Anerkennung als Lehrerin und Lehrer mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten beantragen
Sie haben eine Berufsqualifikation als Lehrerin oder Lehrer aus dem Ausland und wollen in Deutschland arbeiten? Dann müssen Sie Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Beschreibung
Das Staatliche Prüfungsamt ist für lehramtsbezogene Prüfungen zuständig. Ihm obliegt die Feststellung ausländischer Lehrkräfteberufsqualifikationen zum Erwerb der Lehr- und Lehramtsbefähigung und die Durchführung diesbezüglicher Anerkennungsverfahren.
Die Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Lehrkräfteberufsqualifikation mit einer Lehramtsqualifikation in Bremen bildet die Grundlage für die Anerkennung ausländischer Lehrkräfteberufsqualifikationen. Voraussetzung für die Gleichwertigkeit ist, dass zwischen der Ausbildung im Ausland und der Ausbildung für das angestrebte Lehramt in Bremen nach den rechtlichen Bestimmungen keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Werden diesbezüglich wesentliche Unterschiede bzw. Abweichungen festgestellt, können diese durch jeweilige Ausbildungs- und Qualifikationsmaßnahmen ausgeglichen werden. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit trifft das Staatliche Prüfungsamt.
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Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen - Lehrer/in
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
Ausgefüllt und unterschrieben
- Ausweiskopie
Beglaubigte Ausweiskopie mit Aufenthaltsstatus und gegebenenfalls Namensänderungsdokument
- Deutschsprachiger Lebenslauf
- Abschlüsse
Übersetzungen und beglaubigte Kopien des Abschlusszeugnisses, der Inhalte und Dauer der Ausbildung, der Fächer- und Notenangaben sowie der Lehrberechtigung des Ausbildungslandes
- Nachweis über Berufserfahrungen
Übersetzungen und beglaubigte Kopien über gegebenenfalls ausgeübte einschlägige Berufserfahrungen als Lehrkraft
- Hinweis zu den Übersetzungen
Alle Übersetzungen sind in deutscher Sprache von einer öffentlich bestellten oder vereidigten Person zu erstellen
Voraussetzungen
- Sie haben eine Berufsqualifikation als Lehrerin oder Lehrer aus dem Ausland.
- Sie wollen in dem gewählten Bundesland als Lehrerin oder Lehrer arbeiten.
Für die Einstellung in den Schuldienst müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). Die zuständige Stelle informiert Sie über das erforderliche Sprachniveau.
- Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer und haben keine Vorstrafen.
- Gesundheitliche Eignung: Sie sind gesund.
Rechtsgrundlage(n)
- Bremisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BremBQFG)
- Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
- Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
- Verordnung zur Anerkennung ausländischer Lehrkräfteberufsqualifikationen in Bremen (AV-L)
Verfahrensablauf
Sie stellen einen Antrag bei der zuständigen Stelle. Sie können den Antrag per Post senden, elektronisch senden oder persönlich abgeben. Die zuständige Stelle informiert Sie.
Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen nach höchstens einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag. Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in Ihrem Bundesland gleichwertig? Dabei vergleicht die zuständige Stelle die Qualifikationen mit Hilfe bestimmter Kriterien. Wichtige Kriterien sind die Inhalte und die Dauer der Ausbildung. Die zuständige Stelle berücksichtigt bei der Gleichwertigkeitsprüfung auch Ihre Berufserfahrung, Ihre weiteren Befähigungsnachweise und Ihre weiteren Qualifikationen.
Wenn Ihre Berufsqualifikation und die Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland gleichwertig sind, bekommen Sie die Anerkennung.
Manchmal gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen. Wenn es wesentliche Unterschiede gibt, können Sie vielleicht eine Ausgleichsmaßnahme machen.
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
- Anpassungslehrgang: Sie arbeiten als Lehrerin oder Lehrer und machen vielleicht eine Zusatzausbildung. Das bedeutet, Sie nehmen z. B. an Lehrveranstaltungen an der Universität oder Hochschule teil.
- Eignungsprüfung: Sie machen Unterrichtsproben und mündliche Prüfungen. Eine Unterrichtsprobe bedeutet: Sie führen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern durch. Prüferinnen und Prüfer beobachten und beurteilen Ihren Unterricht. Die zuständige Stelle informiert Sie über notwendige Unterrichtsproben und Prüfungen.
Sie können meistens zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen. Manchmal entscheidet die zuständige Stelle, welche Ausgleichsmaßnahme Sie absolvieren sollen. Die zuständige Stelle informiert Sie.
In manchen Bundesländern können Sie vielleicht keine Ausgleichsmaßnahme machen.
Dann können Sie eine Bildungsmaßnahme absolvieren, z. B. ein zusätzliches Studium und den Vorbereitungsdienst. Die zuständige Stelle informiert Sie über Ihre Möglichkeiten.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme oder Bildungsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung.
Mit der Anerkennung können Sie sich für den Schuldienst in Ihrem Bundesland bewerben. Das ist ein anderes Verfahren. Dann werden die weiteren Voraussetzungen für die sogenannte Lehramtsbefähigung geprüft.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Lehramtsbefähigung. Die Lehramtsbefähigung gilt immer für das beantragte Lehramt. Das bedeutet: Sie können Ihre Fächer an einer bestimmten Schule unterrichten. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ohne Anerkennung als Lehrerin oder Lehrer zu arbeiten, z. B. über einen Quereinstieg, einen Seiteneinstieg oder an einer Privatschule. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Details.
Hinweise (Besonderheiten)
Möglichkeiten für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer ohne Anerkennung
Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten für die Arbeit Lehrerin oder Lehrer ohne Anerkennung. Welche Möglichkeiten Sie genau haben, hängt auch davon ab, in welchem Bundesland Sie arbeiten möchten. Die zuständige Stelle informiert Sie.
Möglichkeiten für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer ohne Anerkennung sind:
- Quereinstieg
- Seiteneinstieg
- Direkteinstieg
- Arbeiten als Vertretungslehrerin oder Vertretungslehrer
- Arbeiten an einer Privatschule
- Arbeiten an internationalen Schulen
- Unterricht in der Herkunftssprache (Muttersprache)
- Arbeiten in Vorbereitungsklassen und Förderklassen (z. B. Deutsch als Fremdsprache – DaF oder Deutsch als Zweitsprache – DaZ)
- Arbeiten außerhalb einer Schule (z. B. in der Erwachsenenbildung)
Partieller Berufszugang für Berufsqualifikationen aus Drittstaaten:
Ihre Berufsqualifikation ist nicht gleichwertig und es gibt viele wesentliche Unterschiede? In manchen Bundesländern können Sie vielleicht mit einem partiellen Berufszugang in dem Beruf arbeiten. Mit dem partiellen Berufszugang können Sie auch ohne Anerkennung in dem Beruf arbeiten. Dafür gibt es bestimmte Voraussetzungen. Sie dürfen als Lehrerin oder Lehrer dann nur bestimmte Aufgaben übernehmen. Den partiellen Berufszugang beantragen Sie bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle informiert Sie.
Gleichwertigkeit mit der 1. Staatsprüfung:
In den meisten Bundesländern können Sie Ihre Berufsqualifikation auch nur mit dem Abschluss des deutschen Lehramtsstudiums (1. Staatsprüfung) vergleichen lassen. Wenn Ihre Berufsqualifikation mit der 1. Staatsprüfung gleichwertig ist, dann ist die Zulassung z. B. zum Vorbereitungsdienst oder zu einem Seiteneinstieg möglich. Die zuständige Stelle informiert Sie.
Der Vorbereitungsdienst ist die pädagogisch-praktische Ausbildung. Diese Ausbildung schließt mit der 2. Staatsprüfung ab. Die praktische Ausbildung heißt auch: Referendariat.
Wenn Sie den Vorbereitungsdienst erfolgreich abschließen, können Sie sich als Lehrerin oder als Lehrer an öffentlichen Schulen bewerben. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bremen
Herausgeber
Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 22.10.2024