Sperrzeit: Beantragung von Verkürzungen oder Aufhebungen
Beschreibung
Als Sperrzeit bezeichnet man die gesetzlich geregelten Zeiträume, in denen Gaststätten, Bars, Speiserestaurants, Diskotheken, Biergärten etc. geschlossen sind. Die Sperrzeit dient in erster Linie dem Lärmschutz. Geregelt ist das Sperrzeitrecht in der Verordnung über die Sperrzeit (SperrV).
Folgende Regelungen gelten:
- Die allgemeine Sperrzeit für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (Orte, an denen z. B. Theater- und Filmvorführungen oder Tanzveranstaltungen stattfinden) beginnt um 05:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr.
- Die Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten in Vergnügungsparks, auf Jahrmärkten, Volksfest- und Rummelplätzen sowie für sonstige öffentliche Vergnügungsstätten, auf denen Veranstaltungen nach § 60a der Gewerbeordnung stattfinden (z. B. das Aufstellen von Warenspielgeräten) beginnt um 24:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr.
- Die Sperrzeit ist aufgehoben in der Nacht zum 1. Januar, in den Nächten zum Freitag vor Fastnacht bis zum Aschermittwoch und in der Nacht zum 1. Mai.
- Allgemeine Ausnahmen: Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit allgemein für alle Betriebe auf Gemeinde-, Landkreis- oder Regierungsbezirksebene verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
- Ausnahmen für einzelne Betriebe: Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe die Sperrzeit verlängert oder befristet oder widerruflich aufgehoben werden. Die Aufhebung der Sperrzeit kann jederzeit mit Auflagen versehen werden.
- Hinweis: Für Spielhallen im Sinne des § 33i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung gelten unabhängig von der Frage, ob die darin aufgestellten Geräte Gewinnmöglichkeiten bieten, grundsätzlich die Sperrzeitregelungen des Hessischen Spielhallengesetzes (4:00 - 10:00 Uhr). Zu beachten sind die dortigen weitergehenden Regelungen für Feiertage. Auch für Ausnahmemöglichkeiten gelten ausschließlich die Regelungen des Hessischen Spielhallengesetzes.
Online-Dienst
Zuständigkeit
Für Ausnahmen für einzelne Betriebe sind in Hessen die Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden) zuständig. Die Zuständigkeit für das Spielhallenwesen liegt beim Magistrat bzw. Gemeindevorstand.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.
Ansprechpartner
Gemeinde Hohenahr - Ordnungsamt, Gewerbeamt
Beschreibung
Fundbüro; Gewerbeamt; Ordnungsangelegenheiten; Verkehrsangelegenheiten
Adresse
Postanschrift
Rathausplatz 6
35644 Hohenahr
Postanschrift
Postfach 1153
35642 Hohenahr
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 13:30 - 15:30 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Das Ordnungsamt ist zu den genannten Öffnungszeiten für Sie erreichbar. Wenn Sie jedoch sichergehen möchten, eine*n bestimmte*n Ansprechpartner*in im Rathaus anzutreffen, empfehlen wir eine vorherige telefonische Rücksprache.
Kontakt
Telefon: 06446 9230-13
Telefon: 06446 9230-17
Kontaktperson
Herr Ulli Schmeer
Postfachadresse
Postfach 1153
35642 Hohenahr
Postanschrift
Rathausplatz 6
35644 Hohenahr
Telefon Festnetz: 06446 9230-17
Fax: 06446 9230-917
E-Mail: u.schmeer@hohenahr.de
Frau Serafima Rühl
Postanschrift
Rathausplatz 6
35644 Hohenahr
Postfachadresse
Postfach 1153
35642 Hohenahr
Telefon Festnetz: 06446 9230-13
Fax: 06446 9230-913
E-Mail: s.ruehl@hohenahr.de
Weitere Informationen
Fachdienst 32
Formulare
Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 09.01.2013
Stichwörter
Sperrzeit, Ordnungsrecht, Gaststätten, Spielhallen, Gaststättenrecht, Lärmschutz, Lärmschutz, Nachtruhe, Sperrzeiten, Öffentliche Veranstaltungen, Biergärten