Erhöhungsantrag für Wohngeld stellen
Wenn Sie bereits Wohngeld erhalten, können Sie unter bestimmten Umständen einen Antrag auf Wohngelderhöhung stellen.
Beschreibung
Ihr Anspruch auf Wohngeld könnte sich erhöhen, wenn
- sich Ihr Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert hat,
- Ihre Miete oder die Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) sich um mehr als 10 Prozent erhöht hat oder
- sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder erhöht hat.
Im Falle einer Mieterhöhung oder Erhöhung der Belastung bei Wohneigentum kann es auch zu einer rückwirkenden Erhöhung des Wohngeldes kommen, aber nur bis zu dem Zeitpunkt, ab dem Ihnen Wohngeld bewilligt wurde.
Sollte sich Ihr Gesamteinkommen dadurch verringert haben, dass weniger Mitglieder in Ihrem Haushalt zu berücksichtigen sind, kann dies auch ein Grund für eine Erhöhung des Wohngeldes sein.
Online-Dienst
Wohngeld Erhöhungsantrag
Beschreibung
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung | Referat Wohngeld
Beschreibung
Wohngeld ist ein Zuschuss zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens; es wird jedoch nur auf Antrag geleistet. Wohngeld gibt es in Form von Mietzuschuss und Lastenzuschuss. Wohngeld können Sie mit den erforderlichen Nachweisen bei der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung – Referat Wohngeld – beantragen.
Neben den Besuchszeiten bei Ihrer/Ihrem Sachbearbeiter/in ist noch eine allgemeine Auskunftsstelle eingerichtet.
Die allgemeine Auskunftsstelle für Erstanträge finden Sie am Willy-Brandt-Platz 3, 28215 Bremen.
Die unterschiedlichen Öffnungszeiten sind oben aufgeführt.
Weitergehende Informationen zum Wohngeld erhalten Sie außerdem auf der Homepage (http://www.bau.bremen.de/bau/wohngeld-plus-2144283).
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo,Di,Do,Fr 09:00 - 12:00; Mo,Di 13:00 - 15:00; Do 13:00 - 18:00
Kontakt
Telefon: +49 421 361 99971
E-Mail: wohngeld@bau.bremen.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Nachweise über Änderung der Miete oder Belastung
- Nachweise zum geänderten Einkommen
- Nachweise über die Änderung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
Formulare
Voraussetzungen
- Ihr Gesamteinkommen muss sich um mehr als 10 Prozent verringert haben oder
- die Zahl Ihrer Haushaltsmitglieder hat sich erhöht oder
- Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) hat sich um mehr als 10 Prozent erhöht.
Einzelheiten erfragen Sie bitte in Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie können Ihren Antrag über den Onlinedienst oder schriftlich an die für Sie zuständige Wohngeldstelle senden.
Online
- Der Onlinedienst führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag.
- Die Behörde prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.
- Im Falle einer Bewilligung wird das Wohngeld in der Regel für 12 Monate gewährt.
Schriftlich
- Sie senden Ihren Antrag per Post oder E-Mail an die für Sie zuständige Wohngeldstelle. Die Kontaktdaten finden Sie unter "Zuständige Stellen".
- Den Antrag finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Formulare" - "Wohngeld - Formulare" - "Antrag auf Mietzuschuss".
- Die Behörde prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.
- Im Falle einer Bewilligung wird das Wohngeld in der Regel für 12 Monate gewährt.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
Wenn sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert oder verändert haben, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, überprüft die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen. Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,
- ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
- ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
- oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.
Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.
Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,
- ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
- ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
- ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
- zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
- zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
- zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
- ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
- ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.
Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bremen
Herausgeber
Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 11.11.2024
Stichwörter
Wohngeld beantragen ( Mietzuschuss, Lastenzuschuss, Kinderwohngeld)