Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung Gewährung

    Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung an Schulen; Integrationshelferinnen und -helfer

    Beschreibung

    Schülerinnen und Schüler mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen, die zum Besuch der Schule einer individuellen Unterstützung bedürfen, können durch einen sogenannten Integrationshelfer bzw. eine Integrationshelferin begleitet werden. 

    Diese  unterstützen bei der  schulischen Integration von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Förderbedarf.
    Sie begleiten die Schüler durch den Schulalltag (einschließlich  Schulweg), gehen kontinuierlich auf individuelle Bedürfnisse ein und unterstützen ihre Teilhabe am allgemeinen Schulsystem.

    Die Integrationshelfer übernehmen sowohl pflegerische Hilfen (z.B. Hilfen beim Toilettengang) und lebenspraktische Aufgaben (z.B. Hilfen beim An und Auskleiden in der Schule, bei der Orientierung) als auch Hilfestellung im Unterricht (z.B. Arbeitsplatz einrichten, Handführung). Sie bieten aber auch Unterstützung im sozialen und emotionalen Bereich (z. B. Beruhigung des Schülers) an. Außerdem helfen sie bei der Kommunikation.

    Die Eingliederungshilfe ist eine Hilfemaßnahme und keine pädagogische unterrichtliche Fördermaßnahme. Daher sind die Integrationshelfer auch keine Zweitlehrer.

    Die konkreten Aufgaben der Schulbegleitung bestimmen sich nach den jeweiligen persönlichen Erfordernissen der Schüler und sind demnach sehr individuell. Der Bedarf einer Unterstützung wird durch den Jugendhilfeträger oder den Eingliederungshilfeträger festgestellt.

    Hinweis: Schulbegleitung ist unabhängig von der besuchten Schulform.

    Zuständigkeit

    Das Jugendamt oder Sozialamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Pädagogische Eingliederungshilfe

    Beschreibung

    Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit vorhandener oder drohender seelischen, geistigen und/oder körperlichen Beeinträchtigungen und Behinderungen

    Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es Maßnahmen zu koordinieren und zu finanzieren, die eine vorhandene oder drohende Behinderung, wie auch deren Folgen zu beseitigen oder zumindest zu mildern. Die Eingliederungshilfe verfolgt die Ziele, eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, zur vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beizutragen und zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensplanung zu befähigen. Betroffene Familien beraten und unterstützen wir sehr gerne auf ihrem Weg der Eingliederung.
     
    Einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben Menschen, die aufgrund ihrer Beeinträchtigung und Behinderung für einen Zeitraum von mehr als sechs Monate wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben (wesentliche Behinderung) eingeschränkt sind oder die von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Eingliederungshilfe wird nur gewährt, wenn kein vorrangig verpflichteter Träger (zum Beispiel Rentenversicherung, Krankenversicherung) Hilfe leistet.

    Die Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe ist geteilt:

    1. Der Bereich Pädagogische Eingliederungshilfe im Fachbereich Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Rüsselsheim am Main ist zuständig für alle Rüsselsheimer Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen bis zur Beendigung ihrer Schulausbildung an allgemeinbildenden oder Förderschulen – unabhängig von der jeweiligen Behinderungsart und gewährt Hilfen im Rahmen der Eingliederungshilfe. Der Bereich entscheidet über Kostenübernahmeanträge und bietet Sorge- und Erziehungsberechtigten, junge Menschen kompetente Unterstützung zu allen Themen rund um das Thema Inklusion und Eingliederungshilfe.


    2. Der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist zuständig für Leistungen der Eingliederungshilfe nach der Schulausbildung sowie für Leistungen der Eingliederungshilfe im Rentenalter, wenn vor Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze bereits Leistungen über den LWV gewährt wurden, sofern keine Unterbrechung der Leistung für mehr als drei Monate vorliegt.

    3. Rüsselsheimer Senioren, die erstmals einen Antrag auf Eingliederungshilfe stellen, erhalten kompetente Beratung über die Beratungsstelle für ältere und behinderte Menschen innerhalb des Fachbereichs Soziales und Gesundheit.

    Adresse

    Postanschrift

    Marktplatz 4

    Postfach

    65428 Rüsselsheim am Main

    Hausanschrift

    Mainstraße 7

    65428 Rüsselsheim am Main

    (Besucheradresse)

    Parkmöglichkeiten

    Behindertenparkplatz: 1 Parkplatz an der Mainstraße, 4 an der Faulbruchstraße, 5 auf dem Landungsplatz
    Anzahl der Stellplätze: 10
    Gebührenfrei

    Parkplatz: Landungsplatz
    Anzahl der Stellplätze: 200
    Gebührenpflichtig

    Haltestellen

    • Haltestelle: Haltestelle Marktplatz
      Linien:
      • Bus: Linie 1, 6, 11, 31, 32, 41, 42, 51, 52, 72
      • Bus: Linie Spätlinien: 70, 71

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr

    Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr

    Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr

    Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 16:00 - 18:00 Uhr

    Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06142 83-2926

    Telefax: 06142 83-2700

    E-Mail: eingliederungshilfe@ruesselsheim.de

    Kontaktperson

    Bankverbindung

    Magistrat der Stadt Rüsselsheim am Main

    Empfänger: Magistrat der Stadt Rüsselsheim am Main

    IBAN: DE30 5019 0000 4602 4105 82

    BIC: FFVBDEFF

    Bankinstitut: Frankfurter Volksbank Rhein-Main eG

    Magistrat der Stadt Rüsselsheim am Main

    Empfänger: Magistrat der Stadt Rüsselsheim am Main

    IBAN: DE54 5001 0060 0064 1356 09

    BIC: PBNKDEFF

    Bankinstitut: Postbank Frankfurt

    Magistrat der Stadt Rüsselsheim am Main

    Empfänger: Magistrat der Stadt Rüsselsheim am Main

    IBAN: DE66 5085 2553 0001 0000 09

    BIC: HELADEF1GRG

    Bankinstitut: Kreissparkasse Groß-Gerau

    Stichwörter

    Eingliederungshilfe

    Version

    Technisch geändert am 13.09.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Formloser Antrag oder Formanträge des Jugendhilfe- bzw. Sozialhilfeträgers
    • Pädagogische Stellungnahme der Schule. Diese sollte neben dem Hilfebedarf auf notwendige Qualifikationen der Schulbegleitung hinweisen.
    • Ärztliche Atteste/Gutachten des schulärztlichen Dienstes

    Klären Sie direkt mit dem Jugendamt, Sozialamt und der Schule, welche Unterlagen Sie  vorlegen müssen.

    Voraussetzungen

    Der Einsatz von Integrationshelferinnen und -helfern kann erforderlich sein für

    • Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer Behinderung beim Schulbesuch auf unmittelbare, individuelle Unterstützung angewiesen sind, um diese zur Erfüllung der Schulpflicht in den Klassenverband und die Schulgemeinschaft integrieren zu können.

    Hierzu können gehören z.B. Schüler/innen

    • mit besonders herausforderndem Verhalten
    • die sich selbst oder andere gefährden
    • mit besonderen Kommunikationsbedürfnissen
    • mit Bedarf an pflegerischen, medizinischen und therapeutischen Hilfen

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung des Jugend- bzw. Eingliederungshilfeträgers kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, einzulegen.

    Verfahrensablauf

    Sofern Ihr Kind beim Besuch der Schule die Unterstützung durch einen Integrationshelfer benötigt, müssen Sie einen Antrag auf Kostenübernahme stellen.

    Die zuständige Stelle entscheidet durch förmlichen Bescheid über Ihren Antrag.

    Fristen

    Die Leistung wird in der Regel befristet auf ein Schuljahr gewährt

    Bearbeitungsdauer

    Regelhaft in einer Frist von 14 Tagen; Verlängerung möglich, z.B. durch Einholen eines Gutachtens zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzung

    Kosten

    Das Antragsverfahren ist kostenfrei.

    Der Einsatz von Einkommen und / oder Vermögen der Eltern wird nicht verlangt.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 15.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 18.12.2023

    Stichwörter

    Schülerinnen, Behinderte Jugendliche, Integration, Integrationshelferin, Schülerbetreuung, Integrationshilfe, Behinderten Betreuung, Behindertenberatung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen, Kinder mit Behinderung, Schüler, Eingliederungshilfe, Behinderte, Behinderte Kinder, Leistungen zur Eingliederung, Schulbegleitung, Integrationspolitik, Eingliederung, Integrationsberatung, Eingliederungshilfe für Behinderte, Lernbehinderung, Behinderung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de