Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit Genehmigung

    Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen

    Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber an einem Sonn- oder Feiertag Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen oder Betrieb arbeiten lassen möchten, benötigen Sie dafür eine Genehmigung.

    Beschreibung

    Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benötigen Sie eine Genehmigung von der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz, wenn bei Ihnen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll. 
    Sie können eine Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit beantragen, wenn Sie:

    • Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäuferinnen und Wiederverkäufer durchführen möchten,
    • einen unverhältnismäßigen Schaden in einem Betrieb infolge besonderer Umstände verhindern wollen, zum Beispiel durch einen sehr hohen Krankenstand oder eine verspätete Materiallieferung, 
    • die gesetzlich vorgeschriebene Inventur machen wollen, sofern diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann.

    Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt. 
    Von dem generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind bestimmte Tätigkeiten ausgenommen, wie beispielsweise

    • Daseinsvorsorge:
      • zum Beispiel in der Pflege von Kranken oder der Versorgung von Tieren,
    • Dienstleistungen: 
      • zum Beispiel in Restaurants oder bei Taxiunternehmen, sowie 
    • Freizeitgestaltung:
      • zum Beispiel in Theatern, beim Fußball oder in Freizeiteinrichtungen,
    • Einsatz in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen:
      • zum Beispiel unaufschiebbare Arbeiten, wie beispielsweise Reparaturen bei Rohrbrüchen oder Sturmschäden an Dächern.

    Für bestimmte Ausnahmen gelten Höchstgrenzen.
     

    Online-Dienst

    Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

    ID: L100001_393005902

    Beschreibung

    Hier können Sie einen Antrag auf Bewilligung de Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen stellen

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

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    Version

    Technisch erstellt am 25.08.2023

    Technisch geändert am 25.08.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Kassel - Abteilung V - Arbeitsschutz und Soziales

    Adresse

    Postanschrift

    Am Alten Stadtschloss 1

    34117 Kassel

    Hausanschrift

    Leuschnerstr. 71

    34134 Kassel

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: offenes Parkhaus
    Gebührenfrei

    Haltestellen

    • Haltestelle: Bushaltestelle "Magazinhof"
      Linien:
      • Bus: Linie 11
    • Haltestelle: Straßenbahnhaltestelle "Helleböhn"
      Linien:
      • Straßenbahn: Linie 3 und 7

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin.

    Kontakt

    Telefon: 0561 106-0

    E-Mail: arbeitsschutz@rpks.hessen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 28.10.2024

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Hessen: Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen

    • Für alle Betriebe:
      • Angaben zur Tätigkeit
      • Anzahl der Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerinnen, für die eine Bewilligung erteilt werden soll
      • Ansprechpartner oder Ansprechpartnerin im Betrieb mit Kontaktdaten
      • Ausführliche Antragsbegründung
      • Stellungnahme des Betriebsrats (falls vorhanden)
    • Zusätzlich bei der Teilnahme an Haus- und Ordermessen:
      • Bewilligung der Haus- oder Ordermesse des Veranstalters
    • Zusätzlich bei der Durchführung einer Haus- und Ordermessen:
      • Angaben in welchem Zusammenhang die Durchführung im Zusammenhang mit Messen, Märkten oder Ausstellungen stehen
      • Nachweis der Festsetzung der Messe, des Marktes oder der Ausstellung durch die zuständige Kommunalbehörde

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Hessen: Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Fristen

    Hinweise für Hessen: Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen

    Die Beschäftigung von Arbeitnehmern ist erst erlaubt, wenn eine Bewilligung erteilt wurde. Eine rückwirkende Bewilligung kann nicht erteilt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Hessen: Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen

    Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Prüfungsaufwand. In der Regel erhalten Sie Ihren Bescheid wenige Tage, nachdem Sie die Unterlagen vollständig eingereicht haben.

    Kosten

    Hinweise für Hessen: Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen

    Die Erteilung der Bewilligung beziehungsweise die Ablehnung des Antrages ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden nach Verwaltungsaufwand berechnet beziehungsweise sind abhängig von der Anzahl der Beschäftigten, die eingesetzt werden sollen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales am 01.10.2024

    Version

    Technisch erstellt am 19.11.2008

    Technisch geändert am 18.06.2025

    Stichwörter

    Feiertagsarbeit, Freizeitausgleich, Ersatzruhetag, Arbeitszeit, Ausnahmegenehmigung, Sonntag, Sonntagsarbeit, Feiertag

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019