Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Verdienstausfall beantragen
Sie dürfen aufgrund des Infektionsschutzes nicht mehr arbeiten und haben dadurch einen Verdienstausfall? Erfahren Sie hier, wie Ihnen der Verdienstausfall erstattet wird.
Beschreibung
Wenn Sie aufgrund eines Einzelbescheids des Gesundheitsamts oder des Ordnungsamts Bremen, einer Allgemeinverfügung des Ordnungsamts Bremen oder einer Rechtsverordnung des Landes Bremen in Quarantäne geschickt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt wurden, haben Sie Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls.
Wenn Sie eine alternative Tätigkeit ausüben oder von zu Hause arbeiten (Homeoffice), haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung.
Die Entschädigung hängt von Ihrem Verdienst ab.
Für Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen gilt:
Für die ersten 6 Wochen erhalten Sie die Entschädigung direkt von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin in Höhe Ihres bisherigen Nettoentgeltes. Auch das Kurzarbeitergeld wird dabei berücksichtigt.
Ab der 7. Woche zahlt das Ordnungsamt Bremen die Entschädigung in Höhe des Krankengelds.
Zuschüsse von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin werden bei der Berechnung abgezogen.
Haben Sie während des Tätigkeitsverbots einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, erhalten Sie dieses von der Agentur für Arbeit.
Für Arbeitgeber/ Arbeitgeberinnen gilt:
Sie müssen die Entschädigung an Ihre Beschäftigten auszahlen. Sie können sich die gezahlten Beträge vom Ordnungsamt Bremen erstatten lassen.
Bei einem Tätigkeitsverbot können ebenfalls die Beiträge zur Rentenversicherung sowie die Umlagen 1 bis 3 erstattet werden.
Bei einer Absonderung können ebenfalls die Beiträge zur Renten-, Pflege-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung sowie die Umlagen 1 bis 3 erstattet werden.
Sie können auch einen Vorschuss beim Ordnungsamt Bremen beantragen.
Für Selbstständige gilt:
Sie erhalten die Erstattung direkt vom Ordnungsamt Bremen.
Für die Berechnung wird Ihr letzter Jahresgewinn berücksichtigt. Dieser wird durch 12 geteilt.
Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Sie sich erstatten lassen.
Sie können auch einen Vorschuss beantragen.
Für Heimarbeiter/ Heimarbeiterinnen gilt:
Anders als bei den Selbstständigen wird Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen für die Berechnung berücksichtigt.
Ansprechpartner
Ordnungsamt | Referat 10 - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Beschreibung
Aufgabenbereiche
Die Aufgaben des Referates „Allgemeine Ordnungsangelegenheiten“ sind breit gefächert.
Neben Erlaubnissen nach dem Bremischen Landesstraßengesetz (Container, Infostände, Straßenfeste) kümmert sich das Referat auch um Angelegenheiten von gefährlichen Hunden bis zu
Anmeldung von Versammlungen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Ihnen mit Rat und Tat bei allen unten genannten Zuständigkeiten zur Verfügung.
Neben den unten aufgeführten Dienstleistungen ist das Referat "Allgemeine Ordnungsangelegenheiten" zuständig für die Themen Haltung gefährlicher Tiere, Infektionsschutzgesetz, Unterbringung nach dem PsychKG, polizeirechtliche Sicherstellungen, Jugendschutz, Platzverweise, Reinigungspflichten Gehweg, Bauzaun, Nichtraucherschutz in Shisha-Kneipen und Osterfeuer.
Referatsleiterin Frau Konkel
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo-Fr 08:00 - 12:00 sowie nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon: 115 (Bürgertelefon)
Weitere Informationen
bar, EC-Karte
erforderliche Unterlagen
- Bei Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen:
- Antrag (diesen stellt Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin für Sie)
- Nachweis über die Höhe des Arbeitsentgeltes in den zwei Monaten vor der Absonderung bzw. dem Tätigkeitsverbot
- Nachweis über abzuziehende Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung
- Nachweis über gezahlte bzw. nicht gezahlte Zuschüsse
- Nachweis über das im maßgeblichen Zeitraum gezahlte Entgelt in den Monaten, für die eine Entschädigung beantragt wurde
- Krankenscheine bei Krankschreibung
- Nachweis über das behördliche Tätigkeitsverbot oder die behördliche Absonderung (vorzugsweise Absonderungsschreiben, alternativ Labortestergebnis)
- Sofern relevant: Nachweis über die im maßgeblichen Zeitraum vorliegende Immunisierung
- Bei Selbstständigen:
- Antrag
- Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten Jahreseinkommens (oder betriebswirtschaftliche Auswertung des Steuerberaters zzgl. Nachweis über die Aufwendungen zur sozialen Sicherung)
- Krankenscheine bei Krankschreibung
- Nachweis über das behördliche Tätigkeitsverbot oder die behördliche Absonderung (vorzugsweise Absonderungsschreiben, alternativ Labortestergebnis)
- Sofern relevant: Nachweis über die im maßgeblichen Zeitraum vorliegende Immunisierung
Formulare
Voraussetzungen
Sie haben Anspruch auf Erstattung Ihres Verdienstausfalls, wenn
- Sie einem Tätigkeitsverbot unterliegen oder in Quarantäne sind
- und Sie einen Verdienstausfall haben
Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalls, wenn gesetzliche oder vertragliche Ansprüche außerhalb des Infektionsschutzgesetzes bestehen. Dies sind u.a.:
- der Fortzahlungsanspruch nach dem § 19 BBiG für Auszubildende
- der Fortzahlungsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsbefreiung aufgrund eines erkrankten Kindes
Außerdem besteht kein Anspruch, wenn der Verdienstausfall billigend in Kauf genommen wurde. Ausschlussgründe sind u.a.:
- wissentliche und vermeidbare Reisen in Risikogebiete
- fehlende Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, sofern diese gesetzlich vorgeschrieben oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen öffentlich empfohlen sind
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Das Entschädigungsverfahren wird von der zuständigen Behörde durchgeführt. Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen und Selbstständige reichen Anträge ein, Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen können nur in Ausnahmefällen Anträge stellen.
Die Auszahlung wird durch die zuständige Behörde angewiesen und erfolgt direkt auf die vom Antragsteller/von der Antragstellerin angegebene Kontoverbindung. Hierüber erhalten die Antragstellenden einen Bescheid.
Fristen
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bremen
Herausgeber
Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 25.01.2023