Gaststättengewerbe anzeigen
Sie möchten eine Gaststätte betreiben? Dies müssen Sie vor Betriebsbeginn der zuständigen Behörde anzeigen.
Beschreibung
Eine Gaststätte betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort anbieten, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personengruppen zugänglich ist.
Der Betrieb einer Gaststätte unterliegt in Hessen, anders als in manchen anderen Bundesländern, nicht mehr einer Erlaubnispflicht, sondern nur noch einer Anzeigeplicht. Hierbei wird zwischen einer Gaststätte mit Alkoholausschank und einer Gaststätte ohne Alkoholausschank differenziert.
Die Anzeigepflicht besteht, wenn Sie selbst einen Gaststättenbetrieb beginnen, Sie einen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen oder die Gaststätte durch Sie als Stellvertreter geführt werden soll.
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Gaststätte mit Alkoholausschank anzeigen vorläufig
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Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig (EAH)
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Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Gaststättenbehörde Ihrer Gemeinde beziehungsweise Stadt.
Ansprechpartner
Stadt Hattersheim am Main - Referat 3 - Recht und Ordnung, Bürgerservice
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Behindertenparkplatz: Im Nassauer Hof 1-3
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei
Parkplatz: Parkplatz Posthof (Parkscheibe)
Anzahl der Stellplätze: 54
Gebührenfrei
Behindertenparkplatz: Parkplatz Posthof
Anzahl der Stellplätze: 2
Gebührenfrei
Haltestellen
- Haltestelle: Hattersheim am Main (Bahnhof)
Linien:- Bus: Linie 820: Flörsheim – Eddersheim
- Bus: Linie 831: Stadtbus Hattersheim
- Bus: Linie 832: Stadtbus Hattersheim
- Bus: Linie 833: Stadtbus Hattersheim
- Bus: Linie 834: Hofheim am Taunus – Eddersheim
- S-Bahn: Linie S 1
- Bus: Linie X17: Hofheim am Taunus – Neu-Isenburg
Öffnungszeiten
Mo. 07:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr
Di. 07:30 - 12:00 Uhr
Mi. 07:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Do. 07:30 -12:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr
Fr. 07:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Girocard, Überweisung, Bargeldzahlung
Weitere Informationen
Stichwörter
Allgemeine Ordnung, Bauen: Ordnungswidrigkeiten, Gastgewerbe, Hilfspolizei, Kommunalpolizei, Ordnungspolizei, Ortspolizeibehörde, Recht, Stadtpolizei, Verkehrsrecht
erforderliche Unterlagen
Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit müssen Sie der zuständigen Behörde, sofern die Gaststätte mit Alkoholausschank betrieben werden soll, folgende Unterlagen vorlegen:
- Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde)
- Gewerbeanmeldung
- Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes
- Nachweis über die beantrage Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis beim Vollstreckungsgericht
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
Die Auskünfte müssen Sie bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde beantragen, diese werden der Behörde direkt übersandt. Sie müssen deshalb in Ihrem Antrag die genaue Anschrift der zuständigen Behörde und den Verwendungszweck angeben.
Sie können die Auskünfte auch in dem vom Bundesamt für Justiz/ Bürgerdienste bereit gestellten Online-Verfahren beantragen.
Die Auskünfte dürfen nicht älter als 3 Monate sein.
Beachten Sie, dass die zuständige Stelle im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt. Informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrer Antragstellung.
Formulare
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
keine
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Generell gestaltet sich der Verfahrensablauf folgendermaßen:
- Reichen Sie Ihren Antrag bei der zuständigen Behörde ein.
- Fügen Sie diesem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
- Sie erhalten eine Empfangsbescheinigung nach Erstattung der Anzeige. Auf Verlangen könne Sie eine amtliche Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung erhalten.
Wenn Sie
- eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben, müssen Sie vor Betriebsbeginn eine Gewerbeanzeige unter der Vorlage bestimmter Unterlagen abzugeben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Gaststätte von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden betrieben wird.
- eine Gaststätte ohne Alkoholausschank betreiben wollen, müssen Sie gleichzeitig mit dem Betriebsbeginn eine Gewerbeanzeige abgeben.
- alkoholische Getränke
- als unentgeltliche Nebenleistung in geringen Mengen oder
- an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb
abgeben, müssen Sie keine zeitlich vorweggenommene Gewerbeanzeige einreichen. Hier ist - wie bei einer Gaststätte ohne Alkoholausschank - die Abgabe einer Gewerbeanzeige zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns ausreichend.
Fristen
Eine Gaststätte mit Alkoholausschank müssen Sie in der Regel 6 Wochen vor Betriebsbeginn anzeigen. Ansonsten müssen Sie den Gaststättenbetrieb gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit bei der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde anzeigen.
Kosten
Die Gebühren sind abhängig vom Verwaltungsaufwand und der Verwaltungskostenordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum beziehungsweise den kommunalen Gebührensatzungen.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Anzeigepflicht entbindet Sie nicht von der Einhaltung sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften, wie zum Beispiel Sperrzeitregelung, lebensmittelrechtliche Vorschriften, Baurecht (zum Beispiel hinsichtlich der Frage nach Toiletten).
Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis gibt es in Hessen nicht. Wenn Sie eine bereits bestehende Gaststätte unverändert übernehmen wollen oder der Gaststättenbetrieb durch Sie als Stellvertreter unverändert fortgesetzt werden soll, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum am 06.06.2025
Stichwörter
Reisegewerbekarte, Gaststätte, Vorläufige Gaststättenerlaubnis, stehende Veranstaltungen, Konzession, Schankerlaubnis, Gaststättenbetrieb, Reisegewerbe, Gaststättengewerbe anzeigen, anzeigepflichtiges Gaststättengewerbe, Konzession für Gaststätten, Gaststättenerlaubnis, Gaststättengewerbe Erlaubnis, Gewerbe ausüben, Gewerbe, Schankwirtschaft, Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig, Gaststättengewerbe betreiben, Gaststättenkonzession, Neukonzession, erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe, Ausschankgenehmigung, Wirtschaftserlaubnis, Speisewirtschaft, Alkoholausschank, Ausschank