Gelbe Waffenbesitzkarte für einzelnen Sportschützen beantragen
Wenn Sie Mitglied in einem Schießsportverein sind, können Sie eine unbefristete Erlaubnis zum Erwerb bestimmter Waffenarten (gelbe Waffenbesitzkarte) beantragen.
Beschreibung
Die gelbe Waffenbesitzkarte berechtigt Sie dazu, insgesamt bis zu zehn
- Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen,
- Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen,
- einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition,
- mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)
zu erwerben.
Andere Waffenarten können nur mit der "grünen" Waffenbesitzkarte erworben werden.
Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.
Um eine gelbe Waffenbesitzkarte zu erhalten, müssen Sie folgendes nachweisen:
- das entsprechende Alter haben sowie
- Ihre mindestens einjährige Mitgliedschaft in einem Schießsportverein und
- ein regelmäßiges Schießen nachweisen,
- die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und
- persönliche Eignung besitzen,
- Ihre Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition sowie
- die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition
Ansprechpartner
Ordnungsamt | Referat 11 - Waffen- und Jagdangelegenheiten
Beschreibung
Sehr geehrte Kundinnen und Kunden,
wir sind für Sie weiterhin über das allgemeine E- Mailpostfach: waffenundjagd@ordnungsamt.bremen.de
oder telefonisch (0421- 361 2144; werktags 08.00 Uhr- 12.00 Uhr) erreichbar.
Persönliches Erscheinen ist nur in dringenden Fällen und ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
+++Jagdscheinverlängerung zum 01.04. des Jahres+++
Für Ihre Jagdscheinverlängerung senden Sie uns bitte ab der 4. KW des Jahres auf dem Postweg folgende Unterlagen zu:
- Ausgefüllter und unterschriebener Antrag oder formloses Anschreiben mit der Angabe des gewünschten Zeitraums der Verlängerung
- Aktueller Jagdschein im Original
- Aktuelles Passfoto für den Fall, dass ein neuer Jagdschein ausgestellt werden muss
- Nachweis der Jagdhaftpflichtversicherung für die Untere Jagdbehörde über den gesamten Zeitraum der gewünschten Verlängerung (Das Jagdjahr beginnt am 01. April eines jeden Jahres und endet am 31. März des Folgejahres.)
Bleiben Sie gesund,
Ihre Waffen- und Jagdbehörde
Aufgabenbereiche
Das Referat Waffen- und Jagdangelegenheiten ist Ihr Ansprechpartner bei waffenrechtlichen
Erlaubnissen und Überprüfungen. Hierzu zählen:
- Kontrolle der sicheren Schusswaffenaufbewahrung
- Zuverlässigkeits- und Bedürfnisprüfung von Waffenbesitzer_innen
- Waffen- und Munitionsverbote
- Schießstättenangelegenheiten
- Waffenhändler
Ebenfalls gehört es zu den Aufgaben des Referates, sich um jagdrechtlichen Erlaubnisse zu kümmern. Diese umfassen:
- Ausstellung/Verlängerung eines Jadgscheines
- Erlaubnis zur befriedeten Jagd
- Durchführung der Jägerprüfung
- Bestellung des Stadtjägermeisters
In Zusammenarbeit mit dem Landesamt GeoInformation Bremen wurde ein Jagd-Informationssystem aufgebaut, dem Sie weitere Informationen z. B. zu Jagdbezirken entnehmen können: https://geoportal.bremen.de/jagdinfosystem/
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo-Fr 08:00 - 12:00 Bitte vereinbaren Sie mit uns einen Termin. Sie erreichen uns telefonisch zu den angegebenen Öffnungszeiten oder jederzeit per E-Mail.
Kontakt
Weitere Informationen
- Rollstuhlgerecht
- Aufzug vorhanden
- Rechnung
- Überweisung/ Zahlschein
- Bargeldzahlung
Bankverbindung:
Empfänger: Ordnungsamt Bremen
IBAN: DE07 2905 0101 0082 8329 65
BIC: SBREDE22XXX
Bankinstitut: Sparkasse Bremen
Hinweise zum Verwendungszweck: Kassenzeichen
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Sachkundenachweis
- Aufbewahrungsnachweis, zum Beispiel Kaufvertrag für einen Waffenschrank und/oder Fotos von Waffenschrank und Aufstellungsort
- Gegebenenfalls fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über Ihre geistige Eignung (sofern unter 25 Jahren)
- Bescheinigung des Schießsportverbands
Voraussetzungen
- Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein (bei großkalibrigen Waffen 21 Jahre).
Es gilt ein Mindestalter von 18 Jahren beim Erwerb von- Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule beträgt, und
- Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist (§ 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG).
-
Für andere Schusswaffen beträgt das Mindestalter 21 Jahre.
Wenn Sie unter 25 Jahre alt sind und andere als die in § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG genannten (kleinkalibrigen) Schusswaffen erwerben wollen, werden Sie von der zuständigen Waffenbehörde aufgefordert werden, ein fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten/Zeugnis über Ihre geistige Eignung vorzulegen. Das Gutachten/Zeugnis müssen Sie selbst bezahlen und im Original per Post an die zuständige Waffenbehörde schicken.
- Sie müssen nachweisen, dass Sie seit mindestens zwölf Monaten Mitglied in einem anerkannten Schießsportverein sind und den Schießsport in den vergangenen zwölf Monaten regelmäßig betrieben haben (mindestens einmal pro Monat oder mindestens 18 Mal innerhalb eines Jahres).
- Sie müssen waffenrechtlich zuverlässig sein.
Als waffenrechtlich unzuverlässig können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn- Sie innerhalb der letzten 10 Jahre rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens ein Jahr verurteilt worden sind oder in den letzten 10 Jahren Mitglied einer verbotenen Organisation waren bzw. diese unterstützt haben.
- angenommen werden kann, dass Sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder unsachgemäß damit umgehen, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind.
- Sie in den letzten 5 Jahren mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.
- Sie wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen haben.
- Sie müssen persönlich geeignet sein.
Als persönlich nicht geeignet können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn- Sie geschäftsunfähig sind.
- Sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind.
- Sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leiden.
- angenommen werden kann, dass Sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass Sie andere oder sich selbst gefährden.
- Sie müssen nachweisen, dass Sie ausreichende Kenntnisse über Waffen und Munition sowie mit deren Umgang besitzen (Sachkunde).
Um die Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition nachweisen zu können, müssen Sie an einem entsprechenden Lehrgang teilgenommen haben. Der Lehrgang umfasst einen theoretischen und praktischen Teil. Am Ende des Lehrgangs legen Sie eine Prüfung vor einer autorisierten Prüfungskommission ab. Haben Sie die Prüfung bestanden erhalten Sie einen Nachweis, für welche Waffen und Munition Sie die Sachkunde erworben haben. Sie können die Sachkunde auch nur für die Waffen und Munition erlangen, die Sie erwerben und besitzen möchten.
- Sie müssen nachweisen, dass Sie Waffen und Munition sicher aufbewahren können.
Das bedeutet generell, dass nur Sie als Berechtigter Zugriff auf Waffen und Munition haben, indem Sie beispielsweise den Schlüssel ständig bei sich tragen. Bewahren Sie Ihre Waffen und Munition nicht sicher auf, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, für die eine Geldbuße von bis zu 10.000 EUR verhängt werden kann. Zudem kann dadurch Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit in Zweifel gezogen und Ihnen die Waffenbesitzkarte entzogen werden.
Bei der Antragstellung müssen Sie sowohl Angaben zum Aufbewahrungsort machen als auch zum Behältnis, in dem Sie Waffen und Munition aufbewahren wollen. Die Anforderungen an die Aufbewahrung richten sich nach § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Behörde. Grundsätzlich können Sie sich an folgenden Vorgaben orientieren:- Erlaubnispflichtige Munition müssen Sie in einem Stahlblechschrank/-behälter mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung aufbewahren.
- Um erlaubnispflichtige Langwaffen und Kurzwaffen aufzubewahren, benötigen Sie einen Waffenschrank. Welchen Waffenschrank Sie benötigen, richtet sich nach Anzahl und Art der Waffen und/oder Munition, die Sie erwerben und besitzen wollen.
- In einem Waffenschrank mit Widerstandsgrad 0 nach der Norm DIN/EN 1143-1 mit bis zu 200 Kilogramm Gewicht dürfen Sie eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen, bis zu 5 Kurzwaffen sowie Munition aufbewahren.
- In einem Waffenschrank mit Widerstandsgrad 0 nach der Norm DIN/EN 1143-1 mit über 200 Kilogramm Gewicht dürfen Sie eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen, bis zu 10 Kurzwaffen sowie Munition aufbewahren.
- In einem Waffenschrank mit Widerstandsgrad I nach der Norm DIN/EN 1143-1 dürfen Sie eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und Kurzwaffen sowie Munition aufbewahren.
- Für den Ort, an dem Sie den Waffenschrank aufstellen dürfen, gelten grundsätzlich folgende Regelungen:
- Leben Sie mit einer anderen Person, die ebenfalls zum Waffenbesitz berechtigt ist, in einem gemeinsamen Haushalt dürfen Sie die Waffen in einem gemeinsamen Waffenschrank aufbewahren.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie müssen die gelbe Waffenbesitzkarte bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
Die Waffenbehörde stellt Ihnen die gelbe Waffenbesitzkarte aus, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Beantragung in Papierform
- Den Antrag zum Ausdrucken können Sie per E- Mail unter waffenundjagd@ordnungsamt.bremen.de anfordern oder Sie erhalten ihn vor Ort bei der zuständigen Stelle in Papierform.
- Füllen Sie den Antrag aus.
- Die erforderlichen Unterlagen fügen Sie in Kopie dem Antrag hinzu.
- Senden Sie alles per Post zu oder geben Sie die Unterlagen vor Ort nach vorheriger Terminabsprache ab. Der ausgefüllte Antrag sollte bei der zuständigen Stelle abgegeben werden.
- Sie erhalten den Bescheid per Post.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bremen
Herausgeber
Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 29.02.2024