Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte beantragen
Beschreibung
Beruflich oder wissenschaftlich hochqualifizierte ausländische Staatsangehörige können in besonderen Fällen gleich im Anschluss an das Visum eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten.
Hinweis: Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau beziehungsweise Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin und Ihre Kinder unter 18 Jahren haben ein Recht auf Familiennachzug. Sie dürfen ebenfalls eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Online-Dienst
Details zum Online-Service
Beschreibung
Halten Sie folgendes bereit:
- Angaben zu Ihrer Person
- ggf. Kopie Ihres aktuellen Aufenthaltstitels
- Kopie Ihres aktuellen Ausweisdokumentes
- Nachweis über die Lebensunterhaltssicherung ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen (einschließlich Krankenversicherungsschutz),
- Nachweis über geleistete Beiträge zur Rentenversicherung (z. B. Rentenversicherungsverlauf) oder freiwillige Aufwendungen für vergleichbare Leistungen (in der Regel für mindestens 60 Beitragsmonate), sofern die Frage nach der 60-monatigen Beitragszeit bejaht wurde,
- Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache,
- Nachweis über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (z.B. Teilnahmezertifikat zum Integrationskurs, Schulabschlüsse oder andere Ausbildungen),
- Nachweis über ausreichenden Wohnraum für Sie und die im Haushalt lebenden Familienangehörigen,
- Nachweis über die laufende Ausbildung, wenn Sie sich in einer Ausbildung befinden, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
- ggf. weitere Nachweise
Sie haben die Möglichkeit, ihre Ausweisdokumente und Nachweise mit dem Smartphone zu fotografieren und hochzuladen.
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
- für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten. - nach der Einreise: die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Ausländerbehörden in Hessen sind Landräte und Oberbürgermeister der Kreisfreien Städte und der Kreisangehörigen Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern
Ansprechpartner
Abteilung für Zuwanderung und Integration Stadt und Landkreis Kassel
Aktuelles
Die Aufgaben der Ausländerbehörde werden von der Abteilung für Zuwanderung und Integration bearbeitet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zuständig für eine geregelte Zuwanderung und unterstützen bei der Integration.
Beschreibung
Unsere wichtigsten Aufgaben sind:
- Entscheidung über die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln
- Neuausstellung von Aufenthaltstiteln
- Feststellung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern
- Entscheidung über die Ausstellung und Verlängerung von Aufenthaltsgestattungen und Duldungen
- Bearbeitung von Auflagenänderungen zur Erwerbstätigkeit
- Ausstellung von deutschen Passersatzpapieren für Ausländer
- Entgegennahme von Verpflichtungserklärungen für Besuchs- und Daueraufenthalte
Die Verpflichtungserklärungen für Besuchsaufenthalte werden vor allem beim Einwohnerservice im Rathaus oder online entgegengenommen. Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Kassel können Verpflichtungserklärungen für Besuchsaufenthalte auch in ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung abgeben.
Für die meisten Dienstleistungen ist eine persönliche Vorsprache erforderlich. Termine können Sie unter der Behördennummer (0561) 115 vereinbaren. Viele Dienstleistungen können auch online beantragt werden. Den jeweiligen Link zum Onlineverfahren finden Sie bei den Dienstleistungen.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Terminvereinbarungsmöglichkeiten in der Abteilung Zuwanderung und Integration
- über die Behördennummer (0561) 115
- über unseren Online-Briefkasten
Hinweis: Das Serviceangebot der Ausländerbehörde zum Aufenthaltsrecht in den Räumlichkeiten der Uni Kassel wird derzeit nicht mehr angeboten.
Kontakt
Telefon: 0561 115
Internet
Stichwörter
Ausländerbehörde, Ausländeramt, Aufenthalt, Visum, Aufenthaltstitel, Chance, Bleiberecht, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassung, Verpflichtungserklärung
erforderliche Unterlagen
Nachweis
- der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
- des gesicherten Lebensunterhalts und dass Ihre Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gesichert ist (in der Regel durch Vorlage des Arbeitsplatzangebotes)
- der beruflichen oder wissenschaftlichen Qualifikation
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis sind:
- Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen. - Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie- Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes (z.B. bei Alleinstehenden 391,00 Euro) zuzüglich
- Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
- etwaige Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
- Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie gehören zu folgenden Personengruppen:
- Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen mit besonderen Fachkenntnissen
- Lehrkräfte oder wissenschaftliches Personal in herausgehobener Funktion
- Ihre Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist gesichert.
Rechtsgrundlage(n)
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
- § 19 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte)
- § 44 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für die Niederlassungserlaubnis)
- § 284 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten)
Verfahrensablauf
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie die Niederlassungserlaubnis schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.
Bearbeitungsdauer
4 - 6 Wochen
Kosten
Die Gebühr für die Erteilung beträgt 147 € (die Hälfte ist bei Antragstellung zu zahlen).
Hinweise (Besonderheiten)
Sie erhalten die Niederlassungserlaubnis in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Sie können im Rahmen ihres Niederlassungsrechts eine selbständige Tätigkeit in Deutschland ausüben. Dasselbe gilt für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie Staatsangehörige der Schweiz.
Für Staatsangehörige von Kroatien gelten Übergangsregelungen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit. Sie müssen vor der Aufnahme einer Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis bei der Agentur für Arbeit einholen.
Erfüllen Sie die wissenschaftlichen oder beruflichen Voraussetzungen nicht, können Sie nach der Einreise möglicherweise folgende Aufenthaltstitel erhalten:
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit
Die Auswahl des Aufenthaltstitels können Sie bereits im Visumverfahren klären.
- Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
- Aufenthalt zum Zweck der Beschäftigung beantragen(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
- Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit beantragen(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Unbefristeter Aufenthaltstitel, Aufenthalt, Ausländeramt, Wissenschaftler, Forscher, Visum, Aufenthaltstitel, Hochqualifizierte Ausländer, Ausländer, Niederlassungserlaubnis, Berufstätigkeit