Sorgeerklärung Beurkundung

    Gemeinsame Sorge für ein Kind erklären / Bremerhaven

    Sie haben ein Kind bekommen, sind nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet und möchten sich das Sorgerecht teilen? Dafür müssen Sie eine Erklärung abgeben, dass Sie die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam übernehmen wollen. Hier erfahren Sie mehr darüber.

    Beschreibung

    Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. 

    Möchten Sie gemeinsam sorgeberechtigt sein, müssen beide Elternteile dies gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar erklären und beurkunden lassen.

    Sie können die Sorgeerklärung schon abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Die Abgabe der gemeinsamen Sorgeerklärung ist auch noch nach der Geburt möglich und sinnvoll, wenn Sie einander nicht heiraten und keine gerichtliche Regelung zum Sorgerecht anstreben möchten.

    Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.

    Online-Dienst

    Vaterschaft-, Mutterschaftsanerkennung, Sorgeerklärung

    ID: S100003_S1000030001664386

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Amt für Jugend, Familie und Frauen/Familienrecht

    Adresse

    Hausanschrift

    Hinrich-Schmalfeldt-Straße 40

    27576 Bremerhaven

    Öffnungszeiten

    Mo,Mi,Fr 09:00 - 12:00; Mo 15:00 - 17:00 sowie nach Terminvereinbarung

    Kontakt

    Weitere Informationen

    Zugang: über den Parkplatz des Stadthauskomplexes (Eingang rechts neben dem Hochhaus) - Aufzug ins 3. OG im Hochhaus
    Parken: 6 Behindertenparkplätze im Bereich des Hochhauses
    WC: 2. OG Raum 263a

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Geburtsurkunde des Kindes, in der der Vater eingetragen ist oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft

      Nur bei Erklärung nach der Geburt nötig.

    • Identifikationsnachweis

      Personalausweis oder Reisepass der Eltern

    • Mutterpass

      Nur bei Erklärung vor der Geburt nötig.

    • Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmung der Mutter des Kindes

      Nur bei Erklärung vor der Geburt nötig.

    Voraussetzungen

    • Sie sind nicht miteinander verheiratet.
    • Die Vaterschaft ist wirksam anerkannt.
    • Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein.
    • Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen.
    • Voraussichtlicher Entbindungstermin oder Geburtsdatum und Namen des Kindes 
    • Sie müssen persönlich erscheinen.
    • Grundsätzlich müssen die Eltern geschäftsfähig sein. Der Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils muss durch die gesetzliche Vertretung zugestimmt werden.
    • Die Sorgeerklärung wird erst wirksam, wenn beide Elternteile eine gleichlautende Sorgeerklärung abgegeben haben
    • Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Ist dies nicht der Fall und Sie benötigen einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin, geben Sie dies bei der Terminvereinbarung an.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Für eine Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin mit dem Amt für Jugend, Familie und Frauen/Familienrecht vereinbaren.
    • Wenn Sie einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bei der Terminvereinbarung mit.
    • Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen. Am besten zusammen.
    • Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft zunächst wirksam anerkennen.
    • Sie werden über die Rechtsfolgen der Sorgerechtserklärungen informiert. 
    • Die Urkunde über die Sorgerechtserklärung wird Ihnen dann vorgelesen.
    • Beide Elternteile müssen die Urkunde unterschreiben.
    • Beide Elternteile bekommen beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.

    Fristen

    Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe noch minderjährig sein.

    Bearbeitungsdauer

    Die Beurkundung erfolgt im Termin Ein Termin wird in der Regel kurzfristig vergeben.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an. Bei Notar:innen fallen Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Sorgeerklärung kann auch bei einem Notar abgegeben werden. Dort ist die Beurkundung kostenpflichtig.

    Wird keine Sorgeerklärung abgegeben, hat grundsätzlich die Mutter das alleinige Sorgerecht. Der Vater kann beim Familiengericht einen Antrag auf Übertragung des (Mit)Sorgerechts stellen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bremerhaven

    Herausgeber

    Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 11.11.2024

    Version

    Technisch geändert am 26.09.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Stichwörter

    Sorgeerklärung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English