Wesentliche Änderungen für Wohngeld wie Anzahl Haushaltsmitglieder, Miete, Belastung oder Einkünfte mitteilen
Wenn Sie bereits Wohngeld erhalten, müssen Sie bestimmte Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse mitteilen.
Beschreibung
Sie teilen der Wohngeldbehörde unverzüglich mit, wenn
- sich Ihr Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht hat,
- Ihre Miete oder Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) sich um mehr als 15 Prozent verringert hat oder
- sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder verringert hat.
Wenn sich Ihr Gesamteinkommen dadurch verringert, dass weniger Mitglieder in Ihrem Haushalt zu berücksichtigen sind, kann das auch ein Grund für eine Änderung des Wohngeldes sein.
Online-Dienst
Wohngeld Änderungsmitteilung
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung | Referat Wohngeld
Beschreibung
Wohngeld ist ein Zuschuss zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens; es wird jedoch nur auf Antrag geleistet. Wohngeld gibt es in Form von Mietzuschuss und Lastenzuschuss. Wohngeld können Sie mit den erforderlichen Nachweisen bei der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung – Referat Wohngeld – beantragen.
Neben den Besuchszeiten bei Ihrer/Ihrem Sachbearbeiter/in ist noch eine allgemeine Auskunftsstelle eingerichtet.
Die allgemeine Auskunftsstelle für Erstanträge finden Sie am Willy-Brandt-Platz 3, 28215 Bremen.
Die unterschiedlichen Öffnungszeiten sind oben aufgeführt.
Weitergehende Informationen zum Wohngeld erhalten Sie außerdem auf der Homepage (http://www.bau.bremen.de/bau/wohngeld-plus-2144283).
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo,Di,Do,Fr 09:00 - 12:00; Mo,Di 13:00 - 15:00; Do 13:00 - 18:00
Kontakt
Telefon: +49 421 361 99971
E-Mail: wohngeld@bau.bremen.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Nachweise zum geänderten Einkommen
- Nachweise über die Änderung der Miete oder Belastung
- Nachweise über die Änderung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
Formulare
Voraussetzungen
- Ihr Gesamteinkommen muss sich um mehr als 15 % erhöht haben oder
- die Zahl Ihrer Haushaltsmitglieder hat sich verringert oder
- Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) hat sich um mehr als 15 % verringert
Einzelheiten erfragen Sie bitte in Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie können Änderungen über den Onlinedienst oder schriftlich mitteilen.
Online
- Der Onlinedienst führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag.
- Die Behörde prüft, ob Ihre Mitteilung Auswirkung auf die Höhe Ihres Wohngeldes hat und sendet Ihnen gegebenenfalls einen Bescheid zu.
Schriftlich
- Sie senden Ihre Änderungsmitteilung formlos per Post oder E-Mail an die für Sie zuständige Wohngeldstelle. Die Kontaktdaten finden Sie unter "Zuständige Stellen".
- Die Behörde prüft, ob Ihre Mitteilung Auswirkung auf die Höhe Ihres Wohngeldes hat und sendet Ihnen gegebenenfalls einen Bescheid zu.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
Wenn sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert oder verändert haben, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, überprüft die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen.
Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,
- ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
- ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht,
- oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.
Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.
Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,
- ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
- ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
- ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
- zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
- zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
- zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
- ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
- ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.
Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bremen
Herausgeber
Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 11.11.2024
Stichwörter
Wohngeld beantragen ( Mietzuschuss, Lastenzuschuss, Kinderwohngeld)