Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage im vereinfachten Verfahren beantragen
Wenn Sie eine Anlage errichten wollen, die nicht genehmigungsfrei ist und nicht zu den Sonderbauten gehört, können Sie einen Bauantrag im vereinfachten Verfahren stellen.
Beschreibung
Das vereinfachte Verfahren wird für alle Bauvorhaben angewendet, die:
- keine Sonderbauten sind
- nicht baugenehmigungsfrei sind und
- keiner Genehmigungsfreistellung unterliegen.
Bei Bauvorhaben, die der Genehmigungsfreistellung unterliegen kann die Gemeinde erklären, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Die Bauherrschaft kann die Durchführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens verlangen.
Anders als im Vollverfahren ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde deutlich reduziert.
Prüfungsgegenstand ist:
- die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Bauplanungsrecht
- beantragte Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen nach § 73 HBO
- sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird
Die Bauherrschaft trägt die Verantwortung dafür, dass auch öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, eingehalten werden. Im Einzelfall ist eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von nicht zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zusätzlich zu beantragen. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften kann die Baugenehmigungsbehörde den Bau stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen lassen.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu 2 Jahre, auch mehrfach, verlängert werden.
Online-Dienste
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Zuständigkeit
An die untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der Kreisfreien Städte und der Sonderstatusstädte).
Ansprechpartner
Gemeinde Hohenahr - Bauamt
Adresse
Postanschrift
Rathausplatz 6
35644 Hohenahr
Postanschrift
Postfach 1153
35642 Hohenahr
Öffnungszeiten
Das Bauamt ist zu den genannten Öffnungszeiten für Sie erreichbar. Wenn Sie jedoch sichergehen möchten, eine bestimmte Ansprechpartnerin bzw. einen bestimmten Ansprechpartner im Rathaus anzutreffen, empfehlen wir eine vorherige telefonische Rücksprache.
Kontakt
Telefon: 06446 9230-24
Telefon: 06446 9230-27
Telefon: 06446 9230-28
Telefon: 06446 9230-35
Telefon: 06446 9230-36
Telefax: 06446 9230-924
Telefax: 06446 9230-927
Telefax: 06446 9230-928
Telefax: 06446 9230-935
Telefax: 06446 9230-936
E-Mail: c.holzapfel@hohenahr.de
E-Mail: g.jakob@hohenahr.de
E-Mail: k.ruecker@hohenahr.de
E-Mail: o.treude@hohenahr.de
E-Mail: t.jung@hohenahr.de
Kontaktperson
Herr Olaf Treude
Postanschrift
Rathausplatz 6
35644 Hohenahr
Postfachadresse
Postfach 1153
35642 Hohenahr
Telefon Festnetz: 06446 9230-27
Fax: 06446 9230-927
E-Mail: o.treude@hohenahr.de
Frau Gabriele Jakob
Postfachadresse
Postfach 1153
35642 Hohenahr
Postanschrift
Rathausplatz 6
35644 Hohenahr
Fax: 06446 9230-928
Telefon Festnetz: 06446 9230-28
E-Mail: g.jakob@hohenahr.de
Herr Tobias Jung
Postfachadresse
Postfach 1153
35642 Hohenahr
Postanschrift
Rathausplatz 6
35644 Hohenahr
Fax: 06446 9230-936
Telefon Festnetz: 06446 9230-36
E-Mail: t.jung@hohenahr.de
Frau Karin Rücker
Postfachadresse
Postfach 1153
35642 Hohenahr
Postanschrift
Rathausplatz 6
35644 Hohenahr
Telefon Festnetz: 06446 9230-35
Fax: 06446 9230-935
E-Mail: k.ruecker@hohenahr.de
Frau Claudia Holzapfel
Postanschrift
Rathausplatz 6
35644 Hohenahr
Postfachadresse
Postfach 1153
35642 Hohenahr
Telefon Festnetz: 06446 9230-24
Fax: 06446 9230-924
E-Mail: c.holzapfel@hohenahr.de
Lahn-Dill-Kreis - 23.2 Bautechnik
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Karl-Kellner-Ring 51
Postfach 1940
35529 Wetzlar
Öffnungszeiten
Montag - Mittwoch
07:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag
07:30 - 12:30 Uhr und
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
07:30 - 12:30 Uhr
Kontakt
Telefon: 06441 407-1717
Telefax: 06441 407-1065
E-Mail: bauen-wohnen@lahn-dill-kreis.de
Kontaktperson
Herr Björn Tropp (Fachdienstleitung)
Telefon Festnetz: 06441 407-2223
Fax: 06441 407-1065
erforderliche Unterlagen
Neben dem Bauantrag sind die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (z.B. Lageplan, Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte, Baubeschreibung, Bauzeichnungen usw.) bei der unteren Bauaufsichtsbehörde analog/digital einzureichen.
Welche Unterlagen vorzulegen sind, ergibt sich aus dem Hessischen Bauvorlagenerlass.
Die bautechnischen Nachweise sind vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte, die nicht prüfpflichtigen Bauvorlagen vor Baubeginn der Bauaufsicht vorzulegen.
- Bauvorlagenerlass (BVErl):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Formulare
- Bauen und Wohnen - Formulare:(Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung)
Rechtsgrundlage(n)
- § 2 Hessische Bauordnung (HBO): Begriffe:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 57 Hessische Bauordnung (HBO): Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser, Bauvorlageberechtigung:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 65 Hessische Bauordnung (HBO): Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 69 Hessische Bauordnung (HBO): Bauantrag, Bauvorlagen:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 71 Hessische Bauordnung (HBO): Beteiligung der Nachbarschaft:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 73 Hessische Bauordnung (HBO): Abweichungen:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 75 Hessische Bauordnung (HBO): Baubeginn:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Bauvorlagenerlass (BVErl):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der Behörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Verfahrensablauf
Sie füllen den Antrag digital im Bauportal oder analog aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Baubehörde ein
Die Baubehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen
Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, erteilt Ihnen die Baubehörde die Genehmigung
Fristen
Die Dauer des Verfahrens hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, welche Stellen beteiligt werden müssen. In der Regel dauert das Verfahren maximal 3 Monate. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, kann das Verfahren um 2 Monate verlängert werden. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn innerhalb dieser Frist nicht entschieden wurde.
Bearbeitungsdauer
Die Dauer des Verfahrens hängt vom Einzelfall ab, auch davon, welche Stellen beteiligt werden müssen. In der Regel dauert das Verfahren maximal 3 Monate. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, kann das Verfahren um 2 Monate verlängert werden.
Der Bauantrag gilt als genehmigt, wenn innerhalb dieser Frist nicht entschieden wurde.
Kosten
Die Höhe der Gebühren wird anhand der Rohbaukosten der baulichen Anlage ermittelt. Pro 1.000 Euro Rohbausumme werden mindestens 7 Euro festgesetzt. Die jeweiligen Kommunen können durch Satzung davon abweichende Gebühren festsetzen.
Hinweise (Besonderheiten)
Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit und der ordnungsgemäßen Abführung der Abgase durch den Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen (dies ist z. B. der bevollmächtigten Schornsteinfeger) in Betrieb genommen werden.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 12.09.2023
Stichwörter
Wohnungsbau, Baubeginn, Baugenehmigungsverfahren, Nachbarbeteiligung, HBO, vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren, Hausbau, Bauantrag, Gebäude, Anlagen, Bauen, Errichtung