Taxigenehmigung beantragen
Sie wollen in einem Taxi gewerbsmäßig Personen befördern? Die hierfür notwendige Genehmigung können Sie bei der zuständigen Verkehrsbehörde beantragen.
Beschreibung
Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit einem Taxi benötigen Sie eine Genehmigung. Einen entsprechenden Antrag können Sie bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises stellen.
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Taxigenehmigung (Mietwagengenehmigung)
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Vertrauensniveau
niedrig
Zuständigkeit
Zuständig ist in Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern der Gemeindevorstand, im Übrigen der Kreisausschuss am Sitz oder an der Niederlassung Ihres Unternehmens.
Ansprechpartner
Schwalm - Eder - Kreis - 30.5 - Straßenverkehrsbehörde
Beschreibung
- 30.5.1 - Allgemeine Verkehrsangelegenheiten
- 30.5.2 - Führerscheinstelle
- 30.5.3 - KFZ Zulassungsstelle Fritzlar
- 30.5.3 - KFZ Zulassungsstelle Homberg (Efze)
- 30.5.3 - KFZ Zulassungsstelle Melsungen
- 30.5.3 - KFZ Zulassungsstelle Schwalmstadt-Ziegenhain
Die Straßenverkehrsbehörde ist für die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Straßenverkehrs zuständig. Sie untergliedert sich in das Sachgebiet Straßenverkehr, die Führerscheinstelle und die Zulassungsstelle.
Im Sachgebiet Straßenverkehr werden Genehmigungen und Auflagen nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erteilt für:
- die Durchführung von Arbeiten im Straßenverkehr (verkehrsbehördliche Anordnungen)
- die Anordnung von Verkehrszeichen
- Großraum- und Schwertransporte
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Mähdrescher)
- Veranstaltungen (Rallye, Festzüge, etc.)
- Taxi- und Mietwagenverkehr sowie Ausflugsfahrten mit der Abnahme von Ortskenntnisprüfungen
- Fahrwegbestimmungen von Gefahrguttransporten
- Parkausweise für schwerbehinderte Menschen
- Fahrten trotz Sonn- und Feierttagsfahrverbot
- Fahrtenbücher
- Ausnahmen von der Gurtanlege- bzw. Helmtragepflicht
In der Führerscheinstelle werden alle Angelegenheiten rund um die Erteilung einer Fahrerlaubnis bearbeitet:
- Ersterteilung von Fahrerlaubnissen
- Begleitetes Fahren ab 17
- Verlängerung von C- und D-Klassen
- Internationale Führerschein
- Führerscheine zur Fahrgastbeförderung
- Eintragung der Berufskraftfahrerqualifikation
- Feuerwehrführerscheine
- Umschreibung von Dienstfahrerlaubnissen
- Umschreibung von ausländischen Fahrerlaubnissen
Auch die Überprüfung der Fahreignung von Verkehrsteilnehmern wird hier bearbeitet für:
- die Neuerteilung von Fahrerlaubnissen nach Entzug/Sperre
- Maßnahmen nach dem Fahreignungsregister (Punkte)
- Maßnahmen für Fahranfänger (Fahrerlaubnis auf Probe)
- Eignungsüberprüfungen (Anordnung von amtsärztlichen oder medizinisch-psychologischen Untersuchungen)
Zu den Aufgaben der Zulassungsstelle gehören:
- die Erst- oder Neuzulassung von Fahrzeugen
- Zuteilung von Wunschkennzeichen
- Umkennzeichungen/Umschreibungen
- Adressänderungen von Halterdaten
- Ausstellung von Ersatzpapieren
- Zuteilung von besonderen Kennzeichen (Oldtimer-, Kurzzeit-, Saison-, Wechsel-, Ausfuhr- und Händlerkenn- zeichen)
- Steuerermäßigungen Kfz (für Land- und Forstwirt-schaft, Rettungsdienste, Schwerbehinderte, Anhänger)
- Eintragung von technischen Änderungen
- Außerbetriebsetzungen
- Umwelt-/Feinstaubplaketten
- Bearbeitung von Anzeigen wegen fehlendem Kfz-Haftpflicht-Versicherungsschutz und nicht gezahlter Kfz-Steuer
Adresse
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 15:30 Uhr
Dienstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 15:30 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 15:30 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 17:00 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 12:30 Uhr
Kontakt
Telefax: 05681 775-3073
E-Mail: verkehrsbehorde@schwalm-eder-kreis.de
Kontaktperson
Frau Bärbel Heinze
Telefon Festnetz: 05681 775-3090
Frau Korinna Jäger
Telefon Festnetz: 05681 775-3070
Herr Lukas Lippert
Telefon Festnetz: 05681 775-3083
Herr Patrick Schäfer
Telefon Festnetz: 05681 775-3084
Frau Anna-Lena Mitschke-Vaupel
Telefon Festnetz: 05681 775-3089
Frau Petra Steinbach
Telefon Festnetz: 05681 775-3072
Herr Ralf Otto
Telefon Festnetz: 05681 775-3075
E-Mail: ralf.otto@schwalm-eder-kreis.de
Frau Gisela Carp
Telefon Festnetz: 05681 775-3081
Frau Jutta Witzel
Telefon Festnetz: 05681 775-3082
Frau Birgit Möller
Telefon Festnetz: 05681 775-3074
Frau Lieselotte Riehl-Bormann
Telefon Festnetz: 05681 775-3087
Frau Anna Arndt
Telefon Festnetz: 05681 775-3079
E-Mail: Anna.Arndt@schwalm-eder-kreis.de
Herr Joachim Orth
Telefon Festnetz: 05681 775-3086
Frau Katrin Kopia
Telefon Festnetz: 05681 775-3085
Herr Ramon Neufang
Telefon Festnetz: 05681 775-3088
Frau Lisa Weiland
Telefon Festnetz: 05681 775-3092
Frau Katrin Krug
Telefon Festnetz: 05681 775-3096
Frau Claudia Asbrand
Telefon Festnetz: 05681 775-3071
Frau Isabell Orth-Klammer
Telefon Festnetz: 05681 775-3095
Frau Marie-Sophie Wolf
Telefon Festnetz: 05681 775-3093
Herr Steffen Deubel
Telefon Festnetz: 05681 775-3091
Frau Silke Asbrand
Telefon Festnetz: 05681 775-3080
Gemeinde Wabern - Ordnungsamt
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Behindertenparkplatz: Haupteingang
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei
Parkplatz: Haupteingang
Anzahl der Stellplätze: 8
Gebührenfrei
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 08:30 - 12:00 Uhr Montag von 14:00 Uhr - 18:00 Uhr Außerhalb der Öffnungszeiten Termine nach Vereinbarung
Kontakt
Telefon: 05683 5009-40
Telefax: 05683 5009-90
E-Mail: ordnungsamt@gemeinde-wabern.de
erforderliche Unterlagen
- formeller Antrag (Name, Vorname der Antragstellerin oder des Antragstellers; Wohn- und Betriebssitz; bei natürlichen Personen: Geburtstag, Geburtsort; Anzahl der Fahrzeuge, Fahrzeugtyp, Fas-sungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge
- Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse (zur fachlichen Eignung) der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person
- Eigenkapitalbescheinigung / Zusatzbescheinigung (Vordruck ge-mäß § 2 Abs. 2 Nr. 2/ § 2 Abs.3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr PBZugV), nicht älter als 12 Monate
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, nicht älter als 3 Monate (vom Unternehmen, der gesetzlichen Vertre-terin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person / Verkehrsleitung)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 Ge-wO (bei Unternehmen)
- Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)
Allgemeine Unterlagen
- Fahrzeugliste, gegebenenfalls Mietfahrzeuge mit Mietvertrag be-ziehungsweise Leasingliste
- Nachweis der Haftpflichtversicherung für Taxis einschließlich Wagniskennzahl (WKZ)
- Gewerbeanmeldung
- bei Personengesellschaften die Gesellschafterliste, den Gesell-schaftervertrag oder einen anderen Nachweis der Vertragsberechti-gung
- beglaubigter Handelsregisterauszug
Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines Führungszeugnisses, verlangen.
- Führungszeugnis:(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
- Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ist gewährleistet.
- Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers als Unternehmerin oder Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller als Unternehmerin oder Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich geeignet.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Neubewerberinnen oder Neubewerber und vorhandene Unternehmerinnen oder Unternehmer sind angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der beiden Gruppen erfolgt die Berücksichtigung nach der zeitlichen Reihenfolge der Antragstellung.
Unabhängig von der Antragstellung wird nachrangig behandelt,
- wer nicht beabsichtigt, das Taxigewerbe als Hauptbeschäftigung zu betreiben,
- ihr oder sein Taxiunternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten 8 Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat,
- ihrer oder seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist
Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragstellende vorhanden sind.
Neubewerberinnen und Neubewerber erhalten ihre Genehmigung für 2 Jahre. In dieser Zeit dürfen die sich aus der Genehmigung ergebenden Rechte und Pflichten nicht übertragen werden.
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen als erfüllt.
Rechtsgrundlage(n)
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) § 2; Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen (BoKraft); Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers (PBZugV); Fahrzeugzulassungsverordnung
- § 47 Personenbeförderungsgesetz (PBefG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 1 Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefGZustV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- §2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) - Einzelnorm:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen (BoKraft):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Fahrzeugzulassungsverordnung:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 1 Nr. 4 der (hessischen) Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Lfd. Nr. II.5 des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsbehelf
- Widerspruch: Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht, nachdem Widerspruch erfolglos verlief
Verfahrensablauf
Gehen Sie wie folgt vor, um eine Genehmigung für die gewerbsmä-ßige Beförderung von Personen mit einem Taxi zu erhalten:
Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei der für Sie zu-ständigen Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises und fügen Sie dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und führt die notwen-digen Anhörverfahren durch.
Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung beziehungs-weise Wiedererteilung einer Taxigenehmigung einschließlich der Aushändigung der Genehmigungsurkunden.
Fristen
Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen An-trags zu laufen. Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb von 3 Monaten über ihn entschieden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden. Die allgemeine verwaltungsverfahrens-rechtliche Widerspruchsfrist beträgt einen Monat.
Die Verlängerung der Drei-Monats-Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann zwischen den zuständigen Verkehrsbe-hörden variieren. Die Bearbeitungsdauer kann unter anderem davon abhängen, ob alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt wurden, beziehungsweise ob Nachforderungen von Unterlagen not-wendig werden.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach:
- der Anzahl der Fahrzeuge und
- der Laufzeit der Genehmigung.
Die Gebühr wird entsprechend der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) erhoben. Sie beträgt mindestens 100,00 Euro und höchstens 1.465,00 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Genehmigung wird bei Neubewerbern für die Dauer von 2 Jahren erteilt.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 20.09.2022
Stichwörter
Taxi, Gelegenheitsverkehr, Taxen, Personenbeförderung, Verkehr mit Taxen, Genehmigung