Herstellung von Arzneimitteln Erlaubnis

    Erlaubnisfreie Herstellung von Arzneimitteln

    In gewissen Fällen dürfen Ärzt:innen, Zahnärzt:innen und Heilpraktiker:innen Arzneimittel erlaubnisfrei herstellen, d.h. ohne eine Herstellungserlaubnis zu besitzen. Hierfür gibt es bestimmte Regelungen und dies ist vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    Beschreibung

    Wer beabsichtigt, Arzneimittel herzustellen, braucht gem. § 13 Abs.1 Arzneimittelgesetz (AMG) in der Regel eine Herstellungserlaubnis. Für Ärzt:innen, Zahnärzt:innen und Heilpraktiker:innen beschreibt das Gesetz unter § 13 Abs. 2b bzw. § 20d unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme.

    Wer von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen möchte, muss dies gemäß § 67 Abs. 1 und 2 AMG bei der zuständigen Behörde anzeigen.

    Online-Dienst

    Erlaubnisfreie Herstellung von Arzneimitteln

    ID: S100003_S1000030001877138

    Beschreibung

    Wer beabsichtigt Arzneimittel herzustellen, braucht gem. § 13 Abs.1 Arzneimittelgesetz (AMG) in der Regel eine Herstellungserlaubnis. Über diesen Online Service können Sie ihre Anzeige einreichen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz | Referat 23 Pharmazie, Medizinprodukte und Umwelthygiene

    Adresse

    Hausanschrift

    Faulenstraße 9/15

    28195 Bremen

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 16.09.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Keine Unterlagen erforderlich.

    Voraussetzungen

    Sie besitzen eine Approbation als (Zahn-)Ärzt:in oder eine Erlaubnisurkunde als Heilpraktiker:in und die Herstellung des Arzneimittels erfolgt

    • unter Ihrer unmittelbaren fachlichen Verantwortung und
    • zum Zwecke der persönlichen Anwendung durch Sie bei einem bestimmten Patienten.

    Die Anzeige bei der zuständigen Behörde muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Nachdem Sie das Online-Formular ausgefüllt haben, wird die zuständige Behörde über die Anzeige informiert. Die Behörde prüft die Anzeige und wendet sich bei Unklarheiten oder Unstimmigkeiten mit Rückfragen an Sie. Sie erhalten von der zuständigen Behörde eine Mitteilung über den Eingang der Anzeige.

    Bearbeitungsdauer

    3 Wochen

    Kosten

    Die Anzeige ist in der Regel kostenfrei. Bei aufwendigeren Prüfungen und Überwachungsmaßnahmen können Kosten gem. Bremischer Gesundheitskosten-Verordnung anfallen.

    Weitere Informationen

    2-3 Wochen. Die Bearbeitungsdauer und der Umfang der Nachfragen ist abhängig von der Qualität der eingereichten Informationen und kann ggf. eine Überwachungsmaßnahme vor Ort nach sich ziehen.

    Gültigkeitsgebiet

    Bremen

    Herausgeber

    Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 11.11.2024

    Version

    Technisch geändert am 10.01.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Stichwörter

    Medizin

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English