Niederlassungserlaubnis Erteilung für minderjährige Kinder

    Niederlassungserlaubnis für minderjährige ausländische Kinder beantragen

    Als ein in Deutschland geborenes und/oder aufgewachsenes Kind können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bereits mit 16 Jahren ein eigenständiges (also von Ihren Eltern unabhängiges), unbefristetes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis) erhalten.

    Beschreibung

    Wenn Sie als minderjähriges ausländisches Kind eine Aufenthaltserlaubnis

    • aus familiären Gründen (zum Beispiel für den Zu- oder Nachzug zu einem Familienangehörigen oder aufgrund der Geburt in Deutschland) oder
    • aus humanitären Gründen (zum Beispiel aufgrund der Asylberechtigung oder der Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention)

    erworben haben und noch besitzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Form einer Niederlassungserlaubnis erhalten.

    Online-Dienst

    Details zum Online-Service

    ID: L100001_391761542

    Beschreibung

    Halten Sie folgendes bereit:

    • Angaben zu Ihrer Person
    • ggf. Kopie Ihres aktuellen Aufenthaltstitels
    • Kopie Ihres aktuellen Ausweisdokumentes
    • Nachweis über die Lebensunterhaltssicherung ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen (einschließlich Krankenversicherungsschutz),
    • Nachweis über geleistete Beiträge zur Rentenversicherung (z. B. Rentenversicherungsverlauf) oder freiwillige Aufwendungen für vergleichbare Leistungen (in der Regel für mindestens 60 Beitragsmonate), sofern die Frage nach der 60-monatigen Beitragszeit bejaht wurde,
    • Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache,
    • Nachweis über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (z.B. Teilnahmezertifikat zum Integrationskurs, Schulabschlüsse oder andere Ausbildungen),
    • Nachweis über ausreichenden Wohnraum für Sie und die im Haushalt lebenden Familienangehörigen,
    • Nachweis über die laufende Ausbildung, wenn Sie sich in einer Ausbildung befinden, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
    • ggf. weitere Nachweise

    Sie haben die Möglichkeit, ihre Ausweisdokumente und Nachweise mit dem Smartphone zu fotografieren und hochzuladen. 

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 28.07.2023 (von: Webservice (CityGov), Stadt Kassel)

    Technisch geändert am 08.11.2024 (von: Webservice (CityGov), Stadt Kassel)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)

    zuständige Stelle

    Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

    Ansprechpartner

    Abteilung für Zuwanderung und Integration Stadt und Landkreis Kassel

    Aktuelles

    Die Aufgaben der Ausländerbehörde werden von der Abteilung für Zuwanderung und Integration bearbeitet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zuständig für eine geregelte Zuwanderung und unterstützen bei der Integration.

    Beschreibung

    Unsere wichtigsten Aufgaben sind:

    • Entscheidung über die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln
    • Neuausstellung von Aufenthaltstiteln
    • Feststellung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern
    • Entscheidung über die Ausstellung und Verlängerung von Aufenthaltsgestattungen und Duldungen
    • Bearbeitung von Auflagenänderungen zur Erwerbstätigkeit
    • Ausstellung von deutschen Passersatzpapieren für Ausländer
    • Entgegennahme von Verpflichtungserklärungen für Besuchs- und Daueraufenthalte

    Die Verpflichtungserklärungen für Besuchsaufenthalte werden vor allem beim Einwohnerservice im Rathaus oder online entgegengenommen. Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Kassel können Verpflichtungserklärungen für Besuchsaufenthalte auch in ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung abgeben.

    Für die meisten Dienstleistungen ist eine persönliche Vorsprache erforderlich. Termine können Sie unter der Behördennummer (0561) 115 vereinbaren. Viele Dienstleistungen können auch online beantragt werden. Den jeweiligen Link zum Onlineverfahren finden Sie bei den Dienstleistungen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Obere Königsstraße 8

    34117 Kassel

    (Rathaus)

    Öffnungszeiten

    Terminvereinbarungsmöglichkeiten in der Abteilung Zuwanderung und Integration

    Hinweis: Das Serviceangebot der Ausländerbehörde zum Aufenthaltsrecht in den Räumlichkeiten der Uni Kassel wird derzeit nicht mehr angeboten.

    Kontakt

    Telefon: 0561 115

    Internet

    Stichwörter

    Ausländerbehörde, Ausländeramt, Aufenthalt, Visum, Aufenthaltstitel, Chance, Bleiberecht, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassung, Verpflichtungserklärung

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
    • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
    • Nachweis über den mindestens fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet (zum Beispiel Schul-, Ausbildungs- oder Studienzeugnisse, Nachweis über bestandene Zwischenprüfungen oder Credit Points, Arbeitsvertrag)
    • Bei Minderjährigen, deren sorgeberechtigte Elternteile den Antrag nicht gemeinsam für ihr minderjähriges Kind stellen können: Schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils
    • Volljährige Antragsteller benötigen zudem:
      • Nachweis über ausreichende Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (zum Beispiel Sprachzertifikat, deutsche Schul-, Ausbildungszeugnisse),
      • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts nebst Krankenversicherung (zum Beispiel Einkommensnachweise, Bescheinigung der Krankenversicherung) oder Nachweis über das schulische oder berufliche Ausbildungsverhältnis (Schulbescheinigung, Ausbildungsvertrag oder Bescheinigung der Ausbildungsstelle, Immatrikulationsbescheinigung)

    Bitte beachten: Wenn eine Erkrankung oder Behinderung vorliegt, die das Erlangen der Sprachkenntnisse oder die eigenständige Lebensunterhaltssicherung verhindert, ist dies in geeigneter Form nachzuweisen (zum Beispiel fachärztliche Stellungnahme, Nachweis über Heimunterbringung).

    Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Voraussetzungen

    • Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.
    • Sie müssen seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sein, die Ihnen
      • aus familiären Gründen (zum Beispiel für den Zu- oder Nachzug zu einem Familienangehörigen oder aufgrund der Geburt in Deutschland) oder
      • aus humanitären Gründen (zum Beispiel aufgrund der Asylberechtigung oder der Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention)
        erteilt wurde.
    • Sie sollten gegenüber der Ausländerbehörde darlegen können, dass Sie sich während der fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten haben (zum Beispiel durch einen Nachweis über den Besuch einer Bildungseinrichtung oder ein Arbeitsverhältnis).
    • Sie dürfen in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden sein. Auch die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe gegen Sie kann der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis entgegenstehen.
    • Wenn Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, zudem:
      • Ihnen wurde die Aufenthaltserlaubnis noch während der Minderjährigkeit erteilt (die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist auch dann möglich, wenn Sie die Fünf-Jahres-Frist erst nach Eintritt Ihrer Volljährigkeit erreichen).
      • Sie verfügen über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (davon wird ausgegangen, wenn Sie länger als vier Jahre eine deutschsprachige Schule besucht und im Fach Deutsch mindestens ein „Ausreichend“ erzielt haben).
      • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert (zum Beispiel durch eigenes Einkommen oder das Einkommen der Eltern) oder Sie befinden sich in einem Ausbildungsverhältnis, das zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt (Schulbesuch, betriebliche Ausbildung oder Studium).

    Bitte beachten Sie: Wenn Sie an einer Erkrankung oder Behinderung leiden, die das Erlangen der Sprachkenntnisse oder die eigenständige Lebensunterhaltssicherung verhindert, müssen Sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
    • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

    Verfahrensablauf

    • Die Niederlassungserlaubnis ist zu beantragen, bevor die Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis abläuft.
    • Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Sie den Antrag nicht selbst stellen, sondern benötigen einen Vertreter (in der Regel erfolgt die Antragstellung durch die sorgeberechtigten Eltern).
    • Informieren Sie sich, ob die zuständige Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang des Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
    • Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen Sie bei der persönlichen Vorsprache von mindestens einem gesetzlichen Vertreter (in der Regel von einem Elternteil) begleitet werden. Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen die Eltern grundsätzlich zusammen in der Behörde erscheinen und gemeinsam den Antrag für Sie stellen. Kann ein Elternteil nicht persönlich erscheinen, ist dem anderen sorgeberechtigten Elternteil durch diesen eine schriftliche Vollmacht für die Antragstellung auszustellen.
    • Während des Termins werden Ihre Identität sowie Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte alle Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
    • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Niederlassungserlaubnis in Form eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (kurz: eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie - ggf. über Ihren Vertreter - eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
    • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie - ggf. über Ihren Vertreter - einen Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Dauer: 6 bis 8 Wochen

    Bemerkung

    • Spätestens 6 bis 8 Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.
    • Die Niederlassungserlaubnis wird unbefristet erteilt. Lediglich der elektronische Aufenthaltstitel (eAT-Karte) wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden.

    Gegen die Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe - ggf. durch den Vertreter - Widerspruch einlegen.

    Bearbeitungsdauer

    Dauer: ca. 6 bis 8 Wochen

    Bemerkung:

    • Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.
    • Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

    Kosten

    Kostenhöhe (fix):

    • 55,00 bei minderjährigen Antragstellern
    • 113,00 bei volljährigen Antragstellern

    Bemerkung:

    Für die Ausstellung der Niederlassungserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Antrag nicht selbst stellen, sondern müssen sich von einer geschäftsfähigen Person vertreten lassen (zum Beispiel durch einen sorgeberechtigten Elternteil).
    • Bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis kann die Ausländerbehörde Umstände wie die aufenthaltsrechtliche Stellung der Eltern oder sorgeberechtigten Elternteile berücksichtigen.
    • Das Verfahren wird in deutscher Sprache durchgeführt.
    • Achten Sie darauf, Ihre Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig zu machen. Nur so kann die Ausländerbehörde Ihr Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeiten.
    • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für Sie von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 28.12.2022

    Version

    Technisch erstellt am 20.09.2022 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Zuzug nach Deutschland, Volljähriger Ausländer, Familiennachzug, Minderjähriger Ausländer, Fünfjähriger ununterbrochener Aufenthalt, Junge Erwachsene, Volljährigkeit, Unbefristetes Aufenthaltsrecht, Unbefristeter Aufenthalt in Deutschland, Gesetzlicher Vertreter, Niederlassungserlaubnis, Kinder, Einwanderung, Entfristung, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Aufenthaltserlaubnis, Vollendung des 16 Lebensjahres, Minderjährigkeit, Aufenthaltstitel, In Deutschland geboren, Staatsangehörigkeit ausländische, Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, unbefristeter Aufenthaltstitel

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)