Schornsteinfegerwesen
Beschreibung
Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, eigenverantwortlich und fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen durch einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb zu veranlassen und gegenüber der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachzuweisen.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind ferner verpflichtet Änderungen an ihren überprüfungspflichtigen Anlagen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder -schornsteinfeger mitzuteilen.
Bei Wohnungseigentümerinnen oder Wohnungseigentümern treffen die Pflichten die jeweiligen Eigentümerinnen oder Eigentümer, sofern sich Feuerungsanlagen in deren Sondereigentum befinden. Bei Anlagen im Allgemeineigentum, z.B. Schornsteinen und Zentralheizungen, ist die Eigentümergemeinschaft verpflichtet.
Zuständigkeit
- Frau Schulze E-Mail: oeffentlicheordnung@ordnungsamt.bremen.de
Telefon: +49 421 361-16766
Ansprechpartner
Ordnungsamt | Referat 10 - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Beschreibung
Aufgabenbereiche
Die Aufgaben des Referates „Allgemeine Ordnungsangelegenheiten“ sind breit gefächert.
Neben Erlaubnissen nach dem Bremischen Landesstraßengesetz (Container, Infostände, Straßenfeste) kümmert sich das Referat auch um Angelegenheiten von gefährlichen Hunden bis zu
Anmeldung von Versammlungen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Ihnen mit Rat und Tat bei allen unten genannten Zuständigkeiten zur Verfügung.
Neben den unten aufgeführten Dienstleistungen ist das Referat "Allgemeine Ordnungsangelegenheiten" zuständig für die Themen Haltung gefährlicher Tiere, Infektionsschutzgesetz, Unterbringung nach dem PsychKG, polizeirechtliche Sicherstellungen, Jugendschutz, Platzverweise, Reinigungspflichten Gehweg, Bauzaun, Nichtraucherschutz in Shisha-Kneipen und Osterfeuer.
Referatsleiterin Frau Konkel
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo-Fr 08:00 - 12:00 sowie nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon: 115 (Bürgertelefon)
Weitere Informationen
bar, EC-Karte
erforderliche Unterlagen
Voraussetzungen
Verfahrensablauf
Die Bezirksschornsteinfegerin oder der Bezirksschornsteinfeger führt innerhalb von sieben Jahren zweimal eine umfassende Feuerstättenschau durch. Nach einer erfolgreichen Durchführung wird der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer der Feuerstättenbescheid zugesandt. Auf Seite 3 des Feuerstättenbescheides sind alle wichtigen Termine für die Reinigung- und Überprüfungsarbeiten zur Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit dargestellt.
Sollten Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommen, werden diese von der Bezirksschornsteinfegerin oder dem Bezirksschornsteinfeger dem Ordnungsamt gemeldet.
Fristen
Gültigkeitsgebiet
Bremen
Herausgeber
Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 29.02.2024