Errichtung von Anlagen Genehmigungsfreistellung Mitteilung

    Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung für die Errichtung einer Anlage einreichen

    Für die baugenehmigungsfrei gestellte Errichtung einer Anlage benötigen Sie eine Genehmigungsfreistellung. Dafür reichen Sie bei der zuständigen Gemeinde die erforderlichen Unterlagen ein.

    Beschreibung

    Die Genehmigungsfreistellung findet entsprechend § 62 Absatz 1 der Bremischen Landesbauordnung Anwendung auf die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von

    a) Wohngebäuden, auch mit Räumen zur Ausübung freier Berufe nach § 13 der Baunutzungsverordnung,

    b) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,

    c) Garagen, Stellplätzen, Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben a und b,

    ausgenommen Sonderbauten und Werbeanlagen. 

    Die Genehmigungsfreistellung gilt nicht für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5 000 m² Brutto-Grundfläche geschaffen werden, die innerhalb eines nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der Bremischen Landesbauordnung bekannt gemachten Abstandes liegen. In diesen Fällen ist das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 63 der der Bremischen Landesbauordnung durchzuführen.

    Die Genehmigungsfreistellung ist gebührenpflichtig.

    Ansprechpartner

    Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung I FB 02 I Stadtplanung, Bauordnung Nord

    Beschreibung

    Bauordnung und Stadtplanung für BREMEN-STADT sind unter folgendem Link zu erreichen: www.bauumwelt.bremen.de (http://www.bauumwelt.bremen.de) Das Bauamt ist Anlaufstelle "vor Ort" in den Stadtteilen Burglesum, Vegesack und Blumenthal wenn es um Bauangelegenheiten (Bebauungspläne, Bauanträge) geht. Für den Stadtbezirk Nord mit seinen über 100.000 Einwohnern steht ein Dienstleistungsamt mit ca. 30 Mitarbeitern an zentraler Stelle in Vegesack für die Bürger zur Verfügung; diese kennen sich hier aus und beraten Sie in baulichen Angelegenheiten und bei den notwendigen öffentlich-rechtlichen Verfahren Bei Bürgeranfragen, in öffentlichen Sitzungen der Beiräte Burglesum, Vegesack und Blumenthal, in Einwohnerversammlungen sowie während der Sprechzeiten im Amt stehen wir Ihnen mit "Rat und Tat" zur Seite.

    Adresse

    Hausanschrift

    Gerhard-Rohlfs-Straße 62

    28757 Bremen

    Öffnungszeiten

    Mi nach Vereinbarung; Di nach Vereinbarung; Do 09:00 - 12:00 und 14.00 bis 17.00 Uhr; Fr nach Vereinbarung; Mo 09:00 - 12:00

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 19.06.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadtplanungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Fährstraße 20

    27568 Bremerhaven

    Öffnungszeiten

    Mo 09:00 - 17:00; außerhalb der Öffnungszeiten nach telefonischer Vereinbarung; Di-Fr 09:00 - 12:00

    Kontakt

    Internet

    Weitere Informationen

    Rollstuhlgerecht

    Aufzug vorhanden

    Der barrierefreie Zugang ist über den rechten Eingang an der Fährstraße möglich. Ein weiterer Aufzug in die oberen Etagen befindet sich den Flur entlang. Ein Behindertenparkplatz steht am Parkstreifen vor dem Eingang zur Verfügung.

    Version

    Technisch geändert am 16.02.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung | Abteilung 6 Stadtplanung/Bauordnung (Bremen Stadt)

    Beschreibung

    Die Abteilung 6 Stadtplanung/Bauordnung der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung hat die Aufgabe, die städtebauliche Entwicklung und die Gestaltung der Stadt zu lenken. Dieses findet seinen rechtlichen Niederschlag in Flächennutzungsplänen und in Bebauungsplänen. In den Bebauungsplänen wird festgelegt, wie ein Grundstück genutzt und wie es bebaut werden kann.

    Die Abteilung 6 erfüllt baurechtliche Aufgaben u.a. im Zusammenhang mit Genehmigungen, Voranfragen, Teilungen sowie baurechtliche Aufgaben zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

    Fragen zur bauordnungsrechtlichen Themen oder zu Genehmigungen, Bauanträgen, etc. können nur von Sachbearbeiterinnen/ Sachbearbeitern in der Bauordnung beantwortet werden. Bitte wenden Sie sich an das Bürgertelefon, um den für Sie zuständigen Bezirk zu kontaktieren.

    Adresse

    Hausanschrift

    Contrescarpe 72

    28195 Bremen

    Öffnungszeiten

    Do 09:00 - 12:00 offener Sprechtag der Bauordnung; Do 14:00 - 17:00 offener Sprechtag der Bauordnung

    Kontakt

    Internet

    Weitere Informationen

    Fahrstuhl vorhanden

    Version

    Technisch geändert am 29.08.2023 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Erläuterungen zu den benötigten Unterlagen

      Die Unterlagen sind unter Verwendung des amtlichen Bauantragsformulars der obersten Bauaufsichtsbehörde unter Anträge & Formulare - Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung (bremen.de) öffentlich bekannt gemachten Bauantragsformulars zu stellen. Den Link finden Sie unter "weitere Informationen".

      Die folgenden Unterlagen sind nach § 3 der Bremischen Bauvorlagenverordnung vorzulegen:

      • der Lageplan (§ 7), 
      • ein Auszug aus dem Bebauungsplan einschließlich Legende,
      • die Bauzeichnungen (§ 8),
      • die Baubeschreibung mit Berechnungen (§ 9),
      • der Nachweis der Standsicherheit (§ 10);
      • soweit er nicht bauaufsichtlich geprüft wird, mit der Erklärung der Tragwerksplanerin oder des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2;
      • Hinweis: die Vorlage der Tragwerksplanererklärung ist für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 nicht erforderlich,
      • der Nachweis des Brandschutzes (§ 11), soweit er nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist, 
      • die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt, 
      • die Anträge auf Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen (§ 67 Absatz 2 Bremische Landesbauordnung) mit den zur Beurteilung erforderlichen Angaben,
      • Angaben über die Beantragung der für das Vorhaben nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungsentscheidungen,
      • eine Baumbestandserklärung mit allen nach der Baumschutzverordnung erforderlichen Angaben, die mit Einreichung des Bauantrages von der Bauherrin oder dem Bauherrn auch direkt an die untere Naturschutzbehörde zu übermitteln ist (die erforderlichen Angaben sind direkt in der Antragsmaske anzugeben).

      Hinweis: Je nach Zweckbestimmung des Bauvorhabens können durch die Gemeinde weitere Bauvorlagen eingefordert werden oder ein Verzicht erklärt werden.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Entsprechend § 62 Absatz 2 der Bremischen Landesbauordnung ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt, wenn

    1. es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Absatz 1, des § 12 oder des § 30 Absatz 2 des Baugesetzbuches mit Festsetzungen nach der Baunutzungsverordnung liegt,
    2. es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht oder erforderliche planungsrechtliche Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuches sowie städtebauliche Ermessensentscheidungen nach der Baunutzungsverordnung bereits erteilt worden sind,
    3. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und die Anforderungen der §§ 4 und 5 der Bremischen Landesbauordnung erfüllt sind,
    4. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach § 62 Absatz 3 Satz 2 der Bremischen Landesbauordnung erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuches beantragt.

    Liegen die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 nicht vor, ist das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 63 der Bremischen Landesbauordnung durchzuführen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Eine Genehmigungsfreistellung für die Errichtung einer Anlage reichen Sie über den Online-Dienst oder in Textform mit dem veröffentlichten Formular ein. Fügen Sie die erforderlichen Bauvorlagen hinzu.

    Reichen Sie die Unterlagen bei der zuständigen Gemeinde ein. Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert diese Bearbeitungshemmnisse zu beheben. Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/ oder die Klarstellung ein.

    Die zuständige Gemeinde prüft Ihren Unterlagen. Erhalten Sie innerhalb eines Monats keine Rückmeldung von der zuständigen Gemeinde oder erklärt sie schon vorher schriftlich, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuches nicht beantragen wird, dürfen Sie mit dem Bau beginnen. Entscheidet die Gemeinde, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, bekommen Sie Ihre Unterlagen zurück. Sie können bei Einreichung der Unterlagen bestimmen, dass Ihre Bauunterlagen in diesem Fall an die zuständige Bauaufsichtsbehörde weitergeleitet und als Bauantrag behandelt werden sollen.

    Die Genehmigungsfreistellung ist gebührenpflichtig.

    Fristen

    Wenn Ihnen eine Genehmigungsfreistellung vorliegt, müssen Sie mindestens eine Woche vor Beginn der Bauarbeiten eine Baubeginnsanzeige bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen. Soll mit der Ausführung des Bauvorhabens mehr als drei Jahre, nachdem die Bauausführung entsprechend § 62 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Bremischen Landesbauordnung zulässig geworden ist, begonnen werden, sind die Unterlagen erneut bei der Gemeinde einzureichen.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 1 der Kostenverordnung Bau, Tarifziffer 101.08 Mitteilung der Gemeinde nach § 62 Absatz 3 Satz 3 der Bremischen Landesbauordnung und beträgt 1 v. T. der Baukosten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bautätigkeitsstatistik-Online

    • Der Erhebungsbogen für Baugenehmigungen oder Abgangs-/ Beseitigungserhebung kann auf der Bautätigkeitsstatistik Online (statistik-bw.de) online ausgefüllt oder ausgedruckt werden. Den Link dazu finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Wo kann ich mehr erfahren?" - "Bautätigkeitsstatistik Online".

    Übersicht der Rechtsgrundlagen

    • Einen Link zur Übersicht über die landesrechtlichen und kommunalen Rechtsgrundlagen finden Sie auch unter "Weitere Informationen" - "Wo kann ich mehr erfahren?" - "Übersicht über die landesrechtlichen und kommunalen Rechtsgrundlagen" .

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bremen

    Herausgeber

    Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 25.11.2024

    Version

    Technisch geändert am 25.11.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Stichwörter

    Bauantrag

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English