Anerkennung als Tierärztin oder Tierarzt mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten beantragen
Sie möchten in Deutschland dauerhaft als Tierärzt:in arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Zulassung, die Approbation. Auch mit einer ausländischen Berufsqualifikation können Sie die Approbation erhalten. Sie müssen Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Beschreibung
Der Beruf Tierärzt:in ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Tierärzt:in ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie die Approbation. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht selbständig als Tierärzt:in arbeiten dürfen. Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die Approbation erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.
Um die Approbation zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der Approbation.
Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind zum Beispiel ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.
Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.
Den Antrag für das Verfahren können Sie grundsätzlich auch aus dem Ausland stellen.
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Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen - Tierärztin/Tierarzt
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Ansprechpartner
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz | Referat 20 - Berufe im Gesundheitswesen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: +49 421 3610
E-Mail: Lpa-hb@gesundheit.bremen.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Sie müssen die Dokumente in Form von Kopien einreichen. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle beglaubigte Kopien der Dokumente verlangen.
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
- Die zuständige Stelle informiert Sie darüber, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:
- Identitätsnachweis (zum Beispiel Reisepass oder Personalausweis)
- Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
- Lebenslauf
- Nachweis Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
- Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (zum Beispiel Diploma Supplement, Transcript of Records)
- Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung als Tierärzt:in (zum Beispiel Arbeitszeugnisse)
- Erklärung, dass Sie in Deutschland noch keinen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben
- Sie müssen nachweisen: Sie dürfen in Ihrem Ausbildungsland in dem Beruf arbeiten.
- Sie kommen aus einem Drittstaat und wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen: Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten. Nachweise sind zum Beispiel Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen oder ein Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).
- Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
- Diese Dokumente geben Sie meistens später ab:
- Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: Ärztliche Bescheinigung. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
- Die Voraussetzung zur Antragstellung und damit zur Teilnahme an der Fachsprachenprüfung sind Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2.
- Die Voraussetzung für die Erteilung der Approbation ist eine bestandene Fachsprachenprüfung auf dem Niveau C1.
Voraussetzungen
- Sie haben eine Berufsqualifikation als Tierärzt:in aus einem Drittstaat.
- Sie wollen in Deutschland als Tierärzt:in arbeiten.
- Sie können die Zuständigkeit im Bundesland Bremen nachweisen.
- Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Tierärzt:in und haben keine Vorstrafen.
- Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Tierärzt:in arbeiten.
- Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das sind in der Regel Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) und medizinische Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Tierärzt:in bei der zuständigen Stelle. Der Antrag ist ausschließlich elektronisch zu stellen. Die Originaldokumente sind bei einem persönlichen Termin vorzulegen.
Die zuständige Stelle überprüft dann, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und ob alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. Die Approbation kann nur erteilt werden, wenn Ihre Ausbildung aus einem Drittstaat mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist.
Prüfung der Gleichwertigkeit
Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann wird Ihnen die Approbation als Tierärzt:in erteilt.
Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere tierärztliche Kenntnisse oder Fähigkeiten ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.
Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse ausgeglichen werden können. Die zuständige Stelle nennt Ihnen die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. In dem Bescheid der zuständigen Stelle steht auch, welches Niveau Ihre Ausbildung hat und welches Niveau in Deutschland notwendig ist.
Kenntnisprüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Sie können eine Kenntnisprüfung ablegen, um die wesentlichen Unterschiede auszugleichen. Die Kenntnisprüfung orientiert sich an der Abschlussprüfung als Tierärzt:in in Deutschland.
Wenn Sie die Kenntnisprüfung bestehen und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Approbation als Tierärzt:in.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Vorübergehende Berufserlaubnis
Sie können eine befristete Berufserlaubnis beantragen, wenn ein besonderes Interesse besteht. Mit der vorübergehenden Berufserlaubnis dürfen Sie in der Regel bis zu 4 Jahre ohne Approbation arbeiten. Die Berufserlaubnis berechtigt nur zu eingeschränkten Tätigkeiten. Sie müssen für die vorübergehende Berufserlaubnis folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Nachweis Ihrer Berufsqualifikation
- Gesundheitliche Eignung
- Persönliche Eignung
- Deutschkenntnisse: Sie müssen die Deutschkenntnisse nachweisen, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind.
Sie können die Berufserlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen.
Gleichwertigkeitsbescheid
Im Approbationsverfahren kann auch die Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung erfolgen. Für das Ergebnis der Prüfung können Sie bei berechtigtem Interesse einen separaten Bescheid beantragen.
Verfahren für Spätaussiedler
Als Spätaussiedler:in können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Weitere Informationen
- Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz
- Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf dem Portal Anerkennung in Deutschland
- Finanzielle Hilfen für das Anerkennungsverfahren
- Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland
- Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen (GER)
- Informationsseite der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz in Bremen
Gültigkeitsgebiet
Bremen
Herausgeber
Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 18.10.2024