Approbation als Tierärztin oder Tierarzt bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz Erteilung

    Anerkennung als Tierärztin oder Tierarzt mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen

    Sie möchten in Deutschland dauerhaft als Tierärzt:in arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Zulassung, die Approbation. Auch mit einer ausländischen Berufsqualifikation können Sie die Approbation erhalten. Sie müssen Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen.

    Beschreibung

    Der Beruf Tierärzt:in ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Tierärzt:in ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie die Approbation. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht selbständig als Tierärzt:in arbeiten dürfen.

    Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem Land der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die Approbation erhalten. Um die Approbation zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

    Eine Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz wird in der Regel automatisch anerkannt, wenn Sie einen Antrag auf Erteilung der Approbation stellen. Es kann aber auch Abweichungen von dieser Regel geben. Das hängt davon ab, in welchem Staat sie Ihre Ausbildung abgeschlossen haben und zu welchem Zeitpunkt. Wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben, wird Ihre Berufsqualifikation automatisch anerkannt. Wenn keine automatische Anerkennung möglich ist, vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation. Sie macht eine Gleichwertigkeitsprüfung-

    Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind zum Beispiel ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.

    Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen. Den Antrag für das Verfahren können Sie grundsätzlich auch aus dem Ausland stellen.

    Online-Dienst

    Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen - Tierärztin/Tierarzt

    ID: S100003_S1000030002704287

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz | Referat 20 - Berufe im Gesundheitswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Faulenstraße 9/15

    28195 Bremen

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 29.07.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:
      • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: Ärztliche Bescheinigung. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
      • Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat.
      • Die Voraussetzung zur Antragstellung und damit zur Teilnahme an der Fachsprachenprüfung sind Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2.
      • Die Voraussetzung für die Erteilung der Approbation ist eine bestandene Fachsprachenprüfung auf dem Niveau C1.
    • Die zuständige Stelle informiert Sie darüber, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:
      • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
      • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
      • Lebenslauf
      • Nachweis Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
      • Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (zum Beispiel Diploma Supplement, Transcript of Records)
      • Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung als Tierärztin oder Tierarzt (zum Beispiel Arbeitszeugnisse)
      • Erklärung, dass Sie in Deutschland noch keinen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben
      • Konformitätsbescheinigung
      • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
    • Sie müssen die Dokumente in Form von Kopien einreichen. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle beglaubigte Kopien der Dokumente verlangen.

      Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

    Voraussetzungen

    • Sie haben eine Berufsqualifikation als Tierärzt:in aus der EU, dem EWR oder der Schweiz.
    • Sie wollen in Deutschland als Tierärzt:in arbeiten.
    • Sie können die Zuständigkeit im Bundesland Bremen nachweisen.
    • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Tierärzt:in und haben keine Vorstrafen.
    • Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Tierärzt:in arbeiten.
    • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das sind in der Regel Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) und medizinische Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Antragstellung
    Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Tierärzt:in bei der zuständigen Stelle. Der Antrag ist ausschließlich elektronisch zu stellen. Die Originaldokumente sind bei einem persönlichen Termin vorzulegen. Die zuständige Stelle überprüft dann, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und ob alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.


    Automatische Anerkennung
    In der Regel gilt das Verfahren der automatischen Anerkennung, wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben. Das bedeutet: Wenn Sie auch alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation ohne eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
     

    Konformitätsbescheinigung
    Berufsausbildungen, die Sie vor dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaats begonnen haben oder die nicht den gesetzlichen Bezeichnungen entsprechen, können auch automatisch anerkannt werden. Dafür müssen Sie eine Bescheinigung vorlegen, dass Ihre Berufsqualifikation den Mindeststandards der EU entspricht („Konformitätsbescheinigung“). Entspricht Ihre Berufsausbildung nicht den Mindeststandards, müssen Sie Ihre Berufspraxis nachweisen. Sie müssen in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung 3 Jahre ununterbrochen im Herkunftsstaat berechtigt als Tierärzt:in gearbeitet haben. Das muss Ihnen die zuständige Behörde Ihres Ausbildungsstaates bestätigen.
     

    Prüfung der Gleichwertigkeit
    Wenn die Voraussetzungen für die automatische Anerkennung nicht erfüllt sind, wird Ihre Ausbildung individuell überprüft. Die zuständige Stelle vergleicht dabei Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
     

    Mögliche Ergebnisse der Prüfung
    Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann wird Ihnen die Approbation als Tierärzt:in erteilt.

    Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere tierärztliche Kenntnisse oder Fähigkeiten ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.

    Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse ausgeglichen werden können. Die zuständige Stelle nennt Ihnen die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. In dem Bescheid der zuständigen Stelle steht auch, welches Niveau Ihre Ausbildung hat und welches Niveau in Deutschland notwendig ist.
     

    Eignungsprüfung
    Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Die Eignungsprüfung bezieht sich auf die wesentlichen Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle entscheidet auf der Grundlage der Gleichwertigkeitsprüfung, welche Prüfungsabschnitte Sie ablegen müssen.
    Wenn Sie die Eignungsprüfung bestehen und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Approbation als Tierärzt:in.

    Fristen

    Keine. Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen. Das Verfahren kann sich dadurch verlängern.

    Bearbeitungsdauer

    Einzelfallabhängig.

    Kosten

    Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab. Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Dienstleistungsfreiheit

    Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten? Dann brauchen Sie meistens nicht die staatliche Erlaubnis. Sie müssen diese Voraussetzungen erfüllen:

    • Sie müssen in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sein.
    • Sie müssen Ihre Berufsqualifikation nachweisen.
    • Sie müssen Ihre Tätigkeit schriftlich bei der zuständigen Stelle anzeigen.

    Die zuständige Stelle informiert Sie.
     

    Gleichwertigkeitsbescheid

    Im Approbationsverfahren kann auch die Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung erfolgen. Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.
     

    Verfahren für Spätaussiedler

    Als Spätaussiedler:in können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen. Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

    Weitere Informationen

    Stichtage in der Bundes-Tierärzteordnung [https://www.gesetze-im-internet.de/bt_o/anlage.html] Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf dem Portal Anerkennung in Deutschland [https://www.anerkennung-in-deutschland.de] Finanzielle Hilfen für das Anerkennungsverfahren [https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/finanzielle-foerderung.php] Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland [https://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche/] Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen (GER) [https://www.europaeischer-referenzrahmen.de/] Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz [https://www.gesetze-im-internet.de/bvfg/__10.html]

    Gültigkeitsgebiet

    Bremen

    Herausgeber

    Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 18.10.2024

    Version

    Technisch geändert am 07.03.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English