Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ZustimmungOnline erledigen

    Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen Mitteilung

    Als Betreiberin und Betreiber einer Pflegeeinrichtung können Sie betriebsnotwendige Investitionskosten gesondert berechnen. Sofern Sie keine Förderung erhalten haben, müssen Sie die geplante Höhe dieser Kosten nur mitteilen.

    Beschreibung

    Als Betreiberin und Betreiber einer Pflegeeinrichtung können Sie betriebsnotwendige Investitionskosten (z. B. Miet oder Darlehenskosten für Gebäude, Kosten für langlebige Güter) gesondert berechnen, da diese nicht in den Kosten für Pflegevergütung, Unterkunft oder Verpflegung enthalten sein dürfen.

    Die Höhe dieser geplanten Kosten teilen Sie der zuständigen Landesbehörde mit (auch vor jeder Änderung).

    Dieses Verfahren gilt nur, wenn Sie keine Förderung der Investitionskosten nach Landesrecht erhalten haben - andernfalls verwenden Sie bitte die den Antrag für geförderte Einrichtungen, zu finden z. B. über die Website des RP Gießen

    Im Laufe des Antrags haben Sie auch die Möglichkeit, verschiedene Kostensätze (z. B. für Sozialhilfeempfänger und Selbstzahler) anzugeben.

    Sie können als Träger auch die Anzeige für mehrere Einrichtungen tätigen.

    genauere Berechnungsgru ndlagen müssen Sie nicht beizufügen.

    Online-Dienste

    Anzeige der Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen bei ungeförderten Pflegeeinrichtungen

    ID: L100001_385517437

    Beschreibung

    Die gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen für ungeförderte Pflegeeinrichtungen ist dem Regierungspräsidium Gießen als zuständige Behörde für die Aufgabe nach § 82 Abs. 4 SGB XI mitzuteilen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Anzeige der Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen bei ungeförderter Pflegeeinrichtungen

    ID: L100001_384657295

    Beschreibung

    Online-Formular für die Anzeige der Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen bei ungeförderter Pflegeeinrichtungen

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Gießen.

    Zuständigkeit

    Das Regierungspräsidium Gießen ist für das gesamte Landesgebiet Hessens zuständig.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Gießen - Dezernat VI 62 - Sozial- und Förderangelegenheiten, Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII

    Adresse

    Hausanschrift

    Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7

    35390 Gießen

    (Hauptgebäude/Fristenbriefkasten)

    Aufzug vorhanden

    Postanschrift

    Postfach 10 08 51

    35338 Gießen

    Hausanschrift

    Neuen Bäue 2

    35390 Gießen

    (Besucheradresse)

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Erst nach Terminvereinbarung ist ein Besuch zu folgenden Zeiten möglich:

    Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
    Di. 08:00 - 16:30 Uhr
    Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
    Do. 08:00 - 16:30 Uhr
    Fr. 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: +49 641 303-0(Zentrale)

    Telefax: +49 641 303-2197

    E-Mail: pressestelle@rpgi.hessen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Vergütungsvereinbarung (bei Inrechnungstellung an Pflegebedürftige der Sozialhilfe)

    Formulare

    • Onlineverfahren

    Voraussetzungen

    • Ihre Einrichtung hat den Sitz in Hessen
    • Sie haben keine Förderung für die Investitionsaufwendungen erhalten (vgl. §82 Abs. 3 SGB XI bitte verwenden Sie andernfalls den Antrag für geförderte Einrichtungen, zu finden z. B. über die Website des RP Gießen)
    • Es wurden Investitionskosten im Sinne des § 82 Abs. 4 SGB XI berechnet oder werden planmäßig in naher Zukunft berechnet

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie erhalten bei Angabe einer EMail-Adresse eine automatisierte Eingangsbestätigung
    • Sie erhalten in der Regel keine weitere Rückmeldung des Regierungspräsidiums, da laut Gesetz auch keine Zustimmung erforderlich ist. Nur in seltenen Fällen kann eine Rückfrage des Regierungspräsidiums erforderlich sein.

    Das Regierungspräsidium gibt einzelne Daten (jedoch keine personenbezogenen Daten) ggf. an andere berechtigte Stellen weiter, um eine bessere Transparenz über die Höhe der Investitionskosten im Vergleich der Einrichtungen zu ermöglichen.

    Fristen

    Die Mitteilung muss vor der geplanten Erhebung erfolgen.

    Bearbeitungsdauer

    Keine

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 09.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 07.08.2023

    Stichwörter

    pflegetäglich, Förderung, Pflegekosten, Kapitalkosten, Instandhaltung, Investitionskosten, Selbstzahler, Pflegeeinrichtung, betriebsnotwendig, Abschreibung, Heim, Sozialhilfe, Miete, Investition, Sozialhilfeempfänger, Pflegebedürftig, Pflegedienst, Finanzierung, Investitionsaufwendungen, Pflegesatz, Pflegeheim, ungefördert

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de