Abbruchgenehmigung
Beschreibung
Für die Beseitigung von Anlagen, einschließlich baulicher Anlagen, gelten u. a. auch die Regelungen der Landesbauordnung.
Eine Abbruchgenehmigung ist für
- Gebäude mit mehr als 300 m 3 Brutto-Rauminhalt,
- land- oder forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude mit mehr als 150 m² Brutto-Grundfläche und
- Behälter über 150 m³ Behälterinhalt
regelmäßig erforderlich. Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens der Bauherrschaft zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.
Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall, z. B. nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht oder nach Erhaltungssatzungen der Kommunen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Bauordnungsamt des Landkreises / der Kreisfreien Stadt / der Sonderstatusstadt sowie von Gemeinden mit bauaufsichtlichen Befugnissen).
Hinweise für Hohenahr: Abbruchgenehmigung
Für die Gemeinde Hohenahr ist die Bauaufsichtsbehörde des Lahn-Dill-Kreis zuständig.
Kontakt:
Lahn-Dill-Kreis, Karl-Kellner-Ring 51, 35576 Wetzlar
Telefon: 06441 407-0, E-mail: info@lahn-dill-kreis.de, Web: www.lahn-dill-kreis.de
Ansprechpartner
Gemeinde Hohenahr - Bauamt
Adresse
Postanschrift
Rathausplatz 6
35644 Hohenahr
Postanschrift
Postfach 1153
35642 Hohenahr
Öffnungszeiten
Das Bauamt ist zu den genannten Öffnungszeiten für Sie erreichbar. Wenn Sie jedoch sichergehen möchten, eine bestimmte Ansprechpartnerin bzw. einen bestimmten Ansprechpartner im Rathaus anzutreffen, empfehlen wir eine vorherige telefonische Rücksprache.
Kontakt
Telefon: 06446 9230-24
Telefon: 06446 9230-27
Telefon: 06446 9230-28
Telefon: 06446 9230-35
Telefon: 06446 9230-36
Telefax: 06446 9230-924
Telefax: 06446 9230-927
Telefax: 06446 9230-928
Telefax: 06446 9230-935
Telefax: 06446 9230-936
E-Mail: c.holzapfel@hohenahr.de
E-Mail: g.jakob@hohenahr.de
E-Mail: k.ruecker@hohenahr.de
E-Mail: o.treude@hohenahr.de
E-Mail: t.jung@hohenahr.de
Kontaktperson
Herr Olaf Treude
Postanschrift
Rathausplatz 6
35644 Hohenahr
Postfachadresse
Postfach 1153
35642 Hohenahr
Telefon Festnetz: 06446 9230-27
Fax: 06446 9230-927
E-Mail: o.treude@hohenahr.de
Frau Gabriele Jakob
Postfachadresse
Postfach 1153
35642 Hohenahr
Postanschrift
Rathausplatz 6
35644 Hohenahr
Fax: 06446 9230-928
Telefon Festnetz: 06446 9230-28
E-Mail: g.jakob@hohenahr.de
Herr Tobias Jung
Postfachadresse
Postfach 1153
35642 Hohenahr
Postanschrift
Rathausplatz 6
35644 Hohenahr
Fax: 06446 9230-936
Telefon Festnetz: 06446 9230-36
E-Mail: t.jung@hohenahr.de
Frau Karin Rücker
Postfachadresse
Postfach 1153
35642 Hohenahr
Postanschrift
Rathausplatz 6
35644 Hohenahr
Telefon Festnetz: 06446 9230-35
Fax: 06446 9230-935
E-Mail: k.ruecker@hohenahr.de
Frau Claudia Holzapfel
Postanschrift
Rathausplatz 6
35644 Hohenahr
Postfachadresse
Postfach 1153
35642 Hohenahr
Telefon Festnetz: 06446 9230-24
Fax: 06446 9230-924
E-Mail: c.holzapfel@hohenahr.de
Lahn-Dill-Kreis - 23.2 Bautechnik
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Karl-Kellner-Ring 51
Postfach 1940
35529 Wetzlar
Öffnungszeiten
Montag - Mittwoch
07:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag
07:30 - 12:30 Uhr und
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
07:30 - 12:30 Uhr
Kontakt
Telefon: 06441 407-1717
Telefax: 06441 407-1065
E-Mail: bauen-wohnen@lahn-dill-kreis.de
Kontaktperson
Herr Björn Tropp (Fachdienstleitung)
Telefon Festnetz: 06441 407-2223
Fax: 06441 407-1065
erforderliche Unterlagen
Die nachfolgende Liste soll Ihnen als Orientierung dienen, welche Bauvorlagen einem Abbruchantrag beizufügen sind. Ob diese Bauvorlagen auch in Ihrem konkreten Einzelfall vorzulegen sind, erfahren Sie im Rahmen der Beratung und Antragsannahme bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.
Art der Bauvorlage (in Klammern: Anzahl):
- Antragsformular (1)
- Statistischer Abgangserhebungsbogen (1)
- Kopie des Handels-/Vereinsregisterauszugs/Gesellschaftervertrags (1)
- Handlungsvollmachten im Original (1)
- Übersichtsplan (4)
- Liegenschaftsplan (4)
- Auszug aus dem Flurstücks-/Eigentümernachweis (4)
- Freiflächenplan mit Baumbestand und ggf. Logistikkonzept (große Abbrüche) (4)
- Konzept zur Vermeidung von Baulärm bei erhöhtem Baulärm (4)
- Grundrisse (4)
- Schnitte (4)
- Ansichten ggf. Lichtbilder (4)
- Formlose Abbruchbeschreibung mit Abbruch- und Entsorgungskonzept (4)
- Nachweis über die Einhaltung der Schutzziele der Erhaltungssatzung (4)
- Berechnung des Bruttorauminhalts (1)
- Bodengutachten bzw. Sanierungsbescheid in Kopie bei festgesetzten Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen (4)
- Formulare finden Sie auch auf der Website des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und WohnenKeine weiteren Hinweise vorhanden
Voraussetzungen
Genehmigungspflichtige Abbrüche werden im Vollverfahren gemäß § 66 HBO geprüft. Neben den in diesem Verfahren üblicherweise zu prüfenden Inhalten liegt der Schwerpunkt auf der Prüfung der Abbruch- und Entsorgungskonzepte.
Über die Baugenehmigung hinaus können auch weitere Genehmigungen für Ihr Bauvorhaben erforderlich werden. Dies könnten zum Beispiel sein:
- Baumfällgenehmigung
- Wasserrechtliche Anzeige zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Wasserrechtliche Erlaubnis bei Grundwasserberührung
Rechtsgrundlage(n)
- Hessische Bauordnung Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL) (Gebühren-Nr. 614 ff.)Keine weiteren Hinweise vorhanden
Fristen
Der Abbruchbeginn ist mindestens eine Woche vorher der Bauaufsicht schriftlich mitzuteilen. Die Beendigung des Abbruchs ist der Bauaufsicht mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Beendigung anzuzeigen.
Bitte verwenden Sie hierfür die unten stehenden Vordrucke aus dem neuen Bauvorlagenerlass.
Die Abbruchgenehmigung wird ungültig, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Erteilung mit dem Abbruch begonnen wird oder wenn der Abbruch für ein Jahr unterbrochen wurde.
Die Abbruchgenehmigung kann auf Antrag um jeweils bis zu 2 Jahre verlängert werden. Dieser Antrag kann formlos unter Angabe des Aktenzeichens bei der Bauaufsicht gestellt werden.
- Vordrucke nach dem neuen Bauvorlagenerlass(Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung)
Bearbeitungsdauer
Die vorgesehene Genehmigungsdauer im Vollverfahren beträgt maximal 3 Monate. Eine Fiktion der Abbruchgenehmigung nach Fristablauf ist jedoch nicht gesetzlich geregelt.
Kosten
Die Gebühr wird entsprechend der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL) erhoben, sofern die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde nicht über eine eigene Bauaufsichtsgebührensatzung verfügt. Die Höhe der Gebühr hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde.
Hinweise (Besonderheiten)
Auch der baugenehmigungsfreie Gebäudeabbruch muss von einer Fachfirma durchgeführt werden. Die naturschutzrechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Vorschriften sowie die geltenden Erhaltungssatzungen sind zu beachten.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 22.12.2014
Stichwörter
Abbruch von Anlagen, Rückbau, Abriss, Abbruch