Taxigenehmigung ErteilungOnline erledigen

    Taxigenehmigung beantragen

    Sie wollen in einem Taxi gewerbsmäßig Personen befördern? Die hierfür notwendige Genehmigung können Sie bei der zuständigen Verkehrsbehörde beantragen.

    Beschreibung

    Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit einem Taxi benötigen Sie eine Genehmigung. Einen entsprechenden Antrag können Sie bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises stellen. 

    Online-Dienst

    Taxigenehmigung (Mietwagengenehmigung)

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    Vertrauensniveau

    niedrig

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Zuständig ist in Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern der Gemeindevorstand, im Übrigen der Kreisausschuss am Sitz oder an der Niederlassung Ihres Unternehmens.

    Ansprechpartner

    Schwalm - Eder - Kreis - 30.5 - Straßenverkehrsbehörde

    Beschreibung

     

    Die Straßenverkehrsbehörde ist für die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Straßenverkehrs zuständig. Sie untergliedert sich in das Sachgebiet Straßenverkehr, die Führerscheinstelle und die Zulassungsstelle.  

    Im Sachgebiet Straßenverkehr werden Genehmigungen und Auflagen nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erteilt für:

    • die Durchführung von Arbeiten im Straßenverkehr (verkehrsbehördliche Anordnungen)
    • die Anordnung von Verkehrszeichen
    • Großraum- und Schwertransporte
    • selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Mähdrescher)
    • Veranstaltungen (Rallye, Festzüge, etc.)
    • Taxi- und Mietwagenverkehr sowie Ausflugsfahrten mit der Abnahme von Ortskenntnisprüfungen
    • Fahrwegbestimmungen von Gefahrguttransporten
    • Parkausweise für schwerbehinderte Menschen
    • Fahrten trotz Sonn- und Feierttagsfahrverbot
    • Fahrtenbücher
    • Ausnahmen von der Gurtanlege- bzw. Helmtragepflicht

    In der Führerscheinstelle werden alle Angelegenheiten rund um die Erteilung einer Fahrerlaubnis bearbeitet:

    • Ersterteilung von Fahrerlaubnissen
    • Begleitetes Fahren ab 17
    • Verlängerung von C- und D-Klassen
    • Internationale Führerschein
    • Führerscheine zur Fahrgastbeförderung
    • Eintragung der Berufskraftfahrerqualifikation
    • Feuerwehrführerscheine
    • Umschreibung von Dienstfahrerlaubnissen
    • Umschreibung von ausländischen Fahrerlaubnissen

    Auch die Überprüfung der Fahreignung von Verkehrsteilnehmern wird hier bearbeitet für:

    • die Neuerteilung von Fahrerlaubnissen nach Entzug/Sperre
    • Maßnahmen nach dem Fahreignungsregister (Punkte)
    • Maßnahmen für Fahranfänger (Fahrerlaubnis auf Probe)
    • Eignungsüberprüfungen (Anordnung von amtsärztlichen oder medizinisch-psychologischen Untersuchungen)

    Zu den Aufgaben der Zulassungsstelle gehören:

    • die Erst- oder Neuzulassung von Fahrzeugen
    • Zuteilung von Wunschkennzeichen
    • Umkennzeichungen/Umschreibungen
    • Adressänderungen von Halterdaten
    • Ausstellung von Ersatzpapieren
    • Zuteilung von besonderen Kennzeichen (Oldtimer-, Kurzzeit-, Saison-, Wechsel-, Ausfuhr- und Händlerkenn- zeichen)
    • Steuerermäßigungen Kfz (für Land- und Forstwirt-schaft, Rettungsdienste, Schwerbehinderte, Anhänger)
    • Eintragung von technischen Änderungen
    • Außerbetriebsetzungen
    • Umwelt-/Feinstaubplaketten   
    • Bearbeitung von Anzeigen wegen fehlendem Kfz-Haftpflicht-Versicherungsschutz und nicht gezahlter Kfz-Steuer

    Adresse

    Hausanschrift

    Hans-Scholl-Straße 1

    34576 Homberg (Efze)

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 15:30 Uhr 

    Dienstag:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 15:30 Uhr 

    Mittwoch:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 15:30 Uhr 

    Donnerstag:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 17:00 Uhr 

    Freitag:
    von 08:00 bis 12:30 Uhr 

    Kontakt

    Telefax: 05681 775-3073

    E-Mail: verkehrsbehorde@schwalm-eder-kreis.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 19.09.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Gemeinde Wabern - Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Landgrafenstraße 9

    34590 Wabern

    Parkmöglichkeiten

    Behindertenparkplatz: Haupteingang
    Anzahl der Stellplätze: 1
    Gebührenfrei

    Parkplatz: Haupteingang
    Anzahl der Stellplätze: 8
    Gebührenfrei

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 08:30 - 12:00 Uhr Montag von 14:00 Uhr - 18:00 Uhr Außerhalb der Öffnungszeiten Termine nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon: 05683 5009-40

    Telefax: 05683 5009-90

    E-Mail: ordnungsamt@gemeinde-wabern.de

    Version

    Technisch geändert am 01.02.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    - formeller Antrag (Name, Vorname der Antragstellerin oder des Antragstellers; Wohn- und Betriebssitz; bei natürlichen Personen: Geburtstag, Geburtsort; Anzahl der Fahrzeuge, Fahrzeugtyp, Fas-sungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge
    - Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse (zur fachlichen Eignung) der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person
    - Eigenkapitalbescheinigung / Zusatzbescheinigung (Vordruck ge-mäß § 2 Abs. 2 Nr. 2/ § 2 Abs.3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr PBZugV), nicht älter als 12 Monate
    - Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, nicht älter als 3 Monate (vom Unternehmen, der gesetzlichen Vertre-terin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person / Verkehrsleitung)
    - Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG
    - Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 Ge-wO (bei Unternehmen)
    - Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)

    Allgemeine Unterlagen
    - Fahrzeugliste, gegebenenfalls Mietfahrzeuge mit Mietvertrag be-ziehungsweise Leasingliste
    - Nachweis der Haftpflichtversicherung für Taxis einschließlich Wagniskennzahl (WKZ)
    - Gewerbeanmeldung
    - bei Personengesellschaften die Gesellschafterliste, den Gesell-schaftervertrag oder einen anderen Nachweis der Vertragsberechti-gung
    - beglaubigter Handelsregisterauszug
     

    Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines Führungszeugnisses, verlangen.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Ja
    Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein
     

    Voraussetzungen

    -    Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ist gewährleistet.
    -    Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers als Unternehmerin oder Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor.
    -    Die Antragstellerin oder der Antragsteller als Unternehmerin oder Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich geeignet.
    -    Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.


    Neubewerberinnen oder Neubewerber und vorhandene Unternehmerinnen oder Unternehmer sind angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der beiden Gruppen erfolgt die Berücksichtigung nach der zeitlichen Reihenfolge der Antragstellung.
    Unabhängig von der Antragstellung wird nachrangig behandelt,
    -    wer nicht beabsichtigt, das Taxigewerbe als Hauptbeschäftigung zu betreiben,
    -    ihr oder sein Taxiunternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten 8 Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat,
    -    ihrer oder seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist

    Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragstellende vorhanden sind.
    Neubewerberinnen und Neubewerber erhalten ihre Genehmigung für 2 Jahre. In dieser Zeit dürfen die sich aus der Genehmigung ergebenden Rechte und Pflichten nicht übertragen werden.
    Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen als erfüllt.
     

    Rechtsgrundlage(n)

    Personenbeförderungsgesetz (PBefG) § 2; Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen (BoKraft); Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers  (PBZugV); Fahrzeugzulassungsverordnung

    Rechtsbehelf

    -    Widerspruch: Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
    -    Klage vor dem Verwaltungsgericht, nachdem Widerspruch erfolglos verlief
     

    Verfahrensablauf

    Gehen Sie wie folgt vor, um eine Genehmigung für die gewerbsmä-ßige Beförderung von Personen mit einem Taxi zu erhalten:

        Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei der für Sie zu-ständigen Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises und fügen Sie dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
        Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und führt die notwen-digen Anhörverfahren durch. 
        Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung beziehungs-weise Wiedererteilung einer Taxigenehmigung einschließlich der Aushändigung der Genehmigungsurkunden.

    Fristen

    Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen An-trags zu laufen. Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb von 3 Monaten über ihn entschieden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden. Die allgemeine verwaltungsverfahrens-rechtliche Widerspruchsfrist beträgt einen Monat.

    Die Verlängerung der Drei-Monats-Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer kann zwischen den zuständigen Verkehrsbe-hörden variieren. Die Bearbeitungsdauer kann unter anderem davon abhängen, ob alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt wurden, beziehungsweise ob Nachforderungen von Unterlagen not-wendig werden.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach: 

    -    der Anzahl der Fahrzeuge und
    -    der Laufzeit der Genehmigung.

    Die Gebühr wird entsprechend der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) erhoben. Sie beträgt mindestens 100,00 Euro und höchstens 1.465,00 Euro.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Genehmigung wird bei Neubewerbern für die Dauer von 2 Jahren erteilt.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 20.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Taxi, Gelegenheitsverkehr, Taxen, Personenbeförderung, Verkehr mit Taxen, Genehmigung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de