Zuschuss zum Beitrag der Landwirtschaftlichen Alterskasse Bewilligung

    Zuschuss zum Beitrag der Landwirtschaftlichen Alterskasse beantragen

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Zuschuss zum Beitrag zur Landwirtschaftlichen Alterskasse erhalten.

    Beschreibung

    Für kleinere landwirtschaftliche und gärtnerische Betriebe, aber auch für junge Unternehmen in der Startphase können die Beiträge zur Alterskasse eine finanzielle Belastung sein. Hier kann Ihnen der Beitragszuschuss der Alterskasse helfen.

    Der Beitragszuschuss senkt

    • Ihre Beiträge als Landwirtin oder Landwirt,
    • die von Ehepartnerinnen oder -partnern beziehungsweise Lebenspartnerinnen oder -partnern
    • sowie die von Familienangehörigen, die in Ihrem Betrieb hauptberuflich arbeiten, ohne dass dadurch die spätere Rente verringert wird.

    Sie müssen den Zuschuss beantragen. Um den Zuschuss zu erhalten, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

    Antragsberechtigt sind

    • Landwirtinnen und Landwirte sowie
    • deren Ehepartnerinnen und Ehepartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.

    Grundlage für den Anspruch auf Beitragszuschuss sind

    • das Jahreseinkommen der Landwirtinnen oder Landwirte und
    • das Jahreseinkommen deren nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehepartnerinnen oder partnern beziehungsweise Lebenspartnerinnen oder -partnern.

    Die Höhe des Beitragszuschusses hängt ab von

    • der Höhe des zu zahlenden Beitrags und
    • dem ermittelten Jahreseinkommen.

    Bis zu einem Jahreseinkommen von 30 Prozent der Bezugsgröße in der Sozialversicherung des jeweiligen Jahres beträgt der Zuschuss 60 Prozent des Beitrags. Danach sinkt der Beitragszuschuss abhängig vom Jahreseinkommen linear.

    Das land- und forstwirtschaftliche Arbeitseinkommen ist dem zuletzt vom Finanzamt erlassenen Einkommensteuerbescheid zu entnehmen.

    Das gilt,

    • wenn ein Einkommensteuerbescheid für eines der letzten 4 Kalenderjahre erlassen wurde

     bei Betrieben, deren

    • steuerrechtlicher Gewinn entsprechend den Vorgaben für Buch führende Unternehmen ermittelt wird oder
    • deren Gewinn von der zuständigen Finanzbehörde geschätzt wird.

    Ansonsten wird das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft aus dem sogenannten Wirtschaftswert Ihres Betriebs abgeleitet. Diese Berechnung nimmt die Landwirtschaftliche Alterskasse für Sie vor.

    Der Beitragszuschuss endet, sobald die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Einkommensänderungen müssen Sie deshalb immer sofort melden.

    Online-Dienst

    Online-Antrag auf Beitragszuschuss bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse

    ID: B100019_105697036

    Beschreibung

    Das Serviceportal bietet Ihnen die Möglichkeit, Dienstleistungen der SVLFG online in Anspruch zu nehmen und sie zu kontaktieren.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

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    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Benutzername/Passwort

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

    Adresse

    Hausanschrift

    Weißensteinstraße 70-72

    34131 Kassel

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: +49 561 785219006

    Telefon Festnetz: +49 561 785-0(Anrufzeiten: Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr und nach Vereinbarung)

    E-Mail: poststelle@svlfg.de

    Internet

    Stichwörter

    Forst, Gartenbau, Landwirtschaft, Sozialversicherung, SVLFG

    Version

    Technisch geändert am 15.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Geschäftsstellen und Beratungsstellen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

    Öffnungszeiten

    Anrufzeiten Montag 8:00 - 16:00 Uhr Dienstag 8:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 8:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 8:00 - 16:00 Uhr Freitag 8:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 561 785-0(Anrufzeiten: Montag 8:00 - 16:00 Uhr Dienstag 8:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 8:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 8:00 - 16:00 Uhr Freitag 8:00 - 13:00 Uhr)

    E-Mail: poststelle@svlfg.de

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    Version

    Technisch geändert am 18.01.2024

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    Bundesweit einheitliche Service-Rufnummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

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    Internet

    Version

    Technisch geändert am 19.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Beitragszuschuss
    • jüngster Einkommensteuerbescheid aus den letzten 4 Kalenderjahren oder
    • schriftlicher Nachweis über das im vorletzten Kalenderjahr erzielte Einkommen.

    Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie gegebenenfalls dem Antragsformular entnehmen.

    • bei Antragsstellung durch andere Personen:
      • Vollmacht oder
      • Beschluss des Gerichts

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Online-Dienste vorhanden: Ja

    Voraussetzungen

    Für Sie besteht Versicherungspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse als Landwirt oder Ehegatte eines Landwirts. Hierüber haben Sie einen Bescheid erhalten.

    Sie können auf Antrag einen Beitragszuschuss für Ihren Beitrag und zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige erhalten, wenn:

    • Ihr jährliches Einkommen 60 Prozent der Bezugsgröße in der Sozialversicherung des jeweiligen Jahres nicht übersteigt.
      • Das jährliche Einkommen berechnet sich aus:
        • dem Jahreseinkommen der Landwirtinnen oder Landwirte und
        • dem Jahreseinkommen der nicht dauernd von ihnen getrennt lebenden Ehepartnerinnen oder -partnern beziehungsweise Lebenspartnerinnen oder -partnern.
      • Das Einkommen wird den Ehepartnerinnen oder -partnern zur Hälfte zugerechnet. Das Gleiche gilt für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.
      • Insgesamt darf das Einkommen in einer Ehe das Doppelte des oben genannten Grenzwertes nicht übersteigen.
      • Berücksichtigt werden alle einkommensteuerrechtlichen Einkunftsarten sowie Erwerbsersatzeinkommen wie beispielsweise Renten oder Krankengeld.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Gegen den Beitragszuschussbescheid kann innerhalb eines Monats (im Ausland 3 Monate) nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.
    • Sollte der Widerspruch nicht erfolgreich sein, besteht die Möglichkeit einer Klage vor dem Sozialgericht.

    Verfahrensablauf

    Den Beitragszuschuss können Sie schriftlich, persönlich, telefonisch oder per Online-Verfahren beantragen. Um die Frist einzuhalten, können Sie den Antrag auf Befreiung zunächst formlos stellen, zum Beispiel telefonisch.

    Schriftliche Antragstellung:

    • Laden Sie das Antragsformular auf der Internetseite der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau herunter.
    • Füllen Sie Formular vollständig aus und stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen.
    • Senden Sie Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen per Post an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

    Antragstellung online:

    • Registrieren Sie sich gegebenenfalls auf dem Serviceportal der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Bei der Registrierung erhalten Sie Ihre persönlichen Zugangsdaten per Post.
    • Gehen Sie auf das Serviceportal der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und melden Sie sich dort an.
    • Füllen Sie das Webformular aus und laden Sie die notwendigen Nachweise über die Postfachfunktion hoch. Nach Bestätigung Ihrer Angaben werden Ihre Daten online an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau übermittelt.

    Persönliche Antragstellung im Beratungsgespräch:

    • Stellen Sie die für den Antrag erforderlichen Unterlagen zusammen
    • Vereinbaren Sie einen Termin bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse oder einer Beratungsstelle der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG).

    Telefonische Antragstellung:

    • Rufen Sie die Servicenummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau an und lassen Sie sich mit der für Sie zuständigen Sachbearbeitung verbinden.
    • Sie erhalten das für den vollständigen Antrag nötig Formular per Post oder elektronisch.

    Am Ende des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid zu Ihrem Beitragszuschuss.

    Hinweis: Ihren Zuschussantrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür bitte eine entsprechende Vollmacht bei Ihrer Landwirtschaftlichen Alterskasse ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich Ihre Landwirtschaftliche Alterskasse ausschließlich an Ihre bevollmächtigte Person.

    Fristen

    Der Beitragszuschuss beginnt in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen vorliegen, wenn Sie den Antrag innerhalb von 3 Monaten stellen.

    Wenn Sie den Antrag später stellen, beginnt der Beitragszuschuss frühestens ab dem Kalendermonat, in dem Sie den Antrag stellen.

    Bei Feststellung der Versicherungspflicht für die Vergangenheit beginnt die Frist mit Bekanntgabe des Bescheides über diese Versicherungspflicht.

    Bearbeitungsdauer

    2 Wochen (Wenn alle erforderlicher Unterlagen vorliegen, entscheidet die Landwirtschaftliche Alterskasse in der Regel innerhalb von 2 Wochen.)

    Kosten

    Für die Antragsbearbeitung werden keine Gebühren erhoben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:

    Zunächst kann der Antrag zur Fristwahrung auch formlos sein.

    Weitere Informationen

    Status Bibliothekseintrag

    6
    6

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 14.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    SVLFG, Landwirtschaftliche Alterskasse, Zuschuss zum Alterskassenbeitrag, Jungunternehmer, Beitragszuschuss, Zuschussantrag, Einkommen, Zuschuss, Wirtschaftswert, Einkommensteuerbescheid, Alterssicherung der Landwirte, Zuschuss zum Beitrag, Korrigierter Wirtschaftswert

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English