Meldedatensatz zum Abruf Bereitstellung

    Datenübermittlungen an öffentliche Stellen gemäß §§ 34 ff. Bundesmeldegesetz (BMG)

    Sie benötigen als öffentliche Stelle Meldedaten? Diese Informationen können Sie bundesweit über die zentrale Stelle Ihres Bundeslandes abrufen.

    Beschreibung

    Die Neuregelung des § 34 BMG ab 01.05.2022 sieht vor, dass Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen grundsätzlich über das Bereithalten der Daten durch die Meldebehörde zum anschließenden automatisierten Abruf erfolgt. Eine Datenübermittlung in schriftlicher Form kann nur noch in Ausnahmefällen erfolgen. 

    Für öffentliche Stellen des Landes und der Stadt Bremen ist für den bundesweiten automatisierten Abruf das bremische Auskunftsportal („Landesmelderegister“ - OLMERA) https://www.landesmelderegister.bremen.de vorgesehen (siehe rechts unter "Online Service“). 

    Eine Registrierung für das bremische Landesmelderegister ist beim Senator für Inneres, Referat 21 („Staatsangehörigkeit und Ordnungsrecht“) zu beantragen. 

    Öffentliche Stellen in anderen Bundesländern müssen sich an die jeweils zuständige Zentrale Stelle Ihres Bundeslandes wenden. Eine Übersicht über die zentralen Stellen der Länder finden Sie rechts unter „Wo kann ich mehr erfahren?“ zum Download

    Schriftliche Datenübermittlungen sind nach § 34 Abs. 2 S. 5 BMG nur noch zu erteilen, wenn eine Datenübermittlung mittels automatisiertem Abruf nicht verfügbar ist (z. B. wg. einer technischen Störung beim Landesmelderegister), nicht zulässig ist (z.B. wg. einer Auskunftssperre (ASP) gem. § 51 BMG oder eines Sperrvermerks (SPV) gem. § 52 BMG) oder aber verfügbar und zulässig wäre, aber die empfangende Stelle besondere Umstände geltend macht, von einer Datenübermittlung mittels automatisiertem Abruf abzuweichen.

    Online-Dienst

    Landesmelderegister OLMERA

    ID: S100003_S1000030001463883

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Der Senator für Inneres und Sport Referat 21 - Staatsangehörigkeit und Ordnungsrecht

    Adresse

    Hausanschrift

    Contrescarpe 22-24

    28203 Bremen

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 01.08.2023 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Keine Unterlagen erforderlich.

    Voraussetzungen

    Keine besonderen Voraussetzungen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Für öffentliche Stellen des Landes und der Stadt Bremen ist für den bundesweiten automatisierten Abruf das bremische Auskunftsportal („Landesmelderegister“ – OLMERA) https:\\www.landesmelderegister.bremen.de vorgesehen. Nach einer Registrierung kann das Landesmelderegister zum Abruf der Daten genutzt werden.
    • Die bremischen Stellen, die sich registrieren lassen wollen, wenden sich an den Senator für Inneres, Referat 21, Staatsangehörigkeit und Ordnungsrecht. 
    • Dort wird über den Antrag entschieden. Der Senator für Inneres erteilt ggf. einen schriftlichen Auftrag (E-Mail) an das Fachliche Verfahrensmanagement (FVM)  für OLMERA bei Dataport. Das FVM führt die Registrierung durch.
    • Öffentliche Stellen in anderen Bundesländern müssen sich an die jeweils zuständige Zentrale Stelle Ihres Bundeslandes wenden. 

    Bearbeitungsdauer

    Der automatisierte Abruf steht Ihnen nach erfolgter Registrierung jederzeit zur Verfügung. Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt synchron, das heißt, dass Ihnen die angefragten Daten – wenn im Melderegister vorhanden und eine Übermittlung rechtlich zulässig – sofort übermittelt werden. Bei schriftlichen Auskunftsersuchen muss mit einer Bearbeitungsdauer von mehreren Wochen gerechnet werden.

    Kosten

    Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen im Inland über das Bereithalten der Daten durch die Meldebehörde zum anschließenden automatisierten Abruf sind gebührenfrei. Im Fall der schriftlichen Auskunftserteilung auf Grund dessen, dass der automatisierte Abruf nicht verfügbar ist, gilt dies jedoch nur, wenn die Meldebehörde die Gründe für die fehlende Nutzung des automatisierten Abrufs zu verantworten hat. Eine entsprechende Rechtsgrundlage zur Erhebung von Gebühren zu solchen schriftlichen Datenübermittlungen ist daher derzeit in Vorbereitung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Beim automatisierten Abruf dürfen Ihnen folgende Daten übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich ist, die in Ihrer Zuständigkeit liegt:

    1. Familienname,

    2. Frühere Namen,

    3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

    4. Doktorgrad,

    5. Ordensname, Künstlername

    6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

    7. Geschlecht,

    8. Derzeitige Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 gespeicherten Daten,

    9. Derzeitige und frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung. Bei Zuzug aus dem Ausland den Staat, bei Wegzug in das Auslanddie Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,

    10. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,

    11. Zum gesetzlichen Vertreter:
          a) Familienname,
          b) Vornamen,
          c) Doktorgrad,
          d) Anschrift,
          e) Geburtsdatum,
          f) Geschlecht,
          g) Sterbedatum sowie
          h) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,

    12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,

    13. Zum Ehegatten oder Lebenspartner
          a) Familienname
          b) Vornamen,
          c) Geburtsname,
          d) Doktorgrad,
          e) Geburtsdatum,
          f) Geschlecht,
          g) Derzeitige Anschriften und Wegzugsanschrift,
          h) Sterbedatum sowie
          i) Auskunftssperren nach § 52 und bedingte Sperrvermerke nach §52,

    14. Zu minderjährigen Kindern
          a) Familienname,
          b) Vornamen,
          c) Geburtsdatum,
          d) Geschlecht,
          e) Anschrift im Inland,
          f) Sterbedatum sowie
          g) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,

    15. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie

    16. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bremen

    Herausgeber

    Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 11.11.2024

    Version

    Technisch geändert am 02.08.2023 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English