Bildungspaket für bedürftige Kinder (Bildungs- und Teilhabepaket)
Wenn Sie arbeitslos sind und sich weiterbilden möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Bildungsgutschein bekommen.
Beschreibung
Ziel des Bildungspaketes ist es, Kindern aus finanziell schwachen Familien die notwendigen Bildungs- und Teilhabeangebote nicht vorzuenthalten. Als Berechtigte Person bzw. als Eltern haben Sie die Möglichkeit, hierfür vom Staat eine finanzielle Förderung in Anspruch zu nehmen Die Förderung betrifft folgende Bereiche:
Bis maximal zum 18. Lebensjahr:
- Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, z. B. im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich bis zu EUR 15,00 gefördert.
Bis max. zum 25. Lebensjahr:
- Damit Schülerinnen und Schüler mit den nötigen Lernmaterialien ausgestattet sind, erhalten sie einen Zuschuss für Schulbedarfe in zwei Teilbeträgen zum 1. August/Beginn erstes Schulhalbjahr und zum 1. Februar/Beginn zweites Schulhalbjahr. Die Beträge werden jährlich mit dem gleichen Prozentwert wie der Regelbedarf erhöht..
- Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, wenn sie neben schulischen Angeboten zusätzlich erforderlich ist. Besondere Voraussetzungen sind zu beachten, den Bedarf muss die Schule bestätigen.
- Für eintägige Ausflüge von Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet.
- Für mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
- Zuschüsse für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern (falls in schulischer Verantwortung) sowie von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden gezahlt.
- Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden übernommen
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Zuständig sind nach Wohnort bei Berechtigung aufgrund
- Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach SGB II in der Regel das örtliche Jobcenter;
- Kinderzuschlag oder Wohngeld die Kreisfreie Stadt bzw. der Landkreis;
- Sozialhilfe nach SGB XII die Kreisfreie Stadt bzw. der Landkreis als Sozialhilfeträger;
- Asylbewerberleistungen nach AsylbLG die Kreisfreie Stadt bzw. der Landkreis.
Eine Liste der örtlich zuständigen Stellen erhalten Sie im Internetauftritt des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration.
- Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
- Anlaufstellen in Hessen(Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
Ansprechpartner
Schwalm - Eder - Kreis - 50.2 - SGB XII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung / Hilfe zum Lebensunterhalt / Bildung und Teilhabe
Beschreibung
Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben.
Grundlage für die Leistungen ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die Leistungsgewährung erfolgt grundsätzlich unter der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen. Sie ist darauf ausgerichtet, die Grundbedürfnisse nach dem Grundgesetz zu sichern.
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII wird an Personen geleistet, die mindestens sechs Monate, aber nicht auf Dauer erwerbsunfähig sind und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Das Einkommen und Vermögen der nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner sowie des Partners einer eheähnlichen/lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft ist gemeinsam zu berücksichtigen. Bei minderjährigen unverheirateten Kindern im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils sind auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII wird an Personen geleistet, die die Altersgrenze erreicht oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Sie erhalten Leistungen sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen/lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, sind zu berücksichtigen. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt vor. Keinen Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
Was wird für die Antragstellung benötigt?
- den vollständig ausgefüllten Antrag
- Nachweise über Einkommen, Vermögen und die Miete
- ggfls. den Beitragsbescheid Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung und den Schwerbehindertenausweis
Bitte haben Sie dafür Verständnis, wenn im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt werden.
Bildung und Teilhabe
Das Bildungs- und Teilhabepaket unterstützt gezielt Kinder und Jugendliche, deren Eltern nicht so viel Geld zum Lebensunterhalt zur Verfügung haben. Voraussetzung für eine Bearbeitung durch uns ist, dass die Eltern eine dieser Leistungen beziehen:
- Sozialhilfe
- Kinderzuschlag
- Wohngeld
Ein gesonderter Antrag für die Leistungen nach Bildung und Teilhabe ist nur für Familien erforderlich, die Kinderzuschlag oder Wohngeldbeziehen.
Nur für die Lernförderung ist für alle Berechtigten ein gesonderter Antrag erforderlich.
Wie wird Ihr Kind gefördert?
- eintägige Schulausflüge für Schüler bis 25 Jahre: Für die Teilnahme Ihres Kindes an Wandertagen in der Schule werden die Kosten für Fahrt und Eintritt übernommen. Die Zahlung erfolgt in der Regel an die Schule, bzw. an den Lehrer/die Lehrerin.
- mehrtägige Klassenfahrten für Schüler bis 25 Jahre: Für die Teilnahme Ihres Kindes an mehrtägigen Klassenfahrten in der Schule werden die tatsächlichen Kosten für Fahrt, Übernachtung, Verpflegung und Eintritt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen übernommen. (max. 300 Euro für Inlandsfahrten und max. 450 Euro für Auslandsfahrten). Die Zahlung erfolgt in der Regel an die Schule, bzw. an den Lehrer/die Lehrerin.
- eintägige Ausflüge mit der Kindertagesstätte: Für die Teilnahme Ihres Kindes an Ausflügen der Kindertagesstätte werden die tatsächlichen Kosten für Fahrt und Eintritt übernommen. Die Zahlung erfolgt in der Regel an die Kindertagesstätte.
- mehrtägige Fahrten mit der Kindertagesstätte: Für die Teilnahme Ihres Kindes an mehrtägigen Fahrten in der Kindertagesstätte werden die tatsächlichen Kosten für Fahrt, Übernachtung, Verpflegung und Eintritt übernommen. Die Zahlung erfolgt in der Regel an die Kindertagesstätte.
- Schulbedarf für Schüler bis 25 Jahre: Für Schulmaterialien erhält Ihr Kind im ersten Schulhalbjahr 100,00 Euro, im zweiten Schulhalbjahr 50,00 Euro. Die Zahlung erfolgt an die Eltern.
- Schülerbeförderung ab dem Besuch der Sekundarstufe II für Schüler bis 25 Jahre: Eine Zuzahlung zum Schülerticket Hessen für die Fahrt zur nächstgelegenen weiterführenden Schule wird bewilligt, wenn die Kosten von anderer Stelle nicht übernommen werden und aus dem Regelbedarf nicht gedeckt werden können. Die Zahlung erfolgt an die Eltern.
- Lernförderung für Schüler bis 25 Jahre: Wenn Ihr Kind Unterstützung beim Lernen benötigt, um das Klassenziel zu erreichen, kann Lernförderung bezuschusst werden. Die Schule muss bescheinigen, dass Lernförderung notwendig ist, und es ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
- Mittagsverpflegung: Für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule oder in der Kindertagesstätte bekommt Ihr Kind einen Gutschein. Das gemeinschaftliche Mittagessen muss von der Schule oder der Kindertagesstäte organisiert sein.
- Kultur, Sport und Freizeit für Kinder bis 18 Jahre: Für Mitgliedsbeiträge im Verein, Unterricht in künstlerischen Fächern und die Teilnahme an Freizeiten können bis zu 15,00 € monatlich bewilligt werden. Eine Mitgliedsbescheinigung oder die Bestätigung der Mitgliedschaft ist erforderlich. Bewilligt werden pauschal maximal 15,00 Euro im Monat für jedes Kind.
Zuständigkeiten
Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII
Frau Sabine Bernecker
Homberg A bis D, Schwarzenborn, Spangenberg I bis K
Bes. Wohnf. und Wohnpflegeheime G bis K
Frau Angelina Brückmann
Homberg (Efze) N bis Z, Malsfeld, Niedenstein
Frau Sylvia Dörr
Homberg (Efze) L und M, Melsungen, Schrecksbach, Spangenberg N bis Z
Herr Torsten Fischer
Schwalmstadt S bis Z, Körle
Bes. Wohnf. und Wohnpflegeheime S bis Z
Frau Lisa Heinzeroth
Knüllwald, Morschen, Schwalmstadt A bis Z, Spangenberg L bis M
Frau Nadine Hohemann
Felsberg A bis B, Neukirchen
Auswärtige Wohnorte
Frau Katharina Japs
Edermünde, Frielendorf A bis U, Ottrau, Spangenberg, F bis H, WillingshausenFrau Vanessa Körner
Guxhagen, Spangenberg D bis E, Schwalmstadt R
Frau Anja Naumann-Wilmesmeier
Felsberg C bis Z, Frielendorf V bis Z, Gilserberg, Gudensberg, Jesberg
Herr Marcus Priebe
Homberg E, Schwalmstadt I und J
Frau Christiane Schnücker
Borken (Hessen), Homberg (Efze) F und J
Frau Ann-Kathrin Spreer
Homberg (Efze) G, Neuental, Oberaula, Wabern
Bes. Wohnf. und Wohnpflegeheime L bis R
Herr Karsten Will
Homberg (Efze) K, Schwalmstadt K bis Q
Bes. Wohnf. und Wohnpflegeheime A bis F
Frau Birgit Vaupel
Fritzlar A bis S, Homberg (Efze) H und I
Frau Franziska Zehe
Bad Zwesten, Fritzlar T bis Z, Spangenberg A bis C
Bildung und Teilhabe
Frau Franziska Zehe
gesamtes Kreisgebiet A bis K
Frau Vanessa Körner
gesamtes Kreisgebiet L bis Z
Sonsitge Dienstleistungen
Frau Ute Bubenhagen
Bestattungskosten
Frau Erika Kiesewetter
Außenermittlungsdienst
Frau Daniela Stork
Hilfe zur Pflege
Adresse
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 05681 775-4910
Telefax: 05681 704029
E-Mail: grundsicherung@schwalm-eder-kreis.de
Kontaktperson
Frau Birgit Vaupel
Telefon Festnetz: 05681 775-4912
Frau Sylvia Dörr
Telefon Festnetz: 05681 775-4911
Frau Anja Naumann-Wilmesmeier
Telefon Festnetz: 05681 775-4916
Frau Christiane Schnücker
Telefon Festnetz: 05681 775-4913
Frau Lisa Heinzeroth
Telefon Festnetz: 05681 775-4922
Herr Karsten Will
Telefon Festnetz: 05681 775-4920
Frau Angelina Brückmann
Telefon Festnetz: 05681 775-4921
Frau Nadine Hohmann
Telefon Festnetz: 05681 775-4923
Herr Marcus Priebe
Telefon Festnetz: 05681 775-4910
Frau Ann-Katrin Stepanek
Telefon Festnetz: 05681 775-4924
Herr Torsten Fischer
Telefon Festnetz: 05681 775-4919
Frau Sabine Bernecker
Telefon Festnetz: 05681 775-4914
Frau Vanessa Körner
Telefon Festnetz: 05681 775-4925
erforderliche Unterlagen
- gegebenenfalls Angabe der Kindergeldnummer
- Nachweis der Bedürftigkeitdurch Bescheid über Kinderzuschlag
- Wohngeld
- gegebenenfalls Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise
- soweit erforderlich Bescheinigungen der Schule
Die zuständige Stelle informiert Sie über weitere eventuell erforderliche Unterlagen.
Voraussetzungen
Anspruchberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis 25 Jahren, die ihre Bildungs- und Teilhabebedarfe nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen oder eigenem Einkommen und Vermögen der Familie decken können und die deshalb einen Anspruch auf
- Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder
- Sozialhilfe
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
haben oder deren Familien
- Kinderzuschlag oder
- Wohngeld
beziehen.
Altersobergrenze für Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit: 18 Jahre.
Rechtsgrundlage(n)
- § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
- §§ 34 f. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
- §§ 28 f. Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
- § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Verfahrensablauf
Wenn Sie Leistungen nach dem SGB II, SGX II oder AsylbLG beziehen, sind die Leistungen für Bildung und Teilhabe bereits vom Antrag für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst. Sofern Sie Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, müssen Sie einen gesonderten Antrag stellen.
Fristen
Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach dem Bundeskindergeldgesetz (für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld) verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) am 26.01.2022
Stichwörter
Mittagessen, Teilhabepaket, Familienkasse, Hort, Teilhabe, Nachhilfe, Kinderzuschlag, Bildung, Schulausflug, Vereinsbeitrag, ALG 2, Schulausstattung, Fahrkosten, Lernförderung, Musikunterricht, Jobcenter, Arbeitslosengeld II, Schulbedarf, Klassenfahrt, Sozialgeld, Bildungspaket, Ausflüge, Sportverein, Mahlzeit, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Musikschule, Schülermonatskarte, hartz 4, Mittagsverpflegung, arbeitslos, Fahrtkosten, Hartz IV, Wohngeld, Wohngeldempfänger, Bildungsförderung, Bildungsleistung, ALG II