Anzeige Sammelentsorgungsnachweis privilegiertes Verfahren Bestätigung

    Sammelentsorgungsnachweis Bestätigung

    Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und an Ihrer Anfallstelle entstehen weniger als 20 t pro Jahr und Abfallart? Dann können Sie die Entsorgung über einen Sammelnachweis eines Beförderers organisieren ohne am elektronischen Nachweisverfahren teilzunehmen.

    Beschreibung

    Die Entsorgung, d.h. die Verwertung oder die Beseitigung einschließlich des Sammelns und Beförderns von gefährlichen Abfällen, unterliegt einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Verpflichtet hierzu sind die Abfallerzeuger sowie die Besitzer, Beförderer, Sammler und Entsorger gefährlicher Abfälle. Ausgenommen sind private Haushalte und Kleinmengenerzeuger, die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugen.

    Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und an Ihrer Anfallstelle entstehen weniger als 20 t pro Jahr und Abfallart? Sie können die Entsorgung über einen Sammelnachweis eines Beförderers organisieren und brauchen als Erzeuger nicht am elektronischen Nachweisverfahren teilzunehmen, denn das elektronische Verfahren wird in diesem Fall vom Beförderer geführt, der sich den Sammelentsorgungsnachweis hat genehmigen lassen.

    Online-Dienst

    Sammelentsorgungsnachweis Bestätigung

    ID: S100003_S1000030002108378

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft I Referat 23 I Abschnitt 230 I Abfallüberwachung

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Reeperbahn 2

    28217 Bremen

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2023 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Vorgeschriebene Formulare der Nachweisverordnung
      • inklusive geeigneter Deklarationsanalyse

    Voraussetzungen

    Für den Erzeuger:
    Erzeugernummer, sofern mehr als 2 t gefährlicher Abfälle anfallen (zum Eintrag in den Übernahmeschein)


    Für den Sammler:
    Zugang zum elektronischen Nachweisverfahren durch ein Postfach direkt bei der Zentralen Koordinierungsstelle (ZKS) bzw. über einen Provider.


    Für die notwendige elektronische Signatur der Nachweisdokumente ist eine elektronische Signaturkarte notwendig. Diese Signaturkarte ist bei verschiedenen Anbietern erhältlich.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Erstellung der Verantwortlichen Erklärung (DEN, VE, DA) durch den Sammler/Beförderer,
    • Ergänzung der Nachweiserklärung mit der Annahmeerklärung (AE) des Entsorgers,
    • Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde,
    • Eingangsbestätigung mit Nachforderung der Entsorgerbehörde bei unvollständigen oder fehlerhaften Unterlagen oder Behördenbestätigung der Entsorgerbehörde bei vollständigen und korrekten Unterlagen.
    • Führen von Begleitscheinen (elektronisch) je Sammeltour durch Sammler und Übergabe des Übernahmescheins an Erzeuger (Papier, spätere elektronische Erfassung durch Sammler).

    Fristen

    Die Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein. Die Behörde hat bei vollständig vorliegenden und korrekten Nachweisunterlagen 30 Tage Zeit bis zur Behördlichen Bestätigung, der Eingang muss innerhalb von 12 Kalendertagen bestätigt werden. Ein Nachweis kann maximal für fünf Jahre bestätigt werden. Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage.

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 4 Wochen.

    Kosten

    Keine Angabe.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bremen

    Herausgeber

    Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 29.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 09.11.2023 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English