Personenverkehr gewerblich - Genehmigung
Beschreibung
Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt der Genehmigungspflicht. Hier wird näher auf den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen eingegangen, welcher sich vom Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen unterscheidet.
Formen des Gelegenheitsverkehrs sind:
- Verkehr mit Taxen,
- Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen mit PKW und Kraftomnibus (KOM),
- Verkehr mit Mietwagen und Mietomnibussen.
Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes muss gewährleistet sein.
- Der Antragsteller oder die mit der Führung der Geschäfte betraute Person müssen zuverlässig sein.
- Der Antragsteller oder die mit der Führung der Geschäfte betraute Person muss fachlich geeignet sein.
- Der Antragsteller muss seinen Betriebssitz oder die Niederlassung i. S. d. Handelsrechts im Inland haben.
Hinweise für Wetzlar: Personenverkehr gewerblich - Genehmigung (IES:Wetzlar)
- Personenverkehr gewerblich - GenehmigungKeine weiteren Hinweise vorhanden
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen werden durch das für den Sitz des Unternehmens zuständige Regierungspräsidium (Darmstadt, Gießen oder Kassel) erteilt.
Genehmigungen für den gewerblichen Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen (mit max. 9 Sitzplätzen inkl. Fahrer) werden in Gemeinden mit 7.500 und mehr Einwohnern durch den Gemeindevorstand, im Übrigen durch den Kreisausschuss erteilt.
Ansprechpartner
Stadt Wetzlar - Ordnungsamt
Aktuelles
Beschreibung
Seit September 2007 steht Ihnen ein weiteres Serviceangebot im Rathaus zur Verfügung.
Die Mitarbeiterinnen des Servicebüros erledigen zahlreiche Anliegen aus dem Straßenverkehrs- und Gewerberecht für Sie. Außerdem werden Sie hier in allgemeinen Fragen des Straßenverkehrs,- Gewerbe- und Ordnungsrechtes beraten.
Ordnungs- und Gewerberecht haben immer wieder Berührungspunkte und Schnittstellen, so dass wir diese beiden Themenbereiche in einem gemeinsamen Sachgebiet organisiert haben.
Kompetente Mitarbeiter sparen durch diese Vernetzung dem Bürger so manch doppelten Weg und erledigen Ihre Anliegen wesentlich schneller und direkter.
Die Mitarbeiter des Gewerbeaußendienstes sind unter anderem für die Wochenmärkte der Stadt Wetzlar zuständig.
Des Weiteren fällt die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in den Gewerbebetrieben in deren Zuständigkeitsbereich.
Durch ihren Einsatz im Außendienst sind sie auch Ansprechpartner für alle Gewerbetreibenden direkt im Betrieb.
STRASSENVERKEHRSANGELEGENHEITEN
Viele Berührungspunkte hat der Bürger mit der Abteilung Verkehrssicherheit, die sich um die vielfältigen Belange des Straßenverkehrs, insbesondere der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs kümmert. Hierzu gehören die Entscheidungen darüber, wo welche Verkehrszeichen aufgestellt oder Markierungen oder Zebrastreifen angebracht werden müssen, welche Umleitungen z. B. bei Baustellen gewählt werden, wo Änderungen der Vorfahrt vorgenommen werden müssen. Auch Anträge für Schwerlastverkehr werden hier bearbeitet und entsprechende Auflagen vorgegeben.
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten besteht die Möglichkeit, anstelle eines Bußgeldbescheides eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld von bis zu 55,00 Euro auszusprechen. Die Höhe des Verwarnungsgeldes bei Verkehrsordnungswidrigkeiten richtet sich nach dem in Deutschland bundeseinheitlich geltenden Bußgeldkatalog. Zusätzliche Kosten wie Gebühren und Auslagen werden bei der Verwarnung im Gegensatz zum Bußgeldbescheid nicht erhoben. Ein Anrecht des Betroffenen auf die kostengünstigere Verwarnung anstelle eines Bußgelbescheides besteht jedoch nicht.
Die Verwarnung dient der Vermeidung eines förmlichen Verwaltungsverfahrens, an dessen Ende der Erlass eines Bußgeldbescheides steht. Eine Verwarnung wird nur wirksam, wenn der Betroffene mit der Verwarnung einverstanden ist und das Verwarnungsgeld innerhalb der gesetzten Frist, in der Regel 1 Woche, bezahlt.
Die Stadtpolizei wird in kommunaler Selbstverwaltung der Stadt Wetzlar geführt. Sie ist kommunales Vollzugsorgan für die gefahrenabwehrrechtlichen Aufgaben, die den städtischen Gefahrenabwehrbehörden (Verwaltungs- und Ordnungsbehörden) per Gesetz oder Verordnung übertragen wurden.
Im Rahmen dieser originären Aufgabenwahrnehmung werden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgewehrt sowie Ordnungswidrigkeiten und Straftaten (im Erstzugriff) verfolgt.
Des Weiteren übt die Stadtpolizei das Hausrecht für die städtischen Liegenschaften aus.
Öffnungszeiten
Nach TerminvereinbarungDie Ansprechpartner finden Sie bei der jeweiligen Leistung.
Adresse
Postanschrift
Ernst-Leitz-Straße 30
35578 Wetzlar
Kontakt
Telefax: 06441 993204
E-Mail: ordnungsamt@wetzlar.de
Internet
Formulare
Stadt Wetzlar - Team Ordnungs- und Gewerberecht
Aktuelles
Beschreibung
Adresse
Postanschrift
Ernst-Leitz-Straße 30
35578 Wetzlar
Öffnungszeiten
Nach Terminvereinbarung
Kontakt
Telefax: 06441 993204
E-Mail: ordnungsrecht@wetzlar.de
E-Mail: gewerberecht@wetzlar.de
Internet
Formulare
Lahn-Dill-Kreis - 15.5 Kfz-Zulassungsstelle
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Anzahl der Stellplätze: 20
Gebührenfrei
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Anzahl der Stellplätze: 20
Gebührenfrei
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Kfz-Zulassung Wetzlar:
Montag - Freitag
07:30 - 11:30 Uhr
Montag
13:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag
13:30 - 17:00 Uhr
Kfz-Zulassung Herborn-Burg:
Montag - Freitag
07:30 - 11:30 Uhr
Dienstag
13:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag
13:30 - 17:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06441 4072529
E-Mail: kfz-zulassung@lahn-dill-kreis.de
Kontaktperson
Frau Melanie Breidenich (Fachdienstleitung Kfz-Zulassungsstelle)
Internet
Stichwörter
Auto abmelden, Auto anmelden, Kfz-Zulassungsstelle, Zulassungsstelle, Zulassungsstelle KFZ
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat III 33 - Verkehr
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 10 08 51
35338 Gießen
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
Di. 08:00 - 16:30 Uhr
Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Fr. 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Telefon: +49 641 303-0(Zentrale)
Telefax: 0641 303-2389
E-Mail: rp-giessen@rpgi.hessen.de
erforderliche Unterlagen
-
Antrag (Formular ist erhältlich auf der Internetseite des zuständigen Regierungspräsidiums):
Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, wenn eine entsprechende Eintragung besteht - Nachweis der Vertretungsberechtigung
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für den Inhaber und die gesetzlichen Vertreter
- Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit durch Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, des Sozialversicherungsträgers und der Berufsgenossenschaft, deren Stichtage zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 3 Monate zurückliegen dürfen, sowie Eigenkapitalbescheinigungen ggf. mit Zusatzbescheinigungen, deren Stichtage zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen dürfen
-
Nachweis der fachlichen Eignung
Fachkundenachweis Straßenpersonenverkehr
Fachkundenachweis Taxi- und Mietwagenverkehr
(Leistungsbeschreibungen im Hessen-Finder) - Fahrzeugliste
- evtl. Gesellschaftervertrag
Sofern eine Person mit der Führung der Geschäfte bestellt ist, sind zusätzlich für diese Person vorzulegen:
- Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
-
Nachweis der fachlichen Eignung
Fachkundenachweis Straßenpersonenverkehr
Fachkundenachweis Taxi- und Mietwagenverkehr
(Leistungsbeschreibungen im Hessen-Finder)
Das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister dürfen nicht älter als 3 Monate sein.
- Regierungspräsidium DarmstadtKeine weiteren Hinweise vorhanden
- Regierungspräsidium KasselKeine weiteren Hinweise vorhanden
- Regierungspräsidium GießenKeine weiteren Hinweise vorhanden
- Führungszeugnis beantragen - Verwaltungsportal HessenKeine weiteren Hinweise vorhanden
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen - Verwaltungsportal Hessen(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
- Fachkundenachweis Straßenpersonenverkehr(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
- Fachkundenachweis Taxi- und Mietwagenverkehr(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Hinweise für Wetzlar: Personenverkehr gewerblich - Genehmigung (IES:Wetzlar)
Für WETZLAR gilt:
Antragsformular (siehe unten) mit allen darin genannten nötigen Anlagen Vermögensübersicht (siehe unten)
Rechtsgrundlage(n)
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Hessische Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem PersonenbeförderungsgesetzKeine weiteren Hinweise vorhanden
- Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Gebührenverzeichnis zur Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV)Keine weiteren Hinweise vorhanden
Hinweise für Wetzlar: Personenverkehr gewerblich - Genehmigung (IES:Wetzlar)
Für WETZLAR gilt:
- § 2 Personenbeförderungsgesetz
- Wetzlarer Taxenordnung (für Taxen)
Fristen
Eine Genehmigung wird für eine Höchstdauer von 5 Jahren erteilt.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Wetzlar: Personenverkehr gewerblich - Genehmigung (IES:Wetzlar)
Für WETZLAR gilt:
3 Wochen, nachdem uns alle nötigen Unterlagen vorliegen
Kosten
Die Gebühr wird entsprechend der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) erhoben. Ihre Höhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand und dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung.
Hinweise für Wetzlar: Personenverkehr gewerblich - Genehmigung (IES:Wetzlar)
Für WETZLAR gilt:
ab 75 Euro, je nach Anzahl der Fahrzeuge und der Verkehrsart
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 26.08.2013
Stichwörter
Mietwagenverkehr, Busverkehr, Mietwagen-Genehmigung, Personenverkehr gewerbliche Genehmigung, Personenbeförderung, Gewerblicher Verkehr, Linienverkehr, Taxenverkehr, Bahnverkehr