Steueranmeldung nach FeuerschStG Durchführung

    Eigenständig berechnete Feuerschutzsteuer anmelden

    Wenn Sie als Versicherer Entgelte für Feuerversicherungen, Wohngebäude- oder Hausratversicherungen erhalten, müssen Sie die Feuerschutzsteuer selbst errechnen und beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anmelden.

    Beschreibung

    Bei der Feuerschutzsteuer sind Sie als Versicherer der Steuerschuldner.

    Der deutschen Feuerschutzsteuer unterliegen alle gezahlten Entgelte für

    • Feuerversicherungen, einschließlich: FeuerBetriebsunterbrechungsversicherungen,
    • Wohngebäudeversicherungen,
    • Hausratsversicherungen

    Dies gilt, soweit sich die versicherten Gegenstände im Zeitpunkt der Zahlung des Entgeltes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.

    Der Steuersatz ist je nach Versicherung unterschiedlich hoch:

    • Feuerversicherung und Feuerbetriebsunterbrechung: 22 Prozent Feuerschutzsteuer (auf 40 Prozent des Versicherungsentgelts)
    • Wohngebäudeversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein könnten: 19 Prozent Feuerschutzsteuer (auf 14 Prozent des Versicherungsentgelts)
    • Hausratsversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können: 19 Prozent Feuerschutzsteuer (auf 15 Prozent des Versicherungsentgelts)

    Versicherungen, die hier nicht genannt sind, unterliegen nicht der Feuerschutzsteuer, auch wenn sie teilweise auf Gefahren entfallen, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können.

    Haben Sie als Versicherer Ihren Sitz nicht in der EU (Drittlandversicherer), kann ein in der EU ansässiger Inkassobevollmächtigter die Feuerschutzsteuer für Sie anmelden. Haben Sie als Drittlandversicherer keinen Bevollmächtigten, müssen Ihre Versicherungsnehmer die Feuerschutzsteuer beim BZSt anmelden.

    Die Anmeldung der Feuerschutzsteuer gilt als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

    Online-Dienst

    BZSt-Online-Portal (BOP)

    ID: B100019_103831344

    Beschreibung

    Das BZSt-Online-Portal (BOP) ermöglicht Ihnen die elektronische Übermittlung von Daten an das BZSt. Als Identifizierungsmittel sind ein ELSTER-Konto oder eine BOP-Zertifikatsdatei und Passwort erforderlich.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Online-Ausweis mit zugehöriger PIN, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau hoch).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Küppe 1

    53225 Bonn

    Hauptsitz Bonn-Beuel

    Öffnungszeiten

    Montag: 09:00 - 16:00 Uhr Dienstag: 09:00 - 16:00 Uhr Mittwoch: 09:00 - 16:00 Uhr Donnerstag: 09:00 - 16:00 Uhr Freitag: 09:00 - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 228 406-0

    Fax: +49 228 406-2661

    E-Mail: poststelle@bzst.bund.de

    Internet

    Stichwörter

    BZSt

    Version

    Technisch geändert am 09.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Versicherung- und Feuerschutzsteuer

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Küppe 1

    53225 Bonn

    Öffnungszeiten

    Montag 8:00 - 16:00 Uhr Dienstag 8:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 8:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 8:00 - 16:00 Uhr Freitag 8:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 228 406183100

    Telefon Festnetz: +49 228 4060

    E-Mail: versicherungsteuer@bzst.bund.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 07.02.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    für Ihren Fall passendes Formular oder Online-Formular:

    • Feuerschutzsteueranmeldung
    • Feuerschutzsteueranmeldung für EU/EWRVersicherer
    • Feuerschutzsteueranmeldung für Bevollmächtigte
    • Feuerschutzsteueranmeldung für Versicherungsnehmer

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Ja

    Voraussetzungen

    Anmeldeberechtigt ist:

    • der Versicherer
    • die oder der Bevollmächtigte
    • der Versicherungsnehmer

    Weitere Voraussetzungen:

    • Sie haben feuerschutzsteuerpflichtiges Versicherungsentgelt erhalten beziehungsweise gezahlt
    • Sie besitzen eine Steuernummer für die Feuerschutzsteuer

    Weitere rechtliche Voraussetzungen für Versicherungsunternehmen regelt das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Einspruch
    • Finanzgerichtliche Klage
       

    Verfahrensablauf

    Sie können Ihre Feuerschutzsteuer per Post oder elektronisch im BZSt-Online-Portal (BOP) anmelden:

    Anmeldung per Post:

    • Laden Sie das Formular zur Feuerschutzsteueranmeldung von der Internetseite des BZSt herunter.
      • Formulare zur Versicherung- und Feuerschutzsteuer finden Sie im BOP unter:
        Formulare und Leistungen/Alle Formulare/Steuer-National/Versicherung- und Feuerschutzsteueranmeldungsformular
    • Füllen Sie das Formular aus und drucken Sie es aus.
    • Senden Sie das Formular unterschrieben an das BZSt.
    • Überweisen Sie den selbst berechneten Steuerbetrag bis zum Fälligkeitstag. Andernfalls wird der Betrag bei erteiltem SEPA-Mandat von Ihrem Konto eingezogen.

    Hinweise:

    • Für die Steueranmeldung brauchen Sie eine Steuernummer.
    • Das Formular zur Feuerschutzsteueranmeldung können Sie elektronisch ausfüllen.

    Online-Anmeldung über BOP:

    • Füllen Sie das passende Feuerschutzsteueranmeldeformular über das BZSt-Online-Portal im BOP vollständig aus.
      • Formulare zur Versicherung- und Feuerschutzsteuer finden Sie im BOP unter:
        Formulare und Leistungen/Alle Formulare/Steuer-National/Versicherung- und Feuerschutzsteueranmeldungsformular
    • Übermitteln Sie die Anmeldung.
    • Überweisen Sie den selbst berechneten Steuerbetrag bis zum Fälligkeitstag oder dieser wird bei erteiltem SEPA-Mandat von Ihrem Konto eingezogen.

    Hinweise:

    • Für die Steueranmeldung brauchen Sie eine Steuernummer.
    • Für die elektronische Steueranmeldung im BOP müssen Sie sich für das BOP registrieren. Füllen Sie dazu das Formular "Antrag auf (Neu)Zulassung/ Registrierung zur elektronischen Übermittlung von Versicherungsteuer- und/oder Feuerschutzsteueranmeldung" aus und führen Sie die Registrierung durch.
    • Alternativ können Sie ein bestehendes Elsterzertifikat nutzen.

    Fristen

    für Versicherer und Bevollmächtigte:

    • Einreichen der Steueranmeldung und Entrichten der Steuer: 15 Tage nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraums
      • Anmeldezeitraum ist in der Regel ein Kalendermonat
    • bei weniger oder gleich 400,00 EUR Steuer im Vorjahr: 15 Tage nach Ende eines Kalenderjahres
    • bei mehr als 400,00 EUR und weniger oder gleich 2.400 EUR Steuer im Vorjahr: 15 Tage nach Ende eines Kalendervierteljahres

    für Versicherungsnehmer:

    • Einreichen der Steueranmeldung und Entrichten der Steuer: 15 Tage nach Ablauf des Monats der Zahlung des Versicherungsentgelts

    Hinweis:

    Geht die Steueranmeldung nicht rechtzeitig beim BZSt ein, müssen Sie möglicherweise einen Verspätungszuschlag zahlen.
    Wenn Sie die Frist von 15 Tagen nicht einhalten, entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern im Rahmen einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen über die Höhe der Steuer.

    Bearbeitungsdauer

    Ihre Steueranmeldung gilt mit Eingang beim BZSt als Steuerfestsetzung und unterliegt dem Vorbehalt der Nachprüfung. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt diese erst als Steuerfestsetzung, wenn das BZSt zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Als Versicherer sind Sie verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen Ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 01.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 06.08.2024

    Stichwörter

    Feuerschutzsteuer, BOP, BZStOnline, Feuerschutzsteuergesetz, Bundeszentralamt für Steuern, Feuerschutzsteueranmeldung, FeuerschStG, Versicherung, BZSt, Steueranmeldungsverfahren

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English