Weiterleistung für Wohngeld beantragen
Wenn Sie bereits Wohngeld erhalten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Weiterleistung stellen.
Beschreibung
Das Wohngeld soll Ihnen ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen ermöglichen. Sie können spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes beantragen, dass Ihnen das Wohngeld weitergezahlt wird, und zwar wie in Ihrem ersten Antrag als
- Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter bzw. Untermieterinnen und Untermieter von Wohnraum oder für Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes (Heimbewohner im Sinne des jeweiligen Landesgesetzes; hierzu zählen auch Menschen mit Behinderungen, die zur Erbringung von Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen nicht nur vorübergehend aufgenommen sind) oder als
- Lastenzuschuss für Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
Wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies ist der Fall, wenn Sie bereits
- Bürgergeld oder
- Grundsicherung im Alter oder
- bei Erwerbsminderung oder
- Leistungen zum Lebensunterhalt oder
- eine andere Transferleistung beziehen, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
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Wohngeld Weiterleistungsantrag
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung | Referat Wohngeld
Beschreibung
Wohngeld ist ein Zuschuss zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens; es wird jedoch nur auf Antrag geleistet. Wohngeld gibt es in Form von Mietzuschuss und Lastenzuschuss. Wohngeld können Sie mit den erforderlichen Nachweisen bei der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung – Referat Wohngeld – beantragen.
Neben den Besuchszeiten bei Ihrer/Ihrem Sachbearbeiter/in ist noch eine allgemeine Auskunftsstelle eingerichtet.
Die allgemeine Auskunftsstelle für Erstanträge finden Sie am Willy-Brandt-Platz 3, 28215 Bremen.
Die unterschiedlichen Öffnungszeiten sind oben aufgeführt.
Weitergehende Informationen zum Wohngeld erhalten Sie außerdem auf der Homepage (http://www.bau.bremen.de/bau/wohngeld-plus-2144283).
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo,Di,Do,Fr 09:00 - 12:00; Mo,Di 13:00 - 15:00; Do 13:00 - 18:00
Kontakt
Telefon: +49 421 361 99971
E-Mail: wohngeld@bau.bremen.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Bemerkung
Setzen Sie sich am besten vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um die für Sie erforderlichen Unterlagen zu erfragen. Grundsätzlich müssen Sie folgende Nachweise der Wohnkosten oder der Belastung vorlegen:
- Unterlagen über Transferleistungen
Zum Beispiel Hilfe zum Lebensunterhalt, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Verdienstbescheinigung
Erhöhte Werbungskosten sind laut Steuerbescheid nachzuweisen, aktuelle Bescheide über Rentenbezüge jeglicher Art, über Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld)
- Nachweis über Krankengeld sowie sonstige Lohnersatzleistungen
- für Selbstständige/Gewerbetreibende: letzter Steuerbescheid
- Studierende: Immatrikulationsbescheinigung
- Gegebenenfalls: Nachweis über Renten- oder Lebensversicherung
- Gegebenenfalls: Schwerbehindertenausweis (ggf. Nachweis über Pflegegeldzahlungen)
- Gegebenenfalls: Nachweis über den Aufenthaltsstatus
Bei Ausländerinnen und Ausländern aus Drittstaaten ist ein Nachweis über den Aufenthaltsstatus und die Dauer des Aufenthalts vorzulegen.
Sonstige EU-Bürgerinnen und -Bürger müssen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht/EU-Aufenthaltserlaubnis sowie eine meldebehördliche Anmeldung vorlegen.
- Zum Antrag auf Mietzuschuss benötigen Sie darüber hinaus folgende Unterlagen:
Formular Vermieterbescheinigung (wird in der Regel von den Wohngeldbehörden zur Verfügung gestellt.)
- Zum Antrag auf Lastenzuschuss benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Formular zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst
- Nachweis über die Belastung aus dem Kapitaldienst (Fremdmittelbescheinigung, letzter Zahlungsbeleg, gegebenenfalls Zins- und Tilgungsplan)
- Nachweis über die Höhe des Kaufpreises oder der Baukosten (auch bei Modernisierungen)
- Grundsteuerbescheid/Nachweis über die Höhe der Erbbauzinsen
- Gegebenenfalls Nachweis über Erträge aus Überlassung von Räumen und Flächen an Dritte
- Wohnflächenberechnung nach DIN 277 oder der Wohnflächenverordnung (WoFlV, Bauantrag)
- Gegebenenfalls Bescheid über das Baukindergeld
- Eigentumsnachweis, Grundbuchauszug, Kaufvertrag
- Einkünfte aller Haushaltsmitglieder
Bitte geben Sie zur Sicherheit alle Einkünfte aller Haushaltsmitglieder in Geld oder Geldeswert an, ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob die Einkünfte steuerpflichtig sind oder nicht. Sie vermeiden damit unnötige Rückfragen. Die Wohngeldstelle wird dann prüfen, welche der Einkünfte anrechenbar sind.
- Studierende: BAföG-Bescheid
- Studierende: Erklärung über monatliche Zuwendungen der Eltern während des Studiums
- Krankenversicherungsnachweis
- Nachweis über Renten- oder Lebensversicherung
Formulare
Voraussetzungen
Sie müssen als Antragstellerin oder Antragsteller weiterhin wohngeldberechtigt sein. Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind Sie als:
- Mieterinnen und Mieter von Wohnraum
- Untermieterin und Untermieter von Wohnraum
- Bewohnerinnen und Bewohner einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung
- Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes (Heimbewohner i.S. des jeweiligen Landesgesetzes; hierzu zählen auch Menschen mit Behinderungen, die zur Erbringung von Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen nicht nur vorübergehend aufgenommen sind)
- mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehrere Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Haus wohnen
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem Sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als ein Eigenheim angesehen werden kann
- Inhaberinnen und Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist
- Frauen, die in Frauenhäusern wohnen, auch wenn sich das Entgelt tageweise bemisst
- eine Person, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter eingewiesen ist, auch wenn das Nutzungsentgelt (welches sich nicht zum Beispiel nach der Anzahl der Tage bemisst oder nach erwachsenen Personen und Kindern gestaffelt ist) an die Obdachlosenbehörde gezahlt wird
Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss sind Sie als:
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung,
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer Kleinsiedlung,
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann,
- Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes
- Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung bzw. auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechtes haben.
Die Wohnrauminhaberin oder der Wohnrauminhaber muss den Wohnraum bewohnen und die Belastung hierfür aufbringen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Setzen Sie sich am besten vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um die für Sie erforderlichen Unterlagen zu erfragen.
- Sie stellen Ihren Weiterleistungsantrag schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Formular oder mithilfe des Onlinedienstes. Das Formular können Sie per Post an die für Sie zuständige Wohngeldstelle senden oder persönlich abgeben.
- Die Behörde prüft Ihren Weiterleistungsantrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.
- Im Falle einer Weiterbewilligung wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate weiter bewilligt und kann bei vergleichsweise konstantem Einkommen bis zu 24 Monate weiter gewährt werden.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Angaben aller Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen. Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,
- ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
- ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
- oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.
Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt. Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,
- ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
- ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
- ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
- zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
- zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
- zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
- ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
- ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.
Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bremen
Herausgeber
Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 11.11.2024
Stichwörter
Wohngeld beantragen ( Mietzuschuss, Lastenzuschuss, Kinderwohngeld)