Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Radwege, Gehwege) für Arbeits- und Baustellen
Beschreibung
Die Einrichtung einer Arbeits-/Baustelle auf öffentlicher Verkehrsfläche stellt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar. Hierfür wird eine verkehrsrechtliche Anordnung und/oder Ausnahmegenehmigung und eine Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis benötigt
Genehmigungspflichtig sind z. B.
- Baustellen allgemein (Abrissarbeiten, Hoch- und Tiefbauarbeiten, Leitungsarbeiten)
- Bauwagen oder Mannschafts-/ Gerätebuden
- Bauzaun
- Materiallager
- Gerüste
- Mulden und Container
- Hebebühnen
- Autokran, Baukran, Schrägaufzug oder Hubsteiger
- Umzüge
Hinweis zur Kranaufstellung:
Bei der Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsflächen zur Aufstellung von Baukränen oder Autokränen sind vor Nutzung der Fläche die jeweiligen Versorgungsunternehmen von Ihnen anzuhören.
Denn ob die evtl. in dem zu nutzenden Bereich verlaufenden Leitungen der Belastung standhalten oder ob wichtige Arbeiten oder Reparaturen auszuführen sind, kann nur das jeweilige Versorgungsunternehmen beurteilen.
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Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen für Arbeits- und Baustellen
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Zuständigkeit
Zuständig sind innerhalb der Ortsdurchfahrten die Gemeinden auch für Bundes-, Landes- und Kreisstraßen (§ 17 Hessisches Straßengesetz - HStrG -, § 4 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz - FStrG -).
Außerhalb der Ortsdurchfahrten sind die Außenstellen von Hessen Mobil zuständig. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bedarf es in den Fällen, in denen nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für die übermäßige Straßennutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, ist, keiner gesonderten Genehmigung der zuständigen Straßenbaubehörde (vgl. § 16 Abs. 7 HStrG, § 8 Abs. 6 FStrG).
Die Genehmigung wird unter Beteiligung der Polizei, des Tiefbauamts sowie ggf. weiterer Ämter durch die Straßenverkehrsbehörde erteilt.
- § 4 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz - FStrG(Bundesministerium der Justiz)
- § 17 Hessisches Straßengesetz - HStrG -(Hessenrecht Rechts - und Verwaltungsvorschriften)
Ansprechpartner
Informationen zu den regionalen Standorten von Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement - finden Sie im Internetauftritt von Hessen Mobil
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Stadt Nidderau - Fachdienst Straßenverkehrsbehörde
Adresse
Postanschrift
Am Steinweg 1
Postfach
61130 Nidderau
Kontakt
Internet
Stadt Nidderau - Fachdienst Stadtpolizei
Adresse
Postanschrift
Am Steinweg 1
Postfach
61130 Nidderau
Kontakt
Internet
Stadt Nidderau - Fachbereich 30 Ordnungswesen
Adresse
Postanschrift
Am Steinweg 1
61130 Nidderau
Kontakt
Kontaktperson
Thorsten Bilger
Postanschrift
Am Steinweg 1
61130 Nidderau
Telefon Festnetz: 06187 299-131
E-Mail: stadtpolizei@nidderau.de
Peter Hess
Postanschrift
Am Steinweg 1
61130 Nidderau
Telefon Festnetz: 06187 299-131
E-Mail: stadtpolizei@nidderau.de
Tobias Kappler
Postanschrift
Am Steinweg 1
61130 Nidderau
Telefon Festnetz: 06187 299-131
E-Mail: stadtpolizei@nidderau.de
Patrick Zschietschker
Postanschrift
Am Steinweg 1
61130 Nidderau
Telefon Festnetz: 06187 299-131
E-Mail: stadtpolizei@nidderau.de
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Um eine termingerechte Bearbeitung Ihres Antrags gewährleisten zu können, ist dieser mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Beginn der Straßenbenutzung einzureichen
Kosten
Die Gebührenhöhe für die Benutzung der öffentlichen Straßen unterliegt einer Staffelung und ist von der Art und der Zeitdauer der Nutzung abhängig.
Der Gebührenrahmen bewegt sich zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Sondernutzung, Sondernutzung von Verkehrsflächen beantragen, Hebebühnen, Gerüste, Autokran, Umzug, Sondernutzungserlaubnis, Straße, Straßen, Sondernutzungsgenehmigung, Gehwege, Benutzung Straßenflächen, Radwege, Baugerüst, Bauverfahren