Krankenhilfe nach §40 SGB VIII Gewährung

    Krankenhilfe nach §40 SGB VIII Gewährung

    Kinder oder Jugendliche in Pflegefamilien oder in stationären Einrichtungen der Kinder und Jugendhilfe haben Anspruch auf Krankenhilfe. 

    Beschreibung

    Für 

    • Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe außerhalb der Familie untergebracht sind, 

    sowie für

    • Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren sorgen 

    besteht ein Anspruch auf Krankenhilfe. Die Krankenhilfe - vergleichbar mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse - gilt dann, wenn kein anderer Krankenversicherungsschutz besteht oder dieser den notwendigen Bedarf nicht vollständig abdeckt. Das bedeutet, wenn diese Kinder, Jugendlichen oder junge Volljährige krank werden, sorgt das zuständige Jugendamt dafür, dass die Kosten übernommen werden

    Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die

    • in einer Pflegefamilie leben
    • in einer stationären Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe leben ("Kinderheim")
    • in einer intensiv-sozialpädagogischen Einzelbetreuung sind
    • als seelisch behindertes Kind oder Jugendlicher in einer Pflegefamilie oder in einer stationären Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung leben
    • durch das Jugendamt (auch vorläufig) in Obhut genommen wurden
    • während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen untergebracht sind

    Mütter oder Väter, die

    • allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben und mit dem Kind in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter/Kinder leben und

    Kinder, die

    • gemeinsam mit ihrer Mutter oder ihrem Vater in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und deren Kinder leben

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt dem Jugendamt.

    Ansprechpartner

    Schwalm - Eder - Kreis - 51.1 - Wirtschaftliche Jugendhilfe

    Beschreibung

    WIRTSCHAFTLICHE JUGENDHILFE

    Von den Mitarbeitern/innen in diesem Sachgebiet werden sämtliche Verwaltungsaufgaben im Rahmen von Jugendhilfemaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) wahrgenommen. Ambulante Jugendhilfen, teilstationäre und stationäre Jugendhilfe werden nach Bedarfsfeststellung durch die Fachkräfte vom Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) gewährt.

    Grundsätzlich trägt der Fachbereich Jugend und Familie die Kosten dieser erzieherischen Hilfen. In teilstationären und stationären Fällen wird geprüft, ob und in welcher Höhe die Eltern, Minderjährigen und jungen Erwachsenen zu den Kosten herangezogen werden können. Zusätzlich werden bei einer Fremdunterbringung auch sonstige Ersatzleistungen wie z. B. Kindergeld, Renten, Ausbildungsbeihilfen und BAföG zur teilweisen Deckung der Kosten übergeleitet.


    Weitere Schwerpunkte der Aufgaben der Wirtschaftlichen Jugendhilfe sind Zuständigkeitsprüfungen, die den komplexen Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit Rechnung tragen, sowie im Zusammenhang damit die Kostenerstattungen, die bei Zuständigkeitswechseln mit anderen Jugendämtern oder weiteren Behörden abzustimmen sind.

    Adresse

    Hausanschrift

    Parkstraße 6

    34576 Homberg (Efze)

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Für Termine zu den genannten Sprechzeiten bitten wir um eine Vereinbarung per Telefon oder E-Mail.

    Montag:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 16:00 Uhr 

    Dienstag:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 16:00 Uhr 

    Mittwoch:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 16:00 Uhr 

    Donnerstag:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 17:30 Uhr 

    Freitag:
    von 08:00 bis 13:00 Uhr 

    Kontakt

    Telefon: 05681 775-5110

    Telefax: 05681 775-5119

    E-Mail: jugendhilfe@schwalm-eder-kreis.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 10.04.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Um den Anspruch zu prüfen, fordert das Jugendamt die jeweils notwendigen Unterlagen an.

    Voraussetzungen

    Krankenhilfe können bekommen

    • Kinder, Jugendliche oder junge Volljährige, die in einer Pflegefamilie oder in einer stationären Kinder und Jugendhilfeeinrichtung ("Kinderheim") leben.
    • Kinder und Jugendliche, die das Jugendamt (vorläufig) in Obhut genommen hat,
    • junge Menschen, die während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen leben.
    • Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren sorgen und mit dem Kind in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter/Kinder leben
    • Kinder, die mit ihrer Mutter oder Vater in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder leben

    Wichtig ist:

    • Krankenhilfe wird nur dann gewährt, wenn kein anderer Krankenversicherungsschutz besteht oder dieser den notwendigen Bedarf nicht vollständig abdeckt.
    • Anspruch haben die Personensorgeberechtigten bzw. das Kind oder die/der Jugendliche oder die/der junge Volljährige.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Das zuständige Jugendamt prüft, ob anderweitig Krankenversicherungsschutz besteht, zum Beispiel über eine Familienversicherung oder eine freiwillige Weiterversicherung.
    • Sofern keine vorrangige Möglichkeit der Krankenversorgung beziehungsweise Krankenversicherung  besteht, stellt das Jugendamt die Krankenversorgung sicher (zum Beispiel durch die Anmeldung bei einer gesetzlichen Krankenkasse).

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an. 

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 17.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Krankenhilfe, Kinder- und Jugendhilferecht, Pflegefamilie

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de