Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Nachzug von minderjährigen Kindern zu Ausländern

    Nachzug aus familiären Gründen (zu Ausländern) - Aufenthaltserlaubnis beantragen

    Beschreibung

    Kinder und Ehemänner oder Ehefrauen von in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen können eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten. Mit dieser dürfen Sie

    • nach Deutschland nachziehen und
    • eine Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung im gleichen Umfang ausüben, wie sie dem in Deutschland lebenden Familienmitglied gestattet ist.

    Dasselbe gilt für folgende gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften:

    • "eingetragene Lebenspartnerschaften" im Sinne des deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes
    • nach ausländischem Recht staatlich anerkannte Lebenspartnerschaften, die der deutschen "eingetragenen Lebenspartnerschaft" im Wesentlichen entsprechen

    Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Sie können sie auf Antrag verlängern lassen. Die Erlaubnis Ihres Aufenthaltes richtet sich nach der Aufenthaltsdauer Ihres bereits in Deutschland lebenden Familienmitgliedes.

    Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen können auch

    • Eheleute und Kinder von Deutschen sowie sorgeberechtigte Eltern von minderjährigen ledigen Deutschen und
    • in besonderen Härtefällen sonstige Familienangehörige erhalten.

    Online-Dienst

    Details zum Online-Service

    ID: L100001_391761541

    Beschreibung

    Halten Sie folgendes bereit:

    • Angaben zu Ihrer Person
    • Kopie Ihres aktuellen Aufenthaltstitels
    • Kopie Ihres aktuellen Ausweisdokumentes
    • Angaben zu Ihrer Bezugsperson
    • Kopie des Ausweisdokumentes Ihrer Bezugsperson 
    • Nachweis über das Verwandschaftsverhältnis zu Ihrer Bezugsperson
    • ggf. weitere Nachweise

    Sie haben die Möglichkeit, ihre Ausweisdokumente und Nachweise mit dem Smartphone zu fotografieren und hochzuladen. 

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 28.07.2023 (von: Webservice (CityGov), Stadt Kassel)

    Technisch geändert am 15.11.2024 (von: Webservice (CityGov), Stadt Kassel)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
    • nach der Einreise: die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten.
      Ausländerbehörden in Hessen sind Landräte und Oberbürgermeister der Kreisfreien Städte und der Kreisangehörigen Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern

    Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.

    Ansprechpartner

    Abteilung für Zuwanderung und Integration Stadt und Landkreis Kassel

    Aktuelles

    Die Aufgaben der Ausländerbehörde werden von der Abteilung für Zuwanderung und Integration bearbeitet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zuständig für eine geregelte Zuwanderung und unterstützen bei der Integration.

    Beschreibung

    Unsere wichtigsten Aufgaben sind:

    • Entscheidung über die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln
    • Neuausstellung von Aufenthaltstiteln
    • Feststellung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern
    • Entscheidung über die Ausstellung und Verlängerung von Aufenthaltsgestattungen und Duldungen
    • Bearbeitung von Auflagenänderungen zur Erwerbstätigkeit
    • Ausstellung von deutschen Passersatzpapieren für Ausländer
    • Entgegennahme von Verpflichtungserklärungen für Besuchs- und Daueraufenthalte

    Die Verpflichtungserklärungen für Besuchsaufenthalte werden vor allem beim Einwohnerservice im Rathaus oder online entgegengenommen. Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Kassel können Verpflichtungserklärungen für Besuchsaufenthalte auch in ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung abgeben.

    Für die meisten Dienstleistungen ist eine persönliche Vorsprache erforderlich. Termine können Sie unter der Behördennummer (0561) 115 vereinbaren. Viele Dienstleistungen können auch online beantragt werden. Den jeweiligen Link zum Onlineverfahren finden Sie bei den Dienstleistungen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Obere Königsstraße 8

    34117 Kassel

    (Rathaus)

    Öffnungszeiten

    Terminvereinbarungsmöglichkeiten in der Abteilung Zuwanderung und Integration

    Hinweis: Das Serviceangebot der Ausländerbehörde zum Aufenthaltsrecht in den Räumlichkeiten der Uni Kassel wird derzeit nicht mehr angeboten.

    Kontakt

    Telefon: 0561 115

    Internet

    Stichwörter

    Ausländerbehörde, Ausländeramt, Aufenthalt, Visum, Aufenthaltstitel, Chance, Bleiberecht, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassung, Verpflichtungserklärung

    Version

    Technisch geändert am 18.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
    • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
    • Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
    • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
    • Nachweis des Aufenthaltstitels Ihres bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds
    • Nachweis über ausreichenden Wohnraum
    • Nachweis der Familienzugehörigkeit (z.B. Geburts- und Eheurkunden, Nachweis einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)
    • bei Ehegattennachzug zusätzlich:
      • Nachweis des Mindestalters beider Eheleute
      • Nachweis von einfachen Deutschkenntnissen der nachziehenden Person
    • bei Nachzug von Kindern zwischen 16 und 18 Jahren zusätzlich:
      • Nachweis der Einreise im Familienverbund mit den Eltern oder
      • Nachweis deutscher Sprachkenntnisse oder einer positiven Integrationsprognose oder
      • Nachweis eines besonderen Härtefalls

    Hinweis: Je nachdem, welche weiteren Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, kann die zuständige Stelle zusätzliche Unterlagen verlangen.

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:

    • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
      Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
    • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
      Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie
      • Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
      • Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
      • etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
    • Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Ihr bereits in Deutschland lebendes Familienmitglied hat in Deutschland eine
      • Niederlassungserlaubnis,
      • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder
      • Aufenthaltserlaubnis und
      • ausreichenden Wohnraum zur Verfügung.
    • bei Ehegattennachzug zusätzlich:
      • Mindestalter beider Eheleute: 18 Jahre
      • einfache Deutschkenntnisse des oder der Nachziehenden
    • bei Nachzug von Kindern zwischen 16 und 18 Jahren zusätzlich:
      • Einreise im Familienverbund mit den Eltern oder
      • Beherrschen der deutschen Sprache oder Vorliegen einer positiven Integrationsprognose (z.B. aufgrund Abstammung aus einem deutschsprachigen Elternhaus oder Besuch einer deutschsprachigen Schule) oder
      • Vorliegen eines besonderen Härtefalls

    Darüber hinaus müssen Sie möglicherweise weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese hängen teilweise vom Status des bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds ab. Erkundigen Sie sich direkt bei der zuständigen Stelle.

    Achtung: Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen ist ausgeschlossen, wenn Sie die Ehe oder andere verwandtschaftliche Beziehungen

    • erzwungen haben oder
    • nur für den Nachzug nach Deutschland eingegangen sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.

    Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.

    Seit 01.09.2011 erhalten Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

    Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf bei der Ausländerbehörde beantragen.

    Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

    Bearbeitungsdauer

     4 - 6 Wochen

    Kosten

    Erteilung: 100 €

    Verlängerung bis zu 3 Monaten: 96 €

    Verlängerung um mehr als 3 Monate: 93 €

    Die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis dauert etwa fünf Wochen. Bitte beantragen Sie sie daher rechtzeitig. Anderenfalls kann vorübergehend eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden. Die Gebühren betragen 13 €.

    Hinweise für Kassel: Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen

    Für türkische Arbeitnehmer/innen und Selbständige sowie deren Familienangehörige betragen die Gebühren für einen elektronischen Aufenthaltstitel 28,80 Euro bzw. unter 24 Jahren 22,80 Euro.

    Ob Sie unter den betroffenen Personenkreis fallen, prüft die Ausländerbehörde im Einzelfall.
     

    Für türkische Arbeitnehmer/innen und Selbständige sowie deren Familienangehörige betragen die Gebühren für einen elektronischen Aufenthaltstitel 28,80 Euro bzw. unter 24 Jahren 22,80 Euro.

    Ob Sie unter den betroffenen Personenkreis fallen, prüft die Ausländerbehörde im Einzelfall.
     

    Hinweise (Besonderheiten)

    Jugendliche ausländische Staatsangehörige, die

    • in Deutschland aufgewachsen oder
    • im Rahmen des Kindernachzugs eingereist sind,

    können unter erleichterten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten.

    Der Nachzug von Familienmitgliedern von Angehörigen der EU-/EWR-Staaten richtet sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU. Das bedeutet:

    • Familienmitglieder von Angehörigen der EU-/EWR-Staaten, die selbst einem EU- oder EWR-Staat angehören, können frei einreisen und einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
    • Familienmitglieder von Angehörigen der EU-/EWR-Staaten, die selbst keinem EU- oder EWR-Staat angehören, haben ebenfalls ein Einreise- und Aufenthaltsrecht.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Kassel: Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen

    Was bei Einreise und Aufenthalt in Deutschland noch zu beachten ist, haben wir in einer Übersicht für Sie zusammengestellt:

    Willkommen in Kassel - Informationen für ausländische Mitbürger

    Was bei Einreise und Aufenthalt in Deutschland noch zu beachten ist, haben wir in einer Übersicht für Sie zusammengestellt:

    Willkommen in Kassel - Informationen für ausländische Mitbürger

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch erstellt am 17.08.2011 (von: Annemarie Sinner)

    Technisch geändert am 18.03.2024 (von: Reinicke, Katrin)

    Stichwörter

    Ausländer, Familienzusammenführung, Aufenthaltserlaubnis, Ehegattennachzug, Lebenspartnernachzug, Aufenthaltsrecht, Familiennachzug, Kindernachzug, Ausländergesetz, Zuwanderungsgesetz, Aufenthaltsgenehmigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)