Antrag auf eine Baugenehmigung stellen
Für die Errichtung, Änderung sowie Nutzungsänderung von (baulichen) Anlagen benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung.
Beschreibung
Für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung sowie Nutzungsänderung, der Abbruch und die Beseitigung von (baulichen) Anlagen oder von Teilen benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung.
Für einen Sonderbau (z.B. Hochhäuser) wird die Baugenehmigung im herkömmlichen Baugenehmigungsverfahren erteilt.
Für sonstige genehmigungspflichtige Bauvorhaben wird die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens erteilt.
Beantragen können Sie die Baugenehmigung, indem Sie einen Bauantrag zusammen mit den dazugehörigen erforderlichen Unterlagen digital im Bauportal oder analog einreichen.
Sie dürfen erst mit dem Bau beginnen, nachdem Sie die Baugenehmigung erhalten haben.
Das Baustellenschild muss vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sein.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu 2 Jahre verlängert werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An die untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der Kreisfreien Städte, der Sonderstatusstädte).
Ansprechpartner
Schwalm - Eder - Kreis - 60.2 - Untere Bauaufsichts- und Denkmalschutzbehörde
Beschreibung
Die allgemeine Aufgabenzuweisung für die Untere Bauaufsichtsbehörde enthält die Hessische Bauordnung (HBO).
Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei baulichen und sonstigen Anlagen für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen. In Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Zum Aufgabenbereich der Unteren Bauaufsichtsbehörde gehören insbesondere die Bearbeitung von Bauanträgen und Bauvoranfragen, die Durchführung von Verfahren bei Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie die Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz.
Die grundlegenden Regelungen für die Untere Denkmalschutzbehörde finden sich im Hessischen Denkmalschutzgesetz.
Die Aufgabe des Denkmalschutzes ist es, die Kulturdenkmäler als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und Entwicklung zu schützen und zu erhalten. Um dies zu erreichen, haben die Denkmalschutzbehörden diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Zum Aufgabenbereich der Unteren Denkmalschutzbehörde gehört insbesondere die Durchführung von Genehmigungsverfahren nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz sowie die Beratung der Eigentümer von Kulturdenkmälern.
Adresse
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
und 13:30 bis 16:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 05681 775-6000
Telefax: 05681 775-6001
E-Mail: bauaufsicht@schwalm-eder-kreis.de
Kontaktperson
Herr Bernd Wenderoth
Telefon Festnetz: 05681 775-6024
Frau Stephanie Jacob-Clobes
Telefon Festnetz: 05681 775-6026
Frau Ute Becker-Eike
Telefon Festnetz: 05681 775-6025
Herr Dieter Rininsland
Telefon Festnetz: 05681 775-6023
Frau Martina Hellmuth
Telefon Festnetz: 05681 775-6027
Frau Dr. Annekathrin Sitte
Telefon Festnetz: 05681 775-6028
Frau Jeanny Meschkat
Telefon Festnetz: 05681 775-6031
Frau Ina Reich-Ritter
Telefon Festnetz: 05681 775-6029
Herr Christoph Riedemann
Telefon Festnetz: 05681 775-6032
Stadt Melsungen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: 05661 708-0
Telefax: 05661 708-119
E-Mail: stadtverwaltung@melsungen.de
Kontaktperson
Frau Gabi Beckmann
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05661 708-148
Herr Thomas Braun
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05661 708-126
Frau Angelika Deschka
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05661 708-148
Frau Heidi Dippel
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05661 53490
Herr Martin Dohmann
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05661 708-140
Herr Bernd Eberhardt
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05661 708-128
Frau Alexander Fett
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05661 708-155
Herr Thomas Garde (Büroleitender Beamter)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05661 708-102
Herr Hendrik Heinemann
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05661 708-107
Frau Katja Hupfeld
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05661 708-146
Frau Renate Jakob
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05661 708-105
Frau Anita Lüttges
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05661 708-167
Frau Marion Momberg
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05661 708-141
Herr Jürgen Pollmer
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05661 708-151
Frau Cornelia Ritter-Wengst (Amtsleiterin)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05661 708-120
Frau Irmgard Rose
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05661 708-123
Frau Gabi Steuber
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05661 708-156
Frau Sandra Stolzenbach
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05661 708-158
Herr Thomas Teschauer
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05661 708-147
Frau Christa Thein
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05661 708-142
Herr Karl Trieschmann
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05661 708-145
Frau Heike Wüst
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05661 708-143
Internet
Weitere Informationen
Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.
Stadt Melsungen - Ordnungsamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag: 08.30 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.00 Uhr Freitag: 08.30 - 12.00 Uhr sowie nach Vereinbarung
Kontakt
Telefon: 05661 708-0
E-Mail: stadtverwaltung@melsungen.de
Stadt Melsungen - Bauamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
nach Vereinbarung
Kontakt
Telefon: 05661 708-141
E-Mail: stadtverwaltung@melsungen.de
erforderliche Unterlagen
Informationen zu den erforderlichen Unterlagen und Vordrucken erhalten sie unter dem beigefügtem Link zu Bauvorlagen.
- BauvorlagenKeine weiteren Hinweise vorhanden
Voraussetzungen
Alle erforderlichen Unterlagen und Formulare sind vollständig digital im Bauportal oder analog eingereicht. Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 2 Hessische Bauordnung (HBO): BegriffeKeine weiteren Hinweise vorhanden
- § 57 Hessische Bauordnung (HBO): Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser, BauvorlageberechtigungKeine weiteren Hinweise vorhanden
- § 66 Hessische Bauordnung (HBO): BaugenehmigungsverfahrenKeine weiteren Hinweise vorhanden
- § 69 Hessische Bauordnung (HBO): Bauantrag, BauvorlagenKeine weiteren Hinweise vorhanden
- § 71 Hessische Bauordnung (HBO): Beteiligung der NachbarschaftKeine weiteren Hinweise vorhanden
- § 75 Hessische Bauordnung (HBO): BaubeginnKeine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der Behörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Verfahrensablauf
Sie als Bauherrschaft müssen den Bauantrag mit den erforderli-chen Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet, einreichen.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Bauvorlagen vollständig sind. Kann der Bauantrag aufgrund fehlender Unterlagen nicht bearbeitet werden, kann sie diesen zurückweisen. Einzelne Bau-vorlagen können nachgefordert werden.
Sind die Bauvorlagen vollständig, prüft die Bauaufsichtsbehörde (unter Beteiligung der Gemeinde und von Fachdienststellen), ob dem Bauvorhaben öffentlich - rechtliche Vorschriften entgegen-stehen. Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde die Entschei-dung digital über das Bauportal oder analog mit:
- die Baugenehmigung wird erteilt,
- nur mit bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt oder
- der Bauantrag wird abgelehnt.
Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, nachdem Ihnen die Baugenehmigung vorliegt.
Fristen
Eine erteilte Baugenehmigung ist 3 Jahre gültig. Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als ein Jahr unterbrochen worden sind.
Bearbeitungsdauer
Die Dauer des Verfahrens hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, welche Stellen beteiligt werden müssen und ob alle erforderlichen Unterlagen vollständig sind.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich, außer beim Abbruch, nach den Rohbaukosten der baulichen Anlage. Die jeweiligen Kommunen können durch Satzung abweichende Gebühren vom Gebührenverzeichnis der Verwaltungskostenordnung festsetzen. Wenden Sie sich hierzu an die für Sie zuständige Bauaufsichtsbehörde.
Hinweise (Besonderheiten)
Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit und der ordnungsgemäßen Abführung der Abgase durch den Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen (dies ist z. B. der bevollmächtigten Schornsteinfeger) in Betrieb genommen werden.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 14.09.2023
Stichwörter
Wohnheime, Hausbau, Bauantrag, HBO, Bauen, Wohnungsbau, Krankenhäuser, Bürogebäude, Warenhäuser, Großgaragen, Schulen, Anlagen, Baubeginn, Baugenehmigungsverfahren, Sonderbau, Gaststätten, Vergnügungsstätten, Verkaufsstätten, Freizeitpark, Einkaufsmärkte, Nachbarbeteiligung, Kindergarten, Parkhäuser, Warenlager, Campingplätze, Kindergärten, Gebäude, Errichtung, Genehmigungspflichtige Bauvorhaben, Hochhäuser, Hallen