Sperrzeit: Beantragung von Verkürzungen oder Aufhebungen
Beschreibung
Als Sperrzeit bezeichnet man die gesetzlich geregelten Zeiträume, in denen Gaststätten, Bars, Speiserestaurants, Diskotheken, Biergärten etc. geschlossen sind. Die Sperrzeit dient in erster Linie dem Lärmschutz. Geregelt ist das Sperrzeitrecht in der Verordnung über die Sperrzeit (SperrV).
Folgende Regelungen gelten:
- Die allgemeine Sperrzeit für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (Orte, an denen z. B. Theater- und Filmvorführungen oder Tanzveranstaltungen stattfinden) beginnt um 05:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr.
- Die Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten in Vergnügungsparks, auf Jahrmärkten, Volksfest- und Rummelplätzen sowie für sonstige öffentliche Vergnügungsstätten, auf denen Veranstaltungen nach § 60a der Gewerbeordnung stattfinden (z. B. das Aufstellen von Warenspielgeräten) beginnt um 24:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr.
- Die Sperrzeit ist aufgehoben in der Nacht zum 1. Januar, in den Nächten zum Freitag vor Fastnacht bis zum Aschermittwoch und in der Nacht zum 1. Mai.
- Allgemeine Ausnahmen : Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit allgemein für alle Betriebe auf Gemeinde-, Landkreis- oder Regierungsbezirksebene verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
- Ausnahmen für einzelne Betriebe : Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe die Sperrzeit verlängert oder befristet oder widerruflich aufgehoben werden. Die Aufhebung der Sperrzeit kann jederzeit mit Auflagen versehen werden.
- Hinweis: Für Spielhallen im Sinne des § 33i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung gelten unabhängig von der Frage, ob die darin aufgestellten Geräte Gewinnmöglichkeiten bieten, grundsätzlich die Sperrzeitregelungen des Hessischen Spielhallengesetzes (4:00 - 10:00 Uhr). Zu beachten sind die dortigen weitergehenden Regelungen für Feiertage. Auch für Ausnahmemöglichkeiten gelten ausschließlich die Regelungen des Hessischen Spielhallengesetzes.
Online-Dienst
Zuständigkeit
Für Ausnahmen für einzelne Betriebe sind in Hessen die Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden) zuständig. Die Zuständigkeit für das Spielhallenwesen liegt beim Magistrat bzw. Gemeindevorstand.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.
- Einheitlicher Ansprechpartner Hessen:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Ansprechpartner
Stadt Schwalmstadt
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Behindertenparkplatz: Behindertenparkplatzbuchten direkt am Rathaus
Anzahl der Stellplätze: 2
Gebührenfrei
Anzahl der Stellplätze: 10
Gebührenfrei
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag: 07:30 Uhr bis 16:30 Uhr Dienstag: 07:30 Uhr bis 16:30 Uhr Mittwoch: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr ~nachmittags geschlossen~ Donnerstag: 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag: 07:30 Uhr bis 13:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06691 207-0
Telefax: 06691 207-180
E-Mail: info@schwalmstadt.de
Internet
Weitere Informationen
Stadt Schwalmstadt - Stadt Schwalmstadt - Ordnungsamt
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Anzahl der Stellplätze: 6
Gebührenfrei
Behindertenparkplatz: Behindertenparkplatz direkt vor dem Rathaus in Ziegenhain
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag und Dienstag: 8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 -15:30 Uhr
Mittwoch: 8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
oder nach Vereinbarung!
Kontakt
Telefon: 06691 207-238
Telefax: 06691 207-250
E-Mail: ordnungsamt@schwalmstadt.de
Kontaktperson
Frau Doris Heinmüller
Frau Barbara Bätz
Telefon Festnetz: 06691 207224
E-Mail: b.baetz@schwalmstadt.de
Internet
Stadt Schwalmstadt - Stadt Schwalmstadt - Steuerabteilung
Adresse
Hausanschrift
Marktplatz 3
34613 Schwalmstadt
(Sie finden uns in direkter Umgebung des Marktplatzes in Treysa.)
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag und Dienstag: 8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 -15:30 Uhr
Mittwoch: 8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
oder nach Vereinbarung!
Kontakt
Telefon: 06691 207-158
Telefax: 06691 207-105
E-Mail: steuer-sozialabteilung@schwalmstadt.de
Kontaktperson
Herr Maik Schmitt
Telefon Festnetz: 06691 207302
E-Mail: m.schmitt@schwalmstadt.de
Internet
Formulare
Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
Hinweise für Schwalmstadt: Sperzeitverkürzung
- Antrag auf Schankerlaubnis + Sperrzeiterkürzung:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung über die Sperrzeit (SperrV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 09.01.2013
Stichwörter
Lärmschutz, Gaststätten, Lärmschutz, Sperrzeit, Sperrzeiten, Nachtruhe, Ordnungsrecht, Biergärten, Spielhallen, Öffentliche Veranstaltungen, Gaststättenrecht