Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis
Dies ist eine Leistung der Justiz.
Beschreibung
Fahrverbot
und
Entzug der Fahrerlaubnis
als Folge
einer strafgerichtlichen Verurteilung
haben unterschiedliche Bedeutungen.
Die Verhängung eines
Fahrverbots
zwischen ein und sechs Monaten kommt in Betracht, wenn die (strengeren) Voraussetzungen für einen Entzug der Fahrerlaubnis nicht vorliegen. Die Verbotsfrist beginnt nach Rechtskraft des Urteils, sobald der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen wird, spätestens jedoch einen Monat nach Rechtskraft des Urteils Nach Ablauf des Fahrverbots wird der Führerschein automatisch wieder zurückgegeben bzw. zurückgeschickt.
Bei einem
Entzug der Fahrerlaubnis
durch das Gericht erlischt mit Rechtskraft des Urteils das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeuges und es wird daraufhin der Führerschein eingezogen.
Wenn man künftig wieder fahren will, muss die Fahrerlaubnis neu beantragt werden. Die Fahrerlaubnis kann erst nach Ablauf einer Sperrfrist, die das Gericht im Urteil festsetzt, wieder erteilt werden. Über die Wiedererteilung entscheidet die Straßenverkehrsbehörde nach den Vorschriften des StVG und der FeV.
- Fahrerlaubnis: Neuerteilung / Wiedererteilung:(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
- Fahreignungsregister:(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Hinweise für Odenwaldkreis: Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis
Der Führerschein muss an die zuständige Ordnungsbehörde, die das Fahrverbot ausgesprochen hat, übersandt werden.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Odenwaldkreis - Verkehrswesen
Adresse
Postanschrift
Michelstädter Str. 12
Postfach
64711 Erbach
Kontaktperson
Führerscheinstelle
Rechtsgrundlage(n)
- Strafgesetzbuch:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 02.02.2021
Stichwörter
Fahrverbot, Fahrerlaubnis, Lappen, Verkehrszentralregister, Klassen Führerschein, Entzug der Fahrerlaubnis, Führen von Kraftfahrzeugen, Führerschein, Führerscheinbehörde, Führerscheinentzug, Führerscheinstelle