Handwerksrolle Eintragung von Personen mit einer Ausübungsberechtigung

    Die Eintragung in die Handwerksrolle von Personen mit einer Ausübungsberechtigung beantragen

    Wenn Sie bereits selbständig ein zulassungspflichtiges Handwerk betreiben und ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk oder wesentliche Tätigkeiten eines solchen Handwerks ausüben möchten, dann können Sie eine Ausübungsberechtigung beantragen.

    Beschreibung

    Eine Eintragung mit einem zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle ist möglich, wenn Sie über eine erteilte Ausübungsberechtigung verfügen. Dabei werden zwei Fallgestaltungen unterschieden: 

    1. Ausübungsberechtigung für anderes Gewerbe  

    Für Personen, die bereits ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben und Ihre gewerbliche Betätigung auf ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk oder wesentliche Tätigkeiten eines solchen Handwerks ausweiten wollen, besteht die Möglichkeit, eine Ausübungsberechtigung zu beantragen.

    Insoweit ist der Nachweis der dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich, wobei auch die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten berücksichtigt werden. Unerheblich ist, auf welcher Grundlage die bestehende Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt ist (z.B. Meisterbrief, Altgesellenregelung, Ausnahmebewilligung). Antragsberechtigt ist der jeweilige Betriebsinhaber oder die jeweilige Betriebsinhaberin.  

    1. Ausübungsberechtigung für Gesellen und Gesellinnen mit qualifizierter Berufserfahrung  

    Wer eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert und einschlägige Berufserfahrung erworben hat, kann sich in vielen zulassungspflichtigen Handwerken selbständig machen oder eine Betriebsleiterfunktion ausüben. Die Berufsqualifikation muss in dem Handwerk erworben worden sein, das ausgeübt werden soll.

    Bei bestimmten Handwerken genügt es, wenn die Berufsqualifikation in einem mit ihm verwandten Handwerk erworben wurde, was sich der Verordnung über verwandte Handwerke entnehmen lässt.

    Neben einer Gesellen- oder Abschlussprüfung ist zudem der Nachweis einschlägiger Berufserfahrung erforderlich, die nach der Ausbildung erworben sein muss. Erforderlich ist eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn der betreffenden Person eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil übertragen wurden, was durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer geeigneter Weise zu belegen ist.

    Die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für Gesellen oder Gesellinnen mit qualifizierter Berufserfahrung kommt nicht für Schornsteinfeger und Gesundheitshandwerke (Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker) in Betracht.   
     

    Online-Dienst

    handwerk:digital

    ID: S100003_S1000030001563557

    Beschreibung

    handwerk:digital bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Anträge bei der zuständigen Handwerkskammer online zu stellen. Der Login erfolgt mit dem OSI-Konto, welches Bürger:innen wie Unternehmen zur Verfügung steht.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Handwerkskammer Bremen

    Adresse

    Hausanschrift

    Ansgaritorstrasse 24

    28195 Bremen

    Öffnungszeiten

    Mo-Do 08:00 - 16:00; Fr 08:00 - 13:00

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 22.09.2022 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Keine Unterlagen erforderlich.

    Voraussetzungen

    1. Ausübungsberechtigung für anderes Gewerbe (Antrag nach§ 7a HwO)  
    • Es wird bereits auf der Grundlage einer bestehenden Eintragung in die Handwerksrolle ein zulassungspflichtiges Handwerk ausgeübt.   
    • Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten unter Berücksichtigung der bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten; als Nachweismittel kommen etwa Begutachtungen von Sachverständigen, Arbeitszeugnisse oder Fortbildungen in Betracht.  
    • Maßstab des Befähigungsnachweises ist die meisterliche Befähigung für das zulassungspflichtige Handwerk, für das die Ausübungsberechtigung angestrebt wird.
    1. Ausübungsberechtigung für Gesellen und Gesellinnen mit qualifizierter Berufserfahrung (Antrag nach § 7b HwO)  
    • Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf.  
    • Mindestens sechsjährige Tätigkeitsausübung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung. Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wird. 
    • Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn einer Person eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen wurden. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden.  
    • Die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Beantragung einer Ausübungsberechtigung der daran anschließenden Handwerksrolleneintragung erfolgen elektronisch per Online-Service oder schriftlich.

    Online-Antrag:

    • Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer oder auf das Service-Portal Ihres Bundeslandes und wählen den richtigen Online-Service aus.
    • Der Online-Service führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag.
    • Die erforderlichen Unterlagen können Sie digital übermitteln.

    Schriftlicher Antrag:

    • Laden Sie das Antragsformular auf der Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer herunter.
    • Alternativ können Sie sich die erforderlichen Unterlagen auch über die örtlich zuständige Handwerkskammer zusenden lassen.
    • Füllen Sie das Formular aus und senden Sie es zusammen mit den erforderlichen Nachweisen an Ihre zuständige Handwerkskammer.
    • Die zuständige Handwerkammer prüft die Unterlagen.

    Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid über die Erteilung der Ausübungsberechtigung und die Handwerksrolleneintragung.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bremen

    Herausgeber

    Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 09.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2023 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Stichwörter

    Handwerksregister

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English