Abmeldung Ihrer versicherten Mitarbeitenden Angehörigen (Mifas) von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse beziehungsweise Pflegekasse sowie der Landwirtschaftlichen Alterskasse
Ihre Familienangehörigen sind bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse und Alterskasse versichert und arbeiten nicht mehr hauptberuflich in Ihrem Unternehmen? Dann müssen Sie diese Familienangehörigen abmelden.
Beschreibung
Ihre Angehörigen können als sogenannte Mitarbeitende Familienangehörige (Mifas) bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse und Alterskasse versichert sein. Das ist der Fall, wenn sie hauptberuflich in Ihrem landwirtschaftlichen Unternehmen arbeiten.
Wenn Ihre Angehörigen gar nicht mehr oder nicht mehr hauptberuflich in Ihrem Unternehmen arbeiten, sind sie nicht mehr versichert. Dann ist es wichtig, Ihre Angehörigen bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse und Alterskasse abzumelden.
Diese Kassen prüfen dann, ob die Voraussetzungen für die Versicherung tatsächlich entfallen sind. Zudem klären sie gegebenenfalls die weitere Versicherung Ihrer Angehörigen. Für Sie entfällt gegebenenfalls die Zahlung der Beiträge für Ihre Angehörigen.
Die Abmeldung Ihrer Familienangehörigen kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie übernehmen. Reichen Sie hierfür bitte eine entsprechende Vollmacht bei Ihrer Landwirtschaftlichen Krankenkasse oder Alterskasse ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich Ihre Landwirtschaftliche Krankenkasse oder Alterskasse ausschließlich an die von Ihnen bevollmächtigte Person.
Online-Dienst
Online-Abmeldung Mitarbeitender Familienangehöriger (Mifa) von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse bzw. Pflegekasse und Landwirtschaftlichen Alterskasse
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Online-Ausweis mit zugehöriger PIN, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau hoch).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Benutzername/Passwort
Ansprechpartner
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr und nach Vereinbarung
Kontakt
Fax: +49 561 785219006
Telefon Festnetz: +49 561 785-0(Anrufzeiten: Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr und nach Vereinbarung)
E-Mail: poststelle@svlfg.de
Internet
Stichwörter
Forst, Gartenbau, Landwirtschaft, Sozialversicherung, SVLFG
Geschäftsstellen und Beratungsstellen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Öffnungszeiten
Anrufzeiten Montag 8:00 - 16:00 Uhr Dienstag 8:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 8:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 8:00 - 16:00 Uhr Freitag 8:00 - 13:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 561 785-0(Anrufzeiten: Montag 8:00 - 16:00 Uhr Dienstag 8:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 8:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 8:00 - 16:00 Uhr Freitag 8:00 - 13:00 Uhr)
E-Mail: poststelle@svlfg.de
Internet
Bundesweit einheitliche Service-Rufnummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Öffnungszeiten
Anrufzeiten Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr und nach Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 561 785-0(Anrufzeiten: Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr und nach Vereinbarung)
E-Mail: poststelle@svlfg.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen
- gegebenenfalls schriftliche Nachweise, wie zum Beispiel den Nachweis über den Krankenversicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse
- bei Abmeldung durch andere Personen:
- Vollmacht oder
- Beschluss des Gerichts
Voraussetzungen
- Die Mitarbeit Ihrer Familienangehörigen in Ihrem Unternehmen endet.
- Oder die Mitarbeit Ihrer Familienangehörigen in Ihrem Unternehmen ist nicht mehr hauptberuflich. Ob die Arbeit im landwirtschaftlichen Unternehmen hauptberuflich ist, richtet sich nach den sogenannten Hauptberuflichkeitsgrundsätzen der Landwirtschaftlichen Krankenkasse.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Gegen den Bescheid über das Ende der Versicherungspflicht können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegen. Im Ausland beträgt die Frist 3 Monate.
- Sollte der Widerspruch nicht erfolgreich sein, können Sie vor dem Sozialgericht klagen.
Verfahrensablauf
Die Abmeldung Ihrer Angehörigen bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) können Sie online, schriftlich, telefonisch oder persönlich mitteilen. Nutzen Sie dafür den "Fragebogen zur Abmeldung von Mitarbeitenden Familienangehörigen" der SVLFG.
Abmeldung online über das SVLFG-Versichertenportal mitteilen:
- Rufen Sie das SVLFG-Versichertenportal auf.
- Melden Sie sich im Portal mit Ihrer Nutzerkennung an oder registrieren Sie sich erstmals zur Nutzung des Portals.
- Öffnen Sie den Fragebogen und füllen Sie ihn aus. Sie werden Schritt für Schritt durch den Prozess geleitet.
Abmeldung schriftlich per E-Mail mitteilen:
- Sie finden den Fragebogen auf der Internetseite der SVLFG.
- Füllen Sie den Fragebogen vollständig online aus. Drucken Sie ihn aus und unterschreiben Sie ihn. Scannen Sie den unterschriebenen Antrag ein.
- Stellen Sie die benötigten weiteren Unterlagen zusammen und senden Sie den Fragebogen zusammen mit Ihren Unterlagen als Dateianhänge per E-Mail an die SVLFG.
Abmeldung schriftlich per Post oder per Fax mitteilen:
- Laden Sie den Fragebogen auf der Internetseite der SVLFG herunter oder fordern sie ihn telefonisch bei der SVLFG an. Sie erhalten den Fragebogen dann per Post.
- Füllen Sie den Fragebogen vollständig aus und stellen Sie die benötigten weiteren Unterlagen zusammen.
- Senden Sie Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Fragebogen mit den erforderlichen Unterlagen per Post oder per Fax an die SVLFG.
Abmeldung telefonisch mitteilen:
- Rufen Sie die Service-Nummer der SVLFG an und lassen Sie sich mit der für Sie zuständigen Sachbearbeitung verbinden. Dort wird man Ihre Fragen beantworten und Ihnen den Fragebogen übersenden.
- Die weiteren Schritte entsprechen dem Verfahren per Post.
Abmeldung persönlich im Beratungsgespräch mitteilen:
- Stellen Sie die benötigten Unterlagen zusammen und vereinbaren Sie einen Termin bei
- der Landwirtschaftlichen Krankenkasse,
- der Landwirtschaftlichen Alterskasse oder
- einer Beratungsstelle der SVLFG.
- In der jeweiligen Geschäftsstelle füllen Sie den Fragebogen gemeinsam mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter aus.
Die SVLFG prüft die Voraussetzungen für das Ende der Versicherungspflicht nach der Abmeldung.
Am Ende des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid über das Ende der Versicherungspflicht Ihrer Mitarbeitenden Familienangehörigen.
Fristen
Die Versicherungspflicht endet mit Wegfall der Voraussetzungen. Die Abmeldung müssen Sie vornehmen, sobald Ihre Familienangehörigen nicht mehr in Ihrem Unternehmen arbeiten.
Bearbeitungsdauer
2 Wochen
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Weitere Informationen
- Informationen zur Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) auf der Internetseite der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
- Informationen zur Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) auf der Internetseite der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Status Bibliothekseintrag
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 02.01.2024
Stichwörter
Mitarbeitenden Familienangehörigen abmelden, Abmeldung Landwirtschaftliche Krankenkasse, SVLFG, Abmeldung Mifa, Landwirtschaftliche Krankenkasse, Mitarbeitende Familienangehörige abmelden, Mifa abmelden, Landwirtschaftliche Krankenversicherung, Landwirtschaftliche Alterskasse, Abmeldung Landwirtschaftliche Alterskasse, Versicherungspflicht beenden, Alterssicherung der Landwirte, Abmeldung von der Versicherung