Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen
Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber an einem Sonn- oder Feiertag Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen oder Betrieb arbeiten lassen möchten, benötigen Sie dafür eine Genehmigung.
Beschreibung
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benötigen Sie eine Genehmigung von der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz, wenn bei Ihnen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll.
Sie können eine Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit beantragen, wenn Sie:
- Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäuferinnen und Wiederverkäufer durchführen möchten,
- einen unverhältnismäßigen Schaden in einem Betrieb infolge besonderer Umstände verhindern wollen, zum Beispiel durch einen sehr hohen Krankenstand oder eine verspätete Materiallieferung,
- die gesetzlich vorgeschriebene Inventur machen wollen, sofern diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann.
Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt.
Von dem generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind bestimmte Tätigkeiten ausgenommen, wie beispielsweise
- Daseinsvorsorge:
- zum Beispiel in der Pflege von Kranken oder der Versorgung von Tieren,
- Dienstleistungen:
- zum Beispiel in Restaurants oder bei Taxiunternehmen, sowie
- Freizeitgestaltung:
- zum Beispiel in Theatern, beim Fußball oder in Freizeiteinrichtungen,
- Einsatz in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen:
- zum Beispiel unaufschiebbare Arbeiten, wie beispielsweise Reparaturen bei Rohrbrüchen oder Sturmschäden an Dächern.
Für bestimmte Ausnahmen gelten Höchstgrenzen.
Ansprechpartner
Gewerbeaufsicht des Landes Bremen | Dienstort Bremen
Beschreibung
Arbeitnehmer- und Immissionsschutzbehörde mit Informationen zu den Bereichen Gesundheitsschutz, Gefahrenschutz, Sozialer Arbeitsschutz , Einsatz von Gefahrstoffen und Immissionschutz in bremischen Betrieben (beinhaltet auch Mutterschutz, Jugendarbeitsschutz, Arbeitszeit, Fahrpersonalrecht) - keine Gewerbean- und abmeldungen (siehe Stadtamt - Gewerbemeldestelle)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo-Do 08:30 - 14:00; Fr 09:00 - 13:00
Kontakt
Telefon: +49 421 361 6260
E-Mail: office@gewerbeaufsicht.bremen.de
Internet
Gewerbeaufsicht des Landes Bremen | Dienstort Bremerhaven
Beschreibung
Örtliche Zuständigkeit: Gebiet der Stadt Bremerhaven sowie das stadtbremische Überseehafengebiet in Bremerhaven. Persönliche Zuständigkeit: Alle abhängig Beschäftigten, unabhängig vom Status des Arbeitgebers (z. B. Angestellte, Arbeiter, Auszubildende, Heimarbeiter, Beschäftigte des öffentlichen Dienstes), Öffentlichkeit (nur in Einzelfällen, s. unten). Fachliche Zuständigkeit: Arbeitsschutz: Sicherung und Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Wesentliche Rechtsgebiete hierbei sind:
- Arbeitsschutzgesetz
- Arbeitssicherheitsgesetz
- Gerätesicherheitsgesetz
- Chemikaliengesetz
- Arbeitszeitgesetz
- Mutterschutzgesetz
- Jugendarbeitsschutzgesetz
- Strahlenschutzverordnung
- Sprengstoffgesetz
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: 0471 596132-70
E-Mail: office@gewerbeaufsicht.bremen.de
Internet
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Beschreibung
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz im kleinsten Bundesland Deutschlands setzt sich zusammen aus Expertinnen und Experten der verschiedensten Fachrichtungen (Fachreferentinnen und Fachreferenten) und der Verwaltung (Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter) sowie der politischen Leitung aus Senatorin und Staatsrätin samt Senatorinnenbüro. Inhaltlich werden alle Themen bearbeitet, die mit der Gesundheit von Menschen zu tun haben. Unsere Aufgaben umfassen die einer klassischen Ministerialverwaltung. Es ist unser Ziel, bei Themen, die wichtig, innovativ und entwicklungsorientiert sind, Anstöße für die regionale und nationale Weiterentwicklung zu geben.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: +49 421 361 0 oder 115
E-Mail: office@gesundheit.bremen.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- über die Homepage der Gewerbeaufsicht oder
- formloses Schreiben an die senatorische Behörde (SGFV)
- Stellungnahme des Betriebsrats (wenn vorhanden)
Voraussetzungen
- Sie können den Antrag auf Bewilligung der Sonn- und Feiertagsarbeit nur stellen, wenn Sie Arbeitgeber:in sind.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Eine Bewilligung für Sonn- und Feiertagsarbeit können Sie schriftlich beantragen. Dafür sind folgende Schritte durchzuführen:
- Sie füllen das betreffende Antragsformular vollständig aus oder Sie stellen einen formlosen Antrag.
- Sie senden es an die örtlich zuständige Stelle. Bitte beachten Sie:
- Für Anträge nach §§ 13 Abs. 4 und Abs. 5, 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) senden Sie Ihren Antrag an Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz (Die Anschrift ist bei der zuständigen Stelle hinterlegt).
- Für Anträge nach § 13 Abs. 3 ArbZG senden Sie Ihren Antrag an die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen (Die Anschrift ist bei der zuständigen Stelle hinterlegt).
- Sind erforderliche Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
- Nach Abschluss der behördlichen Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid oder einen Ablehnungsbescheid.
- Die örtlich zuständige Stelle wird Ihnen den Bescheid per E-Mail oder auf dem Postweg zusenden.
- Der Gebührenbescheid geht Ihnen in der Regel getrennt zu.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Eine Sonn- und/oder Feiertagsarbeit ist erst erlaubt, wenn Sie eine Bewilligung erhalten haben. Eine rückwirkende Bewilligung für einen zurückliegenden Sonn- oder Feiertag kann nicht erteilt werden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bremen
Herausgeber
Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 10.02.2025
Stichwörter
Arbeitszeit