Besteuerungsverfahren One-Stop-Shop (OSS) Durchführung für in der EU ansässige Unternehmer (EU-Regelung)

    Wahlrecht für Unternehmen mit Sitz in der EU zur Besteuerung von Waren im One-Stop-Shop (OSS) beantragen

    Wenn Sie bestimmte Dienstleistungen oder Warenlieferungen an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbracht haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Umsätze daraus mit dem Verfahren One-Stop-Shop (OSS), EU-Regelung erklären und versteuern.

    Beschreibung

    Das Verfahren One-Stop-Shop, EU-Regelung ist eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer. Mit dem Verfahren können Sie als Unternehmerin oder Unternehmer bestimmte, nach dem 30. Juni 2021 in der Europäischen Union (EU) erzielte Umsätze in einer Steuererklärung zentral versteuern. Dieses Verfahren löst das Vorgängerverfahren Mini-One-Stop-Shop ab. Sie brauchen nur eine Steuererklärung für alle Ihre in der EU erzielten Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen, in dem Staat, in dem Ihr Unternehmenssitz liegt, abzugeben. Nach diesem Prinzip der einzigen Anlaufstelle können Sie die sich ergebende Steuer komplett in einem Schritt entrichten.
    Das Verfahren können Sie als Unternehmerin oder Unternehmer nutzen, wenn Sie

    • Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben und
    • Dienstleistungen oder Gegenstände an Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat der EU verkaufen,
    • eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellen, durch deren Nutzung sie die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaates durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen unterstützen und deshalb so behandelt werden, als ob sie die Gegenstände selbst geliefert hätten,
    • Ihren Unternehmenssitz nicht in der Europäischen Union haben und im Inland über eine Einrichtung wie zum Beispiel ein Warenlager verfügen, von der aus Waren an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten geliefert werden.

    Sie müssen immer den Umsatzsteuersatz bezahlen, der in dem EU-Mitgliedstaat gilt, in dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger ansässig ist.
    Als Unternehmerin oder Unternehmer können Sie Ihre in Mitgliedstaaten der EU erzielten Umsätze nach dem in Ihrem Land geltenden Steuersatz versteuern und bei Ihrem zuständigen Finanzamt erklären (Ausnahmeregelung), wenn

    • Ihr Unternehmen seinen Sitz in nur einem Mitgliedsstaat der EU hat und
    • es sich bei den erzielten Umsätzen um Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen oder um innergemeinschaftliche Fernverkäufe handelt
    • der Gesamtbetrag der vorgenannten Umsätze (ohne Umsatzsteuer) im vergangenen und laufenden Kalenderjahr EUR 10.000 nicht überschreitet.

    Wenn Sie als Unternehmerin und Unternehmer diese Voraussetzungen erfüllen, aber trotzdem nicht am Verfahren teilnehmen wollen, müssen Sie vorher dem Finanzamt mitteilen, dass Sie auf die Ausnahmeregelung verzichten.
    Um an dem Verfahren One-Stop-Shop teilzunehmen, müssen Sie Ihre Teilnahme beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen.
    Registrierte Unternehmen müssen sich in den folgenden Fällen von der Teilnahme am Verfahren wieder abmelden:

    • bei Einstellung der Leistungserbringung,
    • bei Wegfall der Teilnahmevoraussetzungen in allen Mitgliedstaaten der EU,
    • bei Registrierung in einem anderen Mitgliedstaat der EU wegen Wegfalls der Teilnahmevoraussetzungen in Deutschland, zum Beispiel nach Verlegung des Sitzes oder nach Schließen einer Betriebsstätte in Deutschland.

    Sie müssen die im Rahmen des Verfahrens erzielten Umsätze aufzeichnen, damit Ihre Steuererklärungen und Zahlungen auf Richtigkeit geprüft werden können. Auf Anforderung müssen Sie die Aufzeichnungen dem BZSt beziehungsweise den zentral zuständigen Behörden der übrigen EU-Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen.
    Sie müssen Ihre Steuererklärung im Verfahren One-Stop-Shop elektronisch im BZSt-Online-Portal (BOP) abgeben. Stellen Sie fest, dass eine bereits übermittelte Steuererklärung nicht korrekt ist, müssen Sie die Berichtigung in einer nachfolgenden Steuererklärung in BOP vornehmen.

    Online-Dienst

    "BZSt-Online-Portal" des Bundeszentralamts für Steuern

    ID: B100019_103768074

    Beschreibung

    Vom 01. April 2021 an können Unternehmerinnen und Unternehmer die Teilnahme an der Sonderregelung auf elektronischem Weg beim BZSt beantragen. Die Teilnahme gilt einheitlich für alle Mitgliedstaaten der EU. Für die Antragstellung steht das BZSt-Online-Portal zur Verfügung.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen ein Elsterzertifikat und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau substantiell).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Küppe 1

    53225 Bonn

    Hauptsitz Bonn-Beuel

    Öffnungszeiten

    Montag: 09:00 - 16:00 Uhr Dienstag: 09:00 - 16:00 Uhr Mittwoch: 09:00 - 16:00 Uhr Donnerstag: 09:00 - 16:00 Uhr Freitag: 09:00 - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 228 406-0

    Fax: +49 228 406-2661

    E-Mail: poststelle@bzst.bund.de

    Internet

    Stichwörter

    BZSt

    Version

    Technisch geändert am 09.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Ja

    Voraussetzungen

    An dem Verfahren können teilnehmen:

    • Unternehmen, die
      • ihren Sitz in Deutschland haben und
      • Dienstleistungen an Privatpersonen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbringen, in denen sie keinen Sitz haben oder
      • innerhalb der EU grenzüberschreitend Gegenstände verkaufen oder
      • eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellen, durch deren Nutzung sie die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen unterstützen und deshalb behandelt werden, als ob sie die Gegenstände selbst geliefert hätten.
      • Ihren Unternehmenssitz nicht in der Europäischen Union haben und im Inland über eine Einrichtung wie zum Beispiel ein Warenlager verfügen, von der aus Waren an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten geliefert werden.

    Weitere Voraussetzungen:

    • Sie sind im BZSt-Online-Portal (BOP) registriert und haben ein BOP-Zertifikat.
    • Wenn Sie Ihre in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erzielten Umsätze in Deutschland versteuern können (Ausnahmeregelung), aber trotzdem am Verfahren teilnehmen wollen: Verzichtserklärung auf Anwendung der Ausnahmeregelung gegenüber dem zuständigen Finanzamt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Einspruch
    • verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Sie müssen Ihre Steuererklärung im Verfahren One-Stop-Shop elektronisch im BZSt-Online-Portal (BOP) abgeben.

    • Um am Verfahren One-Stop-Shop (OSS), EU-Regelung teilnehmen zu können, melden Sie sich im BOP an. Das Formular finden Sie, wenn Sie die Rubrik "Formulare & Leistungen / Alle Formulare" und danach das Verfahren "One-Stop-Shop (OSS) für in der EU ansässige Unternehmer - EU-Regelung (vormals Mini-One-Stop-Shop)" auswählen. Die Teilnahme gilt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).
      • Hinweis: Wenn die Ausnahmeregelung auf Sie zutrifft, Sie diese aber nicht nutzen wollen, müssen Sie vor der Registrierung für das Verfahren Ihren Verzicht auf die Ausnahmeregelung gegenüber Ihrem Finanzamt erklären.
    • Nach erfolgreicher Beantragung des Verfahrens können Sie online Ihre Steuererklärungen einreichen. Das Formular finden Sie, wenn Sie die Rubrik "Formulare & Leistungen / Alle Formulare" und danach das Verfahren "Steuererklärung für die OSS EU-Regelung - für Besteuerungszeiträume ab 3. Quartal 2021" auswählen.
    • Zusammen mit der Abgabe der Steuererklärung müssen Sie die erklärten Steuerbeträge auf das Bankkonto der Bundeskasse Trier Sonderkonto EU/USt überweisen.

    Hinweis:
    Sofern Sie bereits über ein EOP-Zertifikat verfügen, entfällt der vorgenannte Registrierungsprozess für das BOP.
    Sie können vom ersten Tag des Kalendervierteljahres an, das auf den Antrag zur Registrierung im BOP folgt, am Verfahren teilnehmen.

    Fristen

    • Steuererklärung und Zahlung für das 1. Kalendervierteljahr: bis zum 30. April
    • Steuererklärung und Zahlung für das 2. Kalendervierteljahr: bis zum 31. Juli
    • Steuererklärung und Zahlung für das 3. Kalendervierteljahr: bis zum 30. Oktober
    • Steuererklärung und Zahlung für das 4. Kalendervierteljahr: bis zum 31. Januar des Folgejahres
    • Abmeldung vom Verfahren: spätestens am 10. Tag des auf den Eintritt der Änderung folgenden Monats
    • elektronische Mitteilung von Änderung an Registrierungsdaten: spätestens am 10. Tag des Monats, der auf die Änderung der Verhältnisse folgt
    • Widerruf der Teilnahme am Verfahren: bis 15 Tage vor Beginn eines neuen Kalendervierteljahres
    • Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen: 10 Jahre

    Bearbeitungsdauer

    • für die Registrierung im BOP: 2 bis 14 Werktage
    • für die Registrierung zur Teilnahme am Verfahren One-Stop-Shop, EU-Regelung: diese erfolgt in der Regel mit Wirkung ab dem ersten Tag des Kalendervierteljahres, das auf den Antrag zur Registrierung folgt

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 09.03.2022

    Version

    Technisch geändert am 06.08.2024

    Stichwörter

    E-Commerce, Sonderregelung, Online-Handel, Online-Dienstleistungen, Umsatzsteuer, Dienstleistungen, One-stop-shop, BZStOnline-Portal, Europäische Union, BOP, Bundeszentralamt für Steuern, BZSt, Europa, Unternehmer, Elektronische Dienstleistungen, Ausnahmeregelung, EU, Elektronische Schnittstelle, Registrierungsanzeige, Steuererklärung, OSS, Fernverkäufe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English