Anerkennung der Berufsqualifikation erhalten als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter mit Ausbildung aus Drittstaaten
Sie möchten in Deutschland als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Um die staatliche Erlaubnis zu erhalten, können Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Beschreibung
Der Beruf Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ führen und in dem Beruf arbeiten.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.
Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.
Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Das sind beispielsweise ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.
Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.
Die Erlaubnis können Sie auch aus dem Ausland beantragen.
Online-Dienst
Antrag auf staatliche Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation in einem Pflege- oder Gesundheitsfachberuf
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
zuständige Stelle
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege.
Zuständigkeit
- Es gibt viele Beratungsangebote. Diese finden Sie auf dem Portal Anerkennung in Deutschland.
- Lassen Sie sich von einer IQ-Beratungsstelle persönlich zu diesem Verfahren und Ihrer Qualifikation beraten. Die Beraterinnen und Berater helfen Ihnen auch vor der Antragstellung mit Ihren Unterlagen. Die Beratung ist kostenlos.
- Sie können auch die Hotline vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema „Arbeiten und Leben in Deutschland“. Telefonnummer: +49 30 1815-1111 Sprechzeiten: Montag bis Freitag 08:00 – 18:00 Uhr (MEZ)
- Wenn Sie im Ausland sind: Über die Hotline erreichen Sie auch die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA). Dies bietet Ihnen vertiefte Beratung und Unterstützung im Anerkennungsverfahren und führt eine Standortberatung durch.
Ansprechpartner
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung IV Gesundheitsberufe
Adresse
Postanschrift
(Zentrale Postanschrift)
Postfach 11 03 52
64218 Darmstadt
Hausanschrift
(Zentrale Hausanschrift)
Heinrich-Hertz-Str. 5
64295 Darmstadt
Kontakt
Internet
Voraussetzungen
- Sie haben eine Berufsqualifikation als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter aus einem Drittstaat.
- Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter und haben keine Vorstrafen.
- Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter arbeiten.
- Ihre Deutschkenntnisse entsprechen dem Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.
Verfahrensablauf
Sie beantragen die Erlaubnis bei der zuständigen Stelle.
Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen, und vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter.
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt.
Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation, die Sie nicht durch Berufserfahrung oder andere Kenntnisse und Fähigkeiten wie lebenslanges Lernen ausgleichen können? Dann können Sie eine Ausgleichsmaßnahme absolvieren. Die zuständige Stelle informiert sie.
Sie können wählen, ob Sie einen Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung absolvieren möchten:
- Der Anpassungslehrgang dauert maximal drei Jahre.
- Bei der Kenntnisprüfung wird Ihr Wissen in bestimmten Fächern und Gebieten geprüft. Die Kenntnisprüfung umfasst einen mündlichen und praktischen Teil. Der praktische Teil der Prüfung ist mit einem Prüfungsgespräch verbunden.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungszeiten können länger als 4 Monate dauern.
Kosten
Es werden Gebühren nach der jeweils geltenden Verwaltungskostenordnung erhoben.
Hinweise (Besonderheiten)
- Im Erlaubnisverfahren erfolgt auch die Prüfung der Gleichwertigkeit (Anerkennungsverfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.
- Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren entweder nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.
Weitere Informationen
- Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen über das Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- Informationen zu finanziellen Hilfen für das Anerkennungsverfahren über das Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- Hilfe bei der Suche einer zuständigen Beratungsstelle über das Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- Hotline vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über das Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung über das Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland
- Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen (GER)
- Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege (HMFG) am 04.03.2026
Stichwörter
Berufserlaubnis, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Heilberuf, Berufsanerkennung, Anerkennung in Deutschland, Anerkennungsgesetz, Ausländische Qualifikation, Berufsanerkennungsrichtlinie, Drittstaat, Berufsqualifikation, Anerkennungsbescheid, Anerkennungsverfahren, Anpassungslehrgang, ausländischer Abschluss, ausländischer Beruf, berufliche Anerkennung, Berufsabschluss, Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, Berufszugang, Führen der Berufsbezeichnung, Gesundheitsfachberuf, Gleichwertigkeit, Gleichwertigkeitsbescheid, Gleichwertigkeitsfeststellung, Heilhilfsberuf, Kenntnisprüfung, Medizinalfachberuf, Notfallsanitäter, Notfallsanitäterin, Sanitäter, Erlaubnis, Medizinische Assistenzberufe, Rettungsdienst, Berufsausbildung