Anzeige des Baubeginns Entgegennahme

    Baubeginn bei einem baugenehmigungsbedürftigen oder baugenehmigungsfrei gestellten Vorhaben anzeigen

    Melden Sie den Beginn oder die Wiederaufnahme genehmigungsbedürftiger oder genehmigungsfrei gestellter Bauvorhaben mindestens eine Woche vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde.

    Beschreibung

    Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher in Textform mitteilen, wann Sie mit Ihrem genehmigungsbedürftigen oder genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben beginnen möchten.

    Gleiches gilt, wenn Sie den Bau nach mehr als dreimonatiger Unterbrechung wieder aufnehmen.

    Wenn Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist, das heißt keiner Baugenehmigung oder Genehmigungsfreistellung bedarf, ist diese Mitteilung nicht notwendig.

    Ansprechpartner

    Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung I FB 02 I Stadtplanung, Bauordnung Nord

    Beschreibung

    Bauordnung und Stadtplanung für BREMEN-STADT sind unter folgendem Link zu erreichen: www.bauumwelt.bremen.de (http://www.bauumwelt.bremen.de) Das Bauamt ist Anlaufstelle "vor Ort" in den Stadtteilen Burglesum, Vegesack und Blumenthal wenn es um Bauangelegenheiten (Bebauungspläne, Bauanträge) geht. Für den Stadtbezirk Nord mit seinen über 100.000 Einwohnern steht ein Dienstleistungsamt mit ca. 30 Mitarbeitern an zentraler Stelle in Vegesack für die Bürger zur Verfügung; diese kennen sich hier aus und beraten Sie in baulichen Angelegenheiten und bei den notwendigen öffentlich-rechtlichen Verfahren Bei Bürgeranfragen, in öffentlichen Sitzungen der Beiräte Burglesum, Vegesack und Blumenthal, in Einwohnerversammlungen sowie während der Sprechzeiten im Amt stehen wir Ihnen mit "Rat und Tat" zur Seite.

    Adresse

    Hausanschrift

    Gerhard-Rohlfs-Straße 62

    28757 Bremen

    Öffnungszeiten

    Mi nach Vereinbarung; Di nach Vereinbarung; Do 09:00 - 12:00 und 14.00 bis 17.00 Uhr; Fr nach Vereinbarung; Mo 09:00 - 12:00

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 19.06.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung | Abteilung 6 Stadtplanung/Bauordnung (Bremen Stadt)

    Beschreibung

    Die Abteilung 6 Stadtplanung/Bauordnung der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung hat die Aufgabe, die städtebauliche Entwicklung und die Gestaltung der Stadt zu lenken. Dieses findet seinen rechtlichen Niederschlag in Flächennutzungsplänen und in Bebauungsplänen. In den Bebauungsplänen wird festgelegt, wie ein Grundstück genutzt und wie es bebaut werden kann.

    Die Abteilung 6 erfüllt baurechtliche Aufgaben u.a. im Zusammenhang mit Genehmigungen, Voranfragen, Teilungen sowie baurechtliche Aufgaben zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

    Fragen zur bauordnungsrechtlichen Themen oder zu Genehmigungen, Bauanträgen, etc. können nur von Sachbearbeiterinnen/ Sachbearbeitern in der Bauordnung beantwortet werden. Bitte wenden Sie sich an das Bürgertelefon, um den für Sie zuständigen Bezirk zu kontaktieren.

    Adresse

    Hausanschrift

    Contrescarpe 72

    28195 Bremen

    Öffnungszeiten

    Do 09:00 - 12:00 offener Sprechtag der Bauordnung; Do 14:00 - 17:00 offener Sprechtag der Bauordnung

    Kontakt

    Internet

    Weitere Informationen

    Fahrstuhl vorhanden

    Version

    Technisch geändert am 29.08.2023 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Den geplanten Baubeginn oder die Wiederaufnahme der Bauarbeiten zeigen Sie in Textform mit dem veröffentlichten Formular an

    Formulare

    Voraussetzungen

    Mit der Ausführung Ihres genehmigungspflichtigen bzw. genehmigungsfrei gestellten Bauvorhabens dürfen Sie entsprechend § 72 Absatz 5 der Bremischen Landesbauordnung erst beginnen, wenn 

    1. Ihnen die (Teil-) Baugenehmigung bzw. eine Genehmigungsfreistellung vorliegt,

    2. die eingereichten bautechnischen Nachweise nach Maßgabe des § 66 geprüft und die in der Baugenehmigung benannten öffentlich-rechtlichen Zulassungsentscheidungen erteilt sind und

    3. die Baubeginnanzeige der Bauaufsichtsbehörde vorliegt.

    Darüber hinaus müssen gemäß § 72 Absatz 6 der Bremischen Landesbauordnung vor Baubeginn eines Gebäudes die Grundrissfläche abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt sein. 

    Baugenehmigungen und Bauvorlagen, einschließlich der bautechnischen Nachweise müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Zeigen Sie der Bauaufsichtsbehörde den geplanten Baubeginn oder die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche zuvor in Textform an.

    Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft dann, ob die Voraussetzungen für einen Beginn des Bauvorhabens gegeben sind. Eine Rückmeldung der Behörde ist nicht notwendig.

    Fristen

    Der Baubeginn ist mindestens eine Woche vor dem geplanten Baubeginn oder der Wiederaufnahme der Bauarbeiten anzuzeigen.

    Bearbeitungsdauer

    Keine Angabe.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wird die Baubeginnanzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet, kann dies gemäß § 83 Absatz 1 der Bremischen Landesbauordnung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bremen

    Herausgeber

    Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 29.11.2024

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Stichwörter

    Bauantrag

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English