Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur StudienbewerbungOnline erledigen

    Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienbewerbung beantragen

    Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienbewerbung erhalten, wenn Sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen. 

    Beschreibung

    Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienbewerbung erhalten, wenn Sie in Deutschland studieren möchten, aber Ihnen noch kein Studienplatz zugeteilt wurde oder kein Studienplatz sicher zur Verfügung steht.
    Die Aufenthaltserlaubnis zur Studienbewerbung ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie kann für maximal 9 Monate erteilt werden.
    Sofern Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen die zur Personensorge berechtigten Personen Ihrem geplanten Aufenthalt zum Zweck der Studienbewerbung zustimmen.

    Online-Dienst

    Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausbildung

    ID: L100001_392953908

    Beschreibung

    Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausbildung

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

    Zuständigkeit

    Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

    Ansprechpartner

    Ausländerbehörde, Personenstandswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Heimbacher Str. 7

    65307 Bad Schwalbach

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Das Kreishaus in Bad Schwalbach sowie die Außenstellen in Idstein und Rüdesheim am Rhein sind mit Einschränkungen für den Publikumsverkehr geöffnet.

    • Einlass ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung (mit Ausnahmen bei den Zulassungsstellen)
    • Erscheinen Sie pünktlich am verabredeten Eingang, um Warteschlangen zu vermeiden.

    Telefonische Erreichbarkeit:

    Zentrale Rufnummer der Kreisverwaltung Bad Schwalbach: Tel. 06124 510-0.
    Erreichbarkeit: Mo-Fr 8:00-12:00 Uhr, Mo+Mi+Do 14:00-15:30 Uhr sowie Di 14:00-18:00.

    Kontakt

    Telefon: +496124 510 439(Servicebüro, Fr. Fleichaus (Verpflichtungserklärung))

    Telefon: +496124 510 9625(Servicebüro, Fr. Glaser (Verpflichtungserklärung))

    Telefon: +496124 510 658(Servicebüro, Fr. Haas (Verpflichtungserklärung))

    Telefon: +496124 510 127(Servicebüro, Fr. Kühner (Verpflichtungserklärung))

    Telefon: +496124 510 613(Fr. Boehnke, zuständig für Aufenthaltstitel)

    Telefon: +496124 510 667(Fr. Di Marco, zuständig für Aufenthaltstitel)

    Telefon: +496124 510 454(Hr. Doepke, zuständig für Aufenthaltstitel)

    Telefon: +496124 510 9616(Fr. Huhn, zuständig für Aufenthaltstitel)

    Telefon: +496124 510 130(Fr. Kirsten, zuständig für Aufenthaltstitel)

    Telefon: +496124 510 445(Fr. Martin, zuständig für Aufenthaltstitel)

    Telefon: +496124 510 462(Fr. Öztürk, zuständig für Aufenthaltstitel)

    Telefon: +496124 510 9581(Fr. Powilleit, zuständig für Aufenthaltstitel)

    Telefon: +496124 510 128(Fr. Schiffer, zuständig für Aufenthaltstitel)

    Telefon: +496124 510 108(Hr. Stöhr, zuständig für Aufenthaltstitel)

    Telefon: +496124 510 9545(Fr. Steube, zuständig für Aufenthaltstitel)

    Telefon: +496124 510 9637(Fr. Sartorius, Fachkräfteeinwanderungsgesetz)

    Telefax: +496124 510 585(Zentrale Fax-Nummer der Ausländerbehörde)

    E-Mail: Auslaenderbehoerde@rheingau-taunus.de(Zentrale Mail-Adresse der Ausländerbehörde Rheingau-Taunus-Kreis)

    Stichwörter

    ABH, ALA, Ausländeramt

    Version

    Technisch geändert am 24.08.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Reisepass
    • Aktuelles biometrisches Foto
    • Visum, soweit erforderlich
    • Nachweise zum Lebensunterhalt (zum Beispiel Verpflichtungserklärung, Sperrkonto bei einer Bank, Nachweise über das Einkommen der Eltern oder Ähnliches)
    • Mietvertrag
    • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
    • Nachweis über einen entsprechenden Schulabschluss
    • Nachweis über die vorhandenen Sprachkenntnisse (zum Beispiel ein Zertifikat) oder über den beabsichtigten Erwerb der Sprachkenntnisse
    • gegbenenfalls Zustimmung der zur Personensorge berechtigten Personen

    Formulare

    -    Formulare: Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten
    -    Onlineverfahren vereinzelt möglich 
    -    Schriftform erforderlich: ja 
    -    Persönliches Erscheinen nötig: ja
     

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und - sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Sie haben einen Schulabschluss, der Sie unmittelbar zu einem Studium in Deutschland oder hilfsweise zu dem Besuch eines Studienkollegs berechtigt.
    • Sie verfügen über die sprachlichen Voraussetzungen für die Aufnahme des Studiums oder können nachweisen, dass sie beabsichtigen, die die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse im Bundesgebiet maximal innerhalb von 9 Monaten zu erwerben.
    • Ihr Lebensunterhalt ist für die Dauer der Studienbewerbung gesichert. 
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

    • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT- Karte) genommen.
    • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT-Karte.
    • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
    • Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
    • Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.

    Fristen

    • Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums beantragt werden.
    • Widerspruchsfrist: 1 Monat 
       

    Bearbeitungsdauer

    Etwa sechs bis acht Wochen. 

    Kosten

    Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 28.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Schulabschluss, Aufenthaltserlaubnis, Lebensunterhaltssicherung: Aufenthaltstitel, Einreise, Studienbewerbung, Einwanderung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de