuerberaters notwendig, dass er als Steuerberater ausschließlich für die PartG mbB tätig ist.

    Formulare

    Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
     

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Änderungen zum Versicherungsschutz im Sinne des § 56 Abs. 1 DVStB sind der Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sofern Sie ausschließlich als angestellter Steuerberater tätig waren und nun arbeitslos sind, muss der Nachweis einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung gegenüber der Steuerberaterkammer Hessen nicht geführt werden, sofern Sie eine Bestätigung der Arbeitsagentur über Ihre Arbeitslosenmeldung vorlegen und weiterhin schriftlich gegenüber der Steuerberaterkammer erklären, dass Sie während der Dauer der Arbeitslosigkeit nicht auf eigene Rechnung und eigenen Namen als Steuerberater tätig werden oder werbend in Erscheinung treten.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Finanzen am 29.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Freiberufler, Pflichtversicherung, StBK, Versicherungen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de