Unterstützung bei der Durchsetzung der dauerhaften Unterbringung eines Kindes bei den Pflegepersonen bekommen
Die PiB – Pflegekinder in Bremen gemeinnützige GmbH kann die Pflegeeltern unterstützen, wenn ein Kind dauerhaft in der Pflegefamilie leben soll, weil sich die Bedingungen in der Ursprungsfamilie langfristig nicht verbessern.
Beschreibung
Wenn sich die Lebensumstände in der ursprünglichen Familie eines Pflegekindes langfristig nicht verbessern, kann es auf Dauer in der Pflegefamilie untergebracht werden. Wenn die Eltern dem nicht zustimmen, kann das Familiengericht den Verbleib in der Pflegefamilie anordnen. Auf diesem Weg können die Pflegepersonen unterstützt werden.
In Bremen unterstützt die PiB – Pflegekinder in Bremen gemeinnützige GmbH die Pflegeeltern dabei. Die PiB kann auch selbst den Antrag auf Verbleib in der Pflegefamilie stellen.
Online-Dienst
Online Service Pflegekinderwesen
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
PiB- Pflegekinder in Bremen gemeinnützige GmbH
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: +49 421 958820-0
E-Mail: info@pib-bremen.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Je nach individueller Fallkonstellation werden unterschiedliche Unterlagen benötigt. Der Kinderpflegedienst, unterstützt die Pflegepersonen bei der Auswahl der Unterlagen
Voraussetzungen
- Ein Pflegekind lebt seit längerer Zeit in einer Pflegefamilie.
- Die Eltern des Kindes oder Personen mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht des Kindes verlangen die Herausgabe des Kindes.
- Das körperliche, seelische oder geistige Kindeswohl wird durch die Wegnahme aus der Pflegefamilie gefährdet.
- Die Pflegepersonen wünschen / benötigen Unterstützung durch den Pflegekinderdienst.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Die Pflegepersonen wenden sich mit dem Wunsch nach Unterstützung / Begleitung an die PiB – Pflegekinder in Bremen gemeinnützige GmbH, wenn die Herausgabe des Kindes verlangt wird.
- Die Pflegepersonen müssen beim Familiengericht einen Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie stellen. Zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat.
- Das Gericht muss darüber hinaus auch von Amts wegen tätig werden, so dass das Jugendamt ebenfalls einen entsprechenden Antrag stellen kann.
- Bis zum Abschluss des Verfahrens kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, nach der das Pflegekind bis zum Entscheid bei der Pflegefamilie bleibt.
- Pflegekinder ab 14 Jahren sind bei Verfahren, die die Personen- oder Vermögenssorge betreffen, stets vom Gericht anzuhören. Ein Kind unter 14 Jahren wird dann angehört, wenn seine Neigungen, Bindungen oder sein Wille für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des Sachverhaltes als notwendig erscheint.
- Die gerichtliche Entscheidung beruht in jedem Fall auf dem "Kindeswohlprinzip".
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bremen
Herausgeber
Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 29.02.2024