Ausgesetzte oder freilaufende Haustiere melden (Fundtiere)
Beschreibung
Aufgefundene Haus- und Heimtiere sind rein rechtlich gesehen "Fundsachen". Damit sind die Gemeinden als Fundbehörden zuständig. Diese müssen Fundtiere entgegennehmen und artgerecht unterbringen.
Die Fundbehörde übergibt in der Regel deshalb die Fundtiere an eine geeignete Stelle (zum Beispiel ein Tierheim).
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
das Fundamt der jeweiligen Gemeinde
Ansprechpartner
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: +49 611 815-0
Telefax: +49 611 815-1941
E-Mail: poststelle@umwelt.hessen.de
Internet
Stichwörter
HMUKLV
Allgemeine Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag
8.00 - 12.00 Uhr
Dienstag
14.00 - 17.30 Uhr
Donnerstag
8.00 - 12.00 Uhr und
14.00 - 15.30 Uhr
Freitag
8.00 - 12.00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06251 14-0
Telefax: 06251 14-127
E-Mail: ordnungswesen(at)bensheim.de
Kontaktperson
Frau Laura Eichhorn
Hausanschrift
Frau Lea Fortwängler
Herr Silvio Franz
Frau Monika Grüner
Frau Sina Helmling
Frau Susanne Kracht
Frau Petra Kuhn
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06251 14-207
E-Mail: petra.kuhn(at)bensheim.de
Herr Jochen Scharschmidt (Fachbereichsleitung, Teamleiter)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06251 14-205
E-Mail: jochen.scharschmidt(at)bensheim.de
Frau Nina Schmidt-Pavic
Hausanschrift
Herr Philipp Steinbacher
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06251 14-157
E-Mail: philipp.steinbacher(at)bensheim.de
Frau Janette Steinhübel
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06251 14-206
E-Mail: janette.steinhuebel(at)bensheim.de
Herr Benjamin Swatschina
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06251 14-208
E-Mail: benjamin.swatschina(at)bensheim.de
Frau Jessica Wimmer
erforderliche Unterlagen
eventuell: Fundanzeigeformular der Gemeinde
Rechtsgrundlage(n)
- § 90a i.V. mit §§ 965 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 27b Hessisches Ausführungsgesetz zum BGB (HessAGBGB):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Verfahrensablauf
Wenn freilaufende Tiere die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Verkehrssicherheit, gefährden, sollten Sie umgehend die Polizei verständigen.
Wenn Sie ein Tier gefunden haben, wenden Sie sich an Ihre Gemeinde. Dort können Sie den Fund anzeigen und das Tier nach Absprache auch abgeben. Die Gemeinde kümmert sich als Fundbehörde dann üblicherweise um die weitere Unterbringung und Pflege des Tieres.
Sie können das Tier auch ohne Meldung bei der Gemeinde direkt in einem Tierheim abgeben. In diesem Fall übernimmt das Tierheim die Fundanzeige.
Kosten
Keine
Hinweise (Besonderheiten)
Die Tierschutzvereine und Tierheime übernehmen in diesem Bereich eine wichtige Aufgabe für die Gesellschaft. Diese sind jederzeit für Spenden dankbar, die den Tieren zugute kommen. Wenn Sie sich für ein Haustier interessieren, können Sie sich an ein Tierheim wenden. Dort erhalten Sie auch sachkundige Beratung.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz , Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 11.11.2013
Stichwörter
Ausgesetzte, Fundtier, Zugelaufen, ausgesetzte Katze, freilaufender Hund, Tier gefunden, Fundtiere, ausgesetzter Hund, herrenloses Tier, Herrenlose