Arbeits- und Wegeunfall bei der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung Meldung

    Arbeits- und Wegeunfall bei der landwirtschaftlichen Unfallversicherung melden

    Wenn sich in Ihrem Betrieb oder Ihrer Einrichtung ein Arbeitsunfall ereignet hat, müssen Sie diesen der Unfallversicherung melden.

    Beschreibung

    Als Unternehmerin oder Unternehmer oder als Einrichtung sind Sie verpflichtet, Arbeitsunfälle und Wegeunfälle von Beschäftigten der gesetzlichen Unfallversicherung zu melden.

    Die landwirtschaftliche Unfallversicherung ist als ein Teilbereich der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) eine Pflichtversicherung, der Sie als Unternehmer oder Unternehmerin der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus kraft Gesetzes angehören. Als Mitglied der landwirtschaftlichen Unfallsversicherung müssen Sie Arbeitsunfälle und Wegeunfälle der im Betrieb arbeitenden Menschen melden.

    Hierbei kann es sich beispielsweise um einen Sturz, eine Verletzung durch das Arbeiten mit Maschinen oder einen Verkehrsunfall auf dem Weg zur Arbeitsstätte handeln.

    Die Meldepflicht besteht dann, wenn die betroffene Person durch den Unfall voraussichtlich mehr als 3 Tage arbeitsunfähig oder verstorben ist. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) empfiehlt unabhängig davon, jeden Unfall zu melden, um auch für unerwartete Spätfolgen eines Unfalls den Versicherungsschutz nicht zu verlieren.

    Die verletzte Person sollte nach dem Arbeitsunfall einen sogenannten Durchgangsarzt (D-Arzt) aufsuchen. Durchgangsärzte haben besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Unfallmedizin. Im Notfall ist eine schnelle medizinische Hilfe wichtig und die betroffene Person kann jede Ärztin oder jeden Arzt aufsuchen.

    Nach Ihrer Meldung prüft die landwirtschaftliche Unfallversicherung, ob und in welchem Umfang ein Versicherungsschutz besteht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Unfall im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit steht. Außerdem prüft die Unfallversicherung automatisch, welche Leistungen sie erbringen muss.

    Online-Dienst

    Unfall online bei der landwirtschaftlichen Unfallversicherung melden

    ID: B100019_111797388

    Beschreibung

    Wenn sich in Ihrem Betrieb oder Ihrer Einrichtung ein Arbeitsunfall ereignet hat, müssen Sie diesen melden. Dafür können Sie den Online-Dienst der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) nutzen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Online-Ausweis mit zugehöriger PIN, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau hoch).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Benutzername/Passwort

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

    Adresse

    Hausanschrift

    Weißensteinstraße 70-72

    34131 Kassel

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: +49 561 785219006

    Telefon Festnetz: +49 561 785-0(Anrufzeiten: Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr und nach Vereinbarung)

    E-Mail: poststelle@svlfg.de

    Internet

    Stichwörter

    Forst, Gartenbau, Landwirtschaft, Sozialversicherung, SVLFG

    Version

    Technisch geändert am 15.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Geschäftsstellen und Beratungsstellen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

    Öffnungszeiten

    Anrufzeiten Montag 8:00 - 16:00 Uhr Dienstag 8:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 8:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 8:00 - 16:00 Uhr Freitag 8:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 561 785-0(Anrufzeiten: Montag 8:00 - 16:00 Uhr Dienstag 8:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 8:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 8:00 - 16:00 Uhr Freitag 8:00 - 13:00 Uhr)

    E-Mail: poststelle@svlfg.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 18.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.

    Voraussetzungen

    • Eine Person, die für Ihr Unternehmen tätig ist, hatte während der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg einen Unfall.
    • Die betroffene Person ist voraussichtlich mehr als 3 Tage arbeitsunfähig oder verstorben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    entfällt

    Verfahrensablauf

    Einen Arbeits- oder Wegeunfall können Sie online oder per Post melden. 

    Wenn Sie die Meldung online einreichen wollen: 

    • Rufen Sie die Internetseite der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) auf, gehen Sie auf "Arbeitsunfall melden" und füllen Sie das Onlineformular "Unfallanzeige" aus.
    • Halten Sie möglichst Ihre Mitgliedsnummer bereit. So kann Ihre Meldung schneller zugeordnet werden. 
    • Die Bearbeitung Ihrer Meldung erfolgt sofort nach Eingang Ihres Onlineformulars. Sie erhalten eine Kopie der Unfallanzeige, die sie herunterladen können.
    • Die landwirtschaftliche Unfallversicherung prüft anschließend automatisch, welche Leistungen der betroffenen Person zustehen. Sie müssen keinen weiteren Antrag stellen.

    Wenn Sie die Meldung per Fax, Post oder E-Mail senden wollen:

    • Laden Sie das Formular "Unfallanzeige" auf der Internetseite der SVLFG herunter. 
    • Füllen Sie das Formular vollständig aus und unterschreiben Sie es. Gegebenenfalls muss auch der Betriebsrat unterschreiben, wenn es einen gibt.
    • Schicken Sie die Unfallanzeige per Fax, Post oder E-Mail an die SVLFG. Die landwirtschaftliche Unfallversicherung prüft anschließend automatisch, welche Leistungen der betroffenen Person zustehen. Sie müssen hierfür keinen weiteren Antrag stellen.

    Fristen

    Sie als Inhaberin oder Inhaber eines Betriebes oder eine von Ihnen bevollmächtigte Person müssen die Unfallanzeige innerhalb von 3 Tagen einreichen, nachdem Sie von dem Unfall erfahren haben.

    Bearbeitungsdauer

    2 bis 3 Wochen

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.: Abgabe kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 20.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Unfall Ehrenamt, Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft SVLFG, Landwirtschaftliche Unfallversicherung, Arbeitsunfall, Unfallanzeige, Arbeitsunfall von Beschäftigten, gesetzliche Unfallversicherung, Wegeunfall, Arbeitsunfähigkeit, Unfallmeldung, Unfall Mitarbeiter, Sozialversicherung Landwirtschaft Forsten Gartenbau, Versicherungsfall, Unfall Beschäftigte, Wegeunfall von Beschäftigten

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English