Glücksspiel veranstalten und vermitteln Erlaubnis
    99089027005000

    Einzelgenehmigung für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung (auch kleine Lotterien und Tombolen)

    Beschreibung

    Wenn Sie öffentliche Lotterien und Ausspielungen (auch Tombolen) durchführen möchten, müssen Sie diese beantragen und genehmigen lassen. 
     

    Welche Angaben muss der Antrag enthalten?

    Der Antrag auf Genehmigung einer Lotterie oder Ausspielung muss folgende Angaben enthalten:

    1. Name und Anschrift des Veranstalters,
    2. Name und Anschrift der für die Durchführung verantwortlichen natürlichen Person,
    3. Art der Veranstaltung,
    4. Spielzeit,
    5. Ort oder Vertriebsgebiet,
    6. Zweck der Veranstaltung,
    7. Anzahl der zum Verkauf kommenden Lose und
    8. Lospreis des Einzelloses.

    Als Art der Veranstaltung kommen

    • eine Losbrieflotterie,
    • eine Ziehungslotterie,
    • eine Losbriefausspielung,
    • eine Ziehungsausspielung und
    • eine Tombola (Veranstaltung in geschlossenen Räumen mit einem Spielkapital von bis zu 6.000,00 Euro)

    in Betracht.
     

    Bei einer Lotterie werden Geldgewinne, bei einer Ausspielung Sachwertgewinne ausgespielt. Der Losbrief enthält den sofortigen Gewinnentscheid, bei der Ziehungslotterie oder -ausspielung werden die Gewinner durch "Ziehung" der Gewinnlose ermittelt.
     

    Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

    1. die Satzung des Veranstalters,
    2. der letzte Körperschaftssteuerbescheid oder Bescheid über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Veranstalters,
    3. ggf. weitere Nachweise, die belegen, dass der Veranstalter die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Lotterie oder Ausspielung sowie für die zweckentsprechende Verwendung ihres Ertrages bietet,
    4. der Spielplan (Erklärung siehe unten),
    5. der Gewinnplan (Erklärung siehe unten),
    6. eine Erklärung des Veranstalters, dass
      • die im Gewinnplan aufgeführten Gewinne bei Beginn der Lotterie oder Ausspielung bzw. bei Beginn jeder Serie der Lotterie oder Ausspielung bereitstehen,
      • der Reinertrag der Lotterie oder Ausspielung unmittelbar nach Beendigung der Veranstaltung dem vorgesehenen Zweck zugeführt wird,
      • im Falle einer Ausspielung sämtliche Gewinne zum üblichen Wert in den Gewinnplan eingesetzt worden sind,
    7. bei örtlichen Veranstaltungen eine Bescheinigung der zuständigen örtlichen Behörde, dass gegen die Durchführung der Veranstaltung keine Bedenken bestehen, bzw. eine Platzgenehmigung.

    Wird bei der technischen Durchführung einer Lotterie oder Ausspielung ein gewerblicher Lotterieveranstalter oder eine andere Person gegen Entgelt tätig, so ist der mit diesen Personen abgeschlossene Vertrag dem Antrag beizufügen.
     

    Den Antrag müssen Sie mit allen Unterlagen der Genehmigungsbehörde spätestens 3 Wochen vor dem geplanten Beginn der Veranstaltung einreichen. Sollen bei einer Ausspielung gespendete Sachpreise ausgespielt werden, können Sie den endgültigen Gewinnplan bis spätestens eine Woche vor der Veranstaltung nachreichen.
     

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    • An die örtliche Ordnungsbehörde bei Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 6.000,00 Euro bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (Tombolen).
    • An die Kreisordnungsbehörde bei Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 130.000,00 Euro und bei Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 6.000,00 Euro bei Veranstaltungen im Freien; bei Kreisgrenzen überschreitenden Veranstaltungen an die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt.
    • An das Regierungspräsidium Darmstadt bei Lotterien in Form des Gewinnsparens.
    • An das Hessische Ministerium des Innern und für Sport bei Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital von mehr als 130.000,00 Euro oder bei länderübergreifenden Lotterien.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat II 24.2 - Glücksspiel und Geldwäsche, Konsumcannabisgesetz

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelminenstraße 1-3
    64283 Darmstadt

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    Haltestellen

    • Haltestelle: Haltestelle Luisenplatz
      Linien:
      • Straßenbahn: Linie 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 (Stand Januar 2025)
      • Bus: Linie F, FM, H, K, L, AIR, GB, M01, NHX, RH, WE1, WE2, X69, X71, X74, X78, 671, 672, 673, 693 (Stand Januar 2025)
    • Haltestelle: Mathildenplatz
      Bus: Linie X14, X15, X69 (Stand Januar 2025)

    Aufzug vorhanden
    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift


    64278 Darmstadt

    Öffnungszeiten

    Das Dezernat ist mittwochs von 9:30 bis 11:30 Uhr sowie donnerstags von 13 Uhr bis 15 Uhr telefonisch erreichbar.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6151 12-8611(Wettvermittlungsstellen, Buchmacher, Gewinnsparen)

    Telefon Festnetz: +49 611 32864-2092(Konsumcannabis)

    E-Mail: Gluecksspielaufsicht@rpda.hessen.de(Wettvermittlungsstellen, Buchmacher, Gewinnsparen)

    E-Mail: Cannabisgesetz@rpda.hessen.de(Konsumcannabis)

    E-Mail: Gluecksspiel.Geldwaesche@rpda.hessen.de(Geldwäsche)

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 09.10.2025

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz - Abteilung II Rechtsabteilung, Referat II 5 Glücksspielaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Allee 12
    65185 Wiesbaden

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    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 22.10.2025

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 32 - Gewerberecht, Preisprüfung

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelminenstraße 1–3
    64283 Darmstadt

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    Postanschrift


    64278 Darmstadt

    Öffnungszeiten

    Das Regierungspräsidium ist montags bis donnerstags von 8 bis 16:30 Uhr und freitags von 8 bis 15 Uhr telefonisch erreichbar.

    Bitte erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch über die Öffnungszeiten und ob eine Terminvereinbarung notwendig ist.

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 06.01.2026

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Genehmigung einer Lotterie

    Eine Erlaubnis für eine Lotterie oder Ausspielung darf nur erteilt werden, wenn

    1.  der Veranstaltung keine der folgenden Versagungsgründe entgegenstehen:

    • Eine Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Veranstaltung der Lotterie wegen des insgesamt bereits vorhandenen Glücksspielangebotes, insbesondere im Hinblick auf die Zahl der bereits veranstalteten Glücksspiele oder deren Art oder Durchführung den Spieltrieb in besonderer Weise fördert.

    • Eine Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn

      • der Spielplan vorsieht, dass

        • die Bekanntgabe der Ziehungsergebnisse öfter als 2 mal wöchentlich erfolgt,

        • der Höchstgewinn einen Wert von 1.000.000,00 Euro übersteigt oder

        • Teile des vom Spieler zur entrichtenden Entgelts zu dem Zweck angesammelt werden, Gewinne für künftige Ziehungen zu schaffen (planmäßiger Jackpot).

      • eine interaktive Teilnahme in Rundfunk und Telemedien mit zeitnaher Gewinnbekanntgabe ermöglicht wird.

    1. der Veranstalter gemeinnützig ist,
    2. der Veranstalter zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt und der Reinertrag zweckentsprechend verwendet wird,

    3. mit der Veranstaltung keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden, die über den mit dem Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen verbundenen Werbeeffekt hinausgehen und

    4. nicht zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung selbst oder durch die Verwirklichung des Veranstaltungszwecks oder die Verwendung des Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten beeinträchtigt werden.

      Eine neue auf längere Dauer geplante Lotterie darf auch nicht genehmigt werden, wenn für ihre Veranstaltung trotz des vorhandenen Angebots zugelassener Glücksspiele kein hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht. Für die Beurteilung des hinreichenden öffentlichen Bedürfnisses bleiben der Zweck der Veranstaltung und die vorgesehene Verwendung des Zweckertrages außer Betracht.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    • Sie reichen den Antrag müssen Sie mit allen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde ein. 
    • Die Behörde prüft Ihre Unterlagen und teilt Ihnen das Ergebnis schriftlich per Bescheid mit.

    Kosten

    Für die Erteilung einer Erlaubnis zur Durchführung einer Lotterie oder Ausspielung wird eine Gebühr in Höhe von 2,5 von Tausend des Spielkapitals, mindestens jedoch 110,00 Euro erhoben.
     

    Die Erteilung einer Erlaubnis für Lotterien und Ausspielungen, die ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen und deren technische Durchführung nicht einem gewerblichen Unternehmen übertragen wird, ist gebührenfrei.
     

    Zu den steuerrechtlichen Regelungen siehe die Leistungsbeschreibung "Lotterie oder Ausspielung beim Finanzamt anmelden".
     

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wichtiger Hinweis

    Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielung veranstaltet, namentlich den Abschluss von Spielverträgen für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den Abschluss solcher Spielverträge gerichtete Angebote annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
     

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Fachlich freigegeben vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport am 21.10.2020

    Version

    Technisch erstellt am 07.11.2011
    Technisch geändert am 23.03.2026

    Stichwörter

    Lotterie, Glücksspielwesen, Ausspielung, Losbrieflotterie, Ziehungslotterie, Losbriefausspielung, Genehmigung, Glücksspiel, Lose, Tombola

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019