Leistungen an Hinterbliebene durch die Landwirtschaftliche Unfallversicherung Bewilligung Waisenrente

    Waisenrente von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung erhalten

    Wenn Ihr Vater oder Ihre Mutter gestorben ist, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Waisenrente von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung.

    Beschreibung

    Die Landwirtschaftliche Unfallversicherung zahlt den Kindern von Versicherten eine Halb- oder Vollwaisenrente. Sie können diese Waisenrente erhalten, wenn Ihr Elternteil infolge eines Versicherungsfalls gestorben ist. Dazu gehören Arbeitsunfälle, Unfälle auf dem Arbeitsweg und Berufskrankheiten. Ein Antrag ist nicht nötig.
    Sie erhalten die Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
    Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie länger einen Anspruch auf Waisenrente. Längstens können Sie die Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres erhalten.
    Wenn Sie Halbwaise sind, beträgt die Waisenrente 20 Prozent des Jahreseinkommens des Verstorbenen. Wenn Sie Vollwaise sind, beträgt die Waisenrente 30 Prozent. Sie erhalten die Waisenrente monatlich.
    Es kann sein, dass neben Ihnen weitere Personen Anspruch auf Geld von der gesetzlichen Unfallversicherung haben, zum Beispiel Ihre Geschwister oder eine Witwe beziehungsweise ein Witwer. In diesem Fall darf die Summe der Renten 80 Prozent des Jahreseinkommens der verstorbenen Person nicht übersteigen. Ihre Waisenrente wird in diesem Fall anteilig gekürzt. Wenn Sie ein Pflegekind sind, kann der Anspruch auf Waisenrente ganz entfallen.

    Ansprechpartner

    Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

    Adresse

    Hausanschrift

    Weißensteinstraße 70-72

    34131 Kassel

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: +49 561 785219006

    Telefon Festnetz: +49 561 785-0(Anrufzeiten: Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr und nach Vereinbarung)

    E-Mail: poststelle@svlfg.de

    Internet

    Stichwörter

    Forst, Gartenbau, Landwirtschaft, Sozialversicherung, SVLFG

    Version

    Technisch geändert am 15.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Geschäftsstellen und Beratungsstellen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

    Öffnungszeiten

    Anrufzeiten Montag 8:00 - 16:00 Uhr Dienstag 8:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 8:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 8:00 - 16:00 Uhr Freitag 8:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 561 785-0(Anrufzeiten: Montag 8:00 - 16:00 Uhr Dienstag 8:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 8:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 8:00 - 16:00 Uhr Freitag 8:00 - 13:00 Uhr)

    E-Mail: poststelle@svlfg.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 18.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Bundesweit einheitliche Service-Rufnummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

    Öffnungszeiten

    Anrufzeiten Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 561 785-0(Anrufzeiten: Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr und nach Vereinbarung)

    E-Mail: poststelle@svlfg.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 19.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Je nach Fallgestaltung sind unterschiedliche Unterlagen und Angaben erforderlich:

    • Sterbeurkunde des Elternteils,
    • Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde
    • Bankverbindung
    • gegebenenfalls:
      • Nachweis der Stief- oder Pflegekindschaft oder Adoptionsnachweis
      • Schul- oder Ausbildungsnachweise (bei Waisen über 18 Jahre)
      • Sterbeurkunde des 2. Elternteils (bei Vollwaise)
      • Hinterbliebenenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn schon vorhanden- sonst die Rentenversicherungsnummer
      • Angaben zum Jahresarbeitsverdienst (wenn Arbeitsunfall mit direktem Tod)

    Formulare

    Formulare: nein

    Onlineverfahren möglich: nein

    Schriftform erforderlich: nein

    persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Sie erhalten die Waisenrente:

    • wenn die Person infolge eines Versicherungsfalls gestorben ist. Dazu gehören Arbeitsunfälle, Unfälle auf dem Arbeitsweg und Berufskrankheiten.
    • als:
      • leibliches Kind
      • Stiefkind oder Pflegekind, wenn Sie im Haushalt der verstorbenen Person gelebt haben und dort versorgt und betreut wurden
      • Enkel oder Geschwisterteil, wenn Sie im Haushalt der verstorbenen Person gelebt haben und dort versorgt und betreut wurden.
      • Sie können zudem die Waisenrente erhalten, wenn die verstorbene Person überwiegend für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen ist.

    Unter diesen Voraussetzungen erhalten Sie die Waisenrente auch dann, wenn Sie 19 bis höchstens 27 Jahre alt sind:

    • Sie befinden sich in Schul- oder Berufsausbildung oder
    • Sie können wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst für Ihren Unterhalt aufkommen oder
    • Sie befinden sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Kalendermonaten
      • zwischen einem Ausbildungsabschnitt und
        • dem nächsten Ausbildungsabschnitten oder
        • der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder
        • der Ableistung eines freiwilligen Dienstes.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
      Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der LBG.
    • Klage vor Sozialgericht

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Waisenrente nicht beantragen. Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) stellt den Anspruch und die Höhe der Waisenrente von Amts wegen fest:

    • Die LBG erfährt vom Tod Ihres Elternteils.
    • Die LBG prüft aufgrund des Versicherungsfalls, ob Sie einen Anspruch auf die Waisenrente haben.
    • Wenn Sie einen Anspruch auf Waisenrente haben, erhalten Sie einen Bescheid von der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

    Fristen

    Sie müssen keine Fristen einhalten.

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel 1 bis 3 Monate.

    Kosten

    Es fallen für Sie keine Kosten an.

    Weitere Informationen

    Status Bibliothekseintrag

    6
    6

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 12.01.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Leistungen für Waisen, Leistungen für Vollwaisen, Leistungen für Halbwaisen, Leistungen nach dem Tod, Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, Leistungen bei Tod, Geldleistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, SVLFG, Waisenrente

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English